TE OGH 2003/4/2 7Ob248/02z

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Veröffentlicht am 02.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F***** AG, *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 5 R 28/02b-31, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. November 2001, GZ 15 Cg 181/00k-27, bestätigt wurde, infolge Urteilsergänzungsantrags der Nebenintervenientin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Dezember 2002, GZ 7 Ob 248/02z-35, wird dahin ergänzt, dass die klagende Partei weiters schuldig ist, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 14.804,24 (darin enthalten EUR 2.467,37 USt und EUR 15,99 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 136,08 (darin enthalten EUR 22,68 USt) bestimmten Kosten des Antrages auf Urteilsergänzung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Vorinstanzen abgeändert und ua ausgesprochen, dass die klagende Partei gemäß § 43 Abs 2 und § 50 ZPO der beklagten Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen habe. Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung auf die Nebenintervention ausdrücklich Bezug genommen wird - übergangen, dass die klagende Partei gemäß § 43 Abs 2, § 50 ZPO auch gegenüber der mit Schriftsatz vom 12. 12. 2000 (ON 7) auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin (zur Gänze) kostenersatzpflichtig ist. Darauf weist die Nebenintervenientin in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Vorinstanzen abgeändert und ua ausgesprochen, dass die klagende Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO der beklagten Partei die Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen habe. Bei dieser Kostenentscheidung wurde - obwohl im Kopf der Entscheidung auf die Nebenintervention ausdrücklich Bezug genommen wird - übergangen, dass die klagende Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO auch gegenüber der mit Schriftsatz vom 12. 12. 2000 (ON 7) auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenientin (zur Gänze) kostenersatzpflichtig ist. Darauf weist die Nebenintervenientin in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Urteilsergänzung zutreffend hin.

Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß § 423 Abs 1 ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil). Ein diesbezüglicher Antrag ist nach Abs 2 leg cit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen; dies ist jedoch teleologisch dahin zu interpretieren, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching IV 820, Anm 5 zu § 423; 2 Ob 75/02x). Diese Frist wurde von der antragstellenden Nebenintervenientin, wie aus dem amtswegig eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Nach ständiger Rechtsprechung (aM die Lehre: Fasching III 819; ders. LB2 Rz 470; Rechberger in Rechberger2 § 423 Rz 2; M. Bydlinsky, Kostenersatz, 452) hat die Ergänzung eines Urteiles im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen (RIS-Justiz RS0041577, zuletzt etwa 2 Ob 75/02x).Wenn in dem Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen wird, oder wenn in diesem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil gemäß Paragraph 423, Absatz eins, ZPO durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil). Ein diesbezüglicher Antrag ist nach Absatz 2, leg cit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles zwar "bei dem Prozessgericht" anzubringen; dies ist jedoch teleologisch dahin zu interpretieren, dass es sich hiebei um jenes Gericht handeln muss, welches das unvollständige Urteil gefällt hat (Fasching römisch IV 820, Anmerkung 5 zu Paragraph 423 ;, 2 Ob 75/02x). Diese Frist wurde von der antragstellenden Nebenintervenientin, wie aus dem amtswegig eingeholten Prozessakt hervorgeht, gewahrt. Nach ständiger Rechtsprechung (aM die Lehre: Fasching römisch III 819; ders. LB2 Rz 470; Rechberger in Rechberger2 Paragraph 423, Rz 2; M. Bydlinsky, Kostenersatz, 452) hat die Ergänzung eines Urteiles im Kostenpunkt in Urteilsform zu ergehen (RIS-Justiz RS0041577, zuletzt etwa 2 Ob 75/02x).

Sowohl die in erster Instanz (ON 26) als auch die im Antrag auf Urteilsergänzung verzeichneten Kosten entsprechen den tarifmäßigen Ansätzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E69167 7Ob248.02z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00248.02Z.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20030402_OGH0002_0070OB00248_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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