Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Valerio B*****, geboren am 5. Jänner 1989, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dott. Pier-Luigi B*****, Arzt, ***** Italien, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Jänner 2003, GZ 51 R 9/03b-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum behaupteten Verfahrensmangel wegen Nichtbeiziehung eines Sachverständigen: Selbst wenn man die Nachholung dieser im Rekursverfahren nicht erhobenen Mängelrüge aus Gründen des Kindeswohls für ausnahmsweise zulässig erachten wollte, wäre damit für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen. Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen wohl auch Sachverständige, doch wird der Umfang der zu heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt. Das Gesetz lässt dem Gericht freie Hand, wie es sich die Überzeugung von den rechtserheblichen Tatsachen verschafft (RIS-Justiz RS0006272, insbesondere T 2). Entgegen dem Vorbringen des Revisionsrekurswerbers ergibt sich auch aus den von ihm zitierten Entscheidungen (4 Ob 2298/96s, 6 Ob 294/99z und 1 Ob 7/00m) keine Abweichung von diesem Grundsatz, insbesondere auch nicht die obligate Beiziehung eines Sachverständigen. Wenn daher die Vorinstanzen die Beiziehung eines Sachverständigen für nicht erforderlich erachteten, kann darin keine revisible Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen.
Das Rekursgericht geht offensichtlich von einem Verstoß der Mutter gegen Art 3 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) aus, da ansonsten ja ein Tätigwerden der inländischen Gerichte (Art 12 des Übereinkommens) bzw eine Auseinandersetzung mit Art 13 des Übereinkommens überhaupt nicht stattfinden könnte.Das Rekursgericht geht offensichtlich von einem Verstoß der Mutter gegen Artikel 3, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) aus, da ansonsten ja ein Tätigwerden der inländischen Gerichte (Artikel 12, des Übereinkommens) bzw eine Auseinandersetzung mit Artikel 13, des Übereinkommens überhaupt nicht stattfinden könnte.
Ob das Kindeswohl im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0112662). Entgegen dem Vorwurf des Revisionsrekurswerbers ist nicht zu erkennen, warum dem Rekursgericht bei der Annahme dieses Ausnahmetatbestandes ein krasser Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll. Auch nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ist maßgebliches Kriterium das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen verhindert werden sollen, doch kann das konkrete Kindeswohl einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen (RIS-Justiz RS0106455). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist beim Kind aufgrund der zuletzt erfolgten Eskalationen zwischen den Eltern bereits eine schwere psychische Beeinträchtigung vorhanden und es besteht die Gefahr einer weiteren Verschärfung bei einer Rückführung. Die Beurteilung durch das Rekursgericht, dass damit die Rückgabeverpflichtung im Sinn des Art 13 lit b des Übereinkommens aufgehoben sei, ist somit jedenfalls vertretbar.Ob das Kindeswohl im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0112662). Entgegen dem Vorwurf des Revisionsrekurswerbers ist nicht zu erkennen, warum dem Rekursgericht bei der Annahme dieses Ausnahmetatbestandes ein krasser Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll. Auch nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ist maßgebliches Kriterium das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen verhindert werden sollen, doch kann das konkrete Kindeswohl einer Rückgabe aus den in Artikel 13, Abs Litera b, genannten Gründen dennoch entgegenstehen (RIS-Justiz RS0106455). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist beim Kind aufgrund der zuletzt erfolgten Eskalationen zwischen den Eltern bereits eine schwere psychische Beeinträchtigung vorhanden und es besteht die Gefahr einer weiteren Verschärfung bei einer Rückführung. Die Beurteilung durch das Rekursgericht, dass damit die Rückgabeverpflichtung im Sinn des Artikel 13, Litera b, des Übereinkommens aufgehoben sei, ist somit jedenfalls vertretbar.
Textnummer
E69048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00023.03B.0402.000Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012