TE OGH 2003/4/3 2Nc7/03g

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Regina H*****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen (eingeschränkt) EUR 1.344,43 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Spittal/Drau zugewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 15. 1. 2003 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Mahnklage begehrte die in Wien wohnhafte Klägerin von der ebenfalls in Wien ansässigen beklagten Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe von EUR 4.747,30 (später infolge Teilzahlung eingeschränkt auf restlich EUR 1.344,43) sA aus einem Verkehrsunfall am 8. 8. 2002 in Gmünd im Bundesland Kärnten, den der Versicherungsnehmer der beklagten Partei zufolge Vorrangverletzung allein verschuldet habe.

Die beklagte Partei anerkannte zunächst ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von zwei Drittel und bestritt im Übrigen das Klagebegehren; außerdem wurde der eigene Sachschaden in Höhe von EUR 5.068,06 bis zur Höhe der Klageforderung compensando eingewendet. Schließlich beantragte die beklagte Partei auch die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, weil drei Unfallzeugen im dortigen Sprengel wohnhaft seien und auch bereits die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen unter Beiziehung dieser Zeugen beantragt worden sei.Die beklagte Partei anerkannte zunächst ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von zwei Drittel und bestritt im Übrigen das Klagebegehren; außerdem wurde der eigene Sachschaden in Höhe von EUR 5.068,06 bis zur Höhe der Klageforderung compensando eingewendet. Schließlich beantragte die beklagte Partei auch die Delegierung der gegenständlichen Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Spittal/Drau, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, weil drei Unfallzeugen im dortigen Sprengel wohnhaft seien und auch bereits die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Beisein eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen unter Beiziehung dieser Zeugen beantragt worden sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, da ein Lokalaugenschein zufolge vorhandener Unfallfotos nicht nötig sei. Das Erstgericht befürwortete die beantragte Delegierung und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar darf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen, weshalb gerade dann, wenn sich - wie hier - eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, diese dann abzulehnen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu § 31 JN; 8 Nc 113/02p uam). Tatsächlich liegen hier jedoch ausreichende Gründe vor, um die Rechtssache auch gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0046455). Die beklagte Partei hat bisher sechs Zeugen angeboten, davon fünf mit Wohnsitz in Kärnten und einer in Deutschland, und die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Das Beweisanbot der klagenden Partei umfasst demgegenüber neben ihrer Parteienvernehmung nur die Einvernahme eines weiteren Zeugen ebenfalls in Deutschland, wobei dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg ausdrücklich begehrt wurde. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fal, dass der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau liegt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, die weit überwiegende Anzahl der (speziell zum Unfallhergang) beantragten Zeugen im dortigen Sprengel wohnt, die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde, so kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden kann. Im Falle eines Ortsaugenscheines an der Unfallstelle (sei es durch das erkennende Gericht, sei es durch den beauftragten Sachverständigen allein) würde es der Klägerin selbst ohne Delegierung obliegen, nach Kärnten zum Zwecke dieser Beweisaufnahme anzureisen, sodass aus allen diesen Gründen in Stattgebung des Antrages der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.Die Delegierung ist gerechtfertigt. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar darf dies nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen, weshalb gerade dann, wenn sich - wie hier - eine Partei gegen die Delegierung ausgesprochen hat, diese dann abzulehnen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN; Ballon in Fasching ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 31, JN; 8 Nc 113/02p uam). Tatsächlich liegen hier jedoch ausreichende Gründe vor, um die Rechtssache auch gegen den Willen einer Partei dem zuständigen Gericht abzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0046455). Die beklagte Partei hat bisher sechs Zeugen angeboten, davon fünf mit Wohnsitz in Kärnten und einer in Deutschland, und die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Das Beweisanbot der klagenden Partei umfasst demgegenüber neben ihrer Parteienvernehmung nur die Einvernahme eines weiteren Zeugen ebenfalls in Deutschland, wobei dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg ausdrücklich begehrt wurde. Berücksichtigt man daher im vorliegenden Fal, dass der Unfallort im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal/Drau liegt, die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt wurde, die weit überwiegende Anzahl der (speziell zum Unfallhergang) beantragten Zeugen im dortigen Sprengel wohnt, die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurde, so kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor diesem Gericht durchgeführt werden kann. Im Falle eines Ortsaugenscheines an der Unfallstelle (sei es durch das erkennende Gericht, sei es durch den beauftragten Sachverständigen allein) würde es der Klägerin selbst ohne Delegierung obliegen, nach Kärnten zum Zwecke dieser Beweisaufnahme anzureisen, sodass aus allen diesen Gründen in Stattgebung des Antrages der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Anmerkung

E69144 2Nc7.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00007.03G.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20030403_OGH0002_0020NC00007_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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