Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Doris F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.644,25 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation gemäß § 31 JN des Verfahrens 10 Cga 158/02s des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Doris F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.644,25 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation gemäß Paragraph 31, JN des Verfahrens 10 Cga 158/02s des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht den Beschluss
gefasst:
Spruch
An Stelle des Landesgerichtes Linz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrte die Beklagte, das im Spruch genannte Verfahren gemäß § 31 JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren. Dort behänge zu 20 Cga 212/02w eine Klage der hier Beklagten wegen beendigungsabhängiger Ansprüche auf Grund ungerechtfertigter Entlassung durch die hier klagende Partei. Das im Spruch genannte Verfahren habe Schadenersatzansprüche aus dem selben Dienstverhältnis zum Gegenstand. Sämtliche Zeugen und die Beklagte seien im Sprengel des Arbeits - und Sozialgerichtes Wien wohnhaft. Die Delegierung sei deshalb und wegen der ebenfalls beantragten Verbindung der beiden Verfahren zweckmäßig.Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrte die Beklagte, das im Spruch genannte Verfahren gemäß Paragraph 31, JN an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren. Dort behänge zu 20 Cga 212/02w eine Klage der hier Beklagten wegen beendigungsabhängiger Ansprüche auf Grund ungerechtfertigter Entlassung durch die hier klagende Partei. Das im Spruch genannte Verfahren habe Schadenersatzansprüche aus dem selben Dienstverhältnis zum Gegenstand. Sämtliche Zeugen und die Beklagte seien im Sprengel des Arbeits - und Sozialgerichtes Wien wohnhaft. Die Delegierung sei deshalb und wegen der ebenfalls beantragten Verbindung der beiden Verfahren zweckmäßig.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Für die von ihr beantragten in Wien wohnhaften Zeugen, werde die Klägerin die Zureisekosten aus Eigenem tragen. Die von der Beklagten beantragten, ebenfalls in Wien ansässigen, Zeugen seien Gesellschafter der Klägerin, denen die Reise zum Ort des Sitzes des Unternehmens zumutbar sei. Ein klares überwiegendes Interesse der Beklagten an der Übertragung der Zuständigkeit sei nicht gegeben. Das Landesgericht Linz erachtete die Delegierung als zweckmäßig, weil sämtliche Zeugen und die Beklagte ihren Wohnsitz im Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der Beklagten ist berechtigt. In Fällen, in denen der Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, kommt den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers im allgemeinen besonderes Gewicht zu (8 NdA 2/02). Haben zudem - wie hier - nicht nur die Beklagte, sondern auch sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Gerichtes, dessen Delegierung begehrt wird, ist die Bestimmung dieses Gerichtes als zuständig in hohem Maße zweckmäßig.Der Delegierungsantrag der Beklagten ist berechtigt. In Fällen, in denen der Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, kommt den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers im allgemeinen besonderes Gewicht zu (8 NdA 2/02). Haben zudem - wie hier - nicht nur die Beklagte, sondern auch sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Gerichtes, dessen Delegierung begehrt wird, ist die Bestimmung dieses Gerichtes als zuständig in hohem Maße zweckmäßig.
Dem Delegierungsantrag ist Folge zu geben.
Anmerkung
E69120 8Nc111.02v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080NC00111.02V.0402.000Dokumentnummer
JJT_20030402_OGH0002_0080NC00111_02V0000_000