Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Handelsgericht hat durch den Richter Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. F***** B*****, Facharzt, *****, 7203 Wiesen vertreten durch Dr. Manfred Moser u.a., RAe in 7033 Pöttsching gegen die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei fährdeten Partei Ärztekammer für Burgenland, Johann Permayer-Straße 3, 7000 Eisenstadt vertreten durch: Dr. Klaus Braunegg u.a., RAe in 1013 Wien wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren Euro 12.000,-- s. A.)folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag des Klägers auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, es der Beklagten zu verbieten, die Abrechnungen zwischen der klagenden Partei und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Wiener Gebietskrankenkasse und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse zu stören, wird a b g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit Euro 500,04 (darin enthalten Euro 83,34 an 20 % USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Text
Anträge und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den zugestellten Schriftsätzen.
Aufgrund der durchgeführten Vernehmungen und der vorgelegten Urkunde ist folgender wesentlicher Sachverhalt als bescheinigt dargetan:
Der Kläger ist seit 1983 als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig, wobei er für seine Ordination an der Adresse ***** in 1120 Wien über sämtliche Kassenverträge verfügt. In diesen Einzelverträgen ist jeweils als Berufssitz die genannte Adresse in Wien angeführt. Die Einzelverträge sind gemäß den Vorgaben in den Gesamtverträgen schriftlich abgeschlossen und wurden jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für seine seit Beginn der 90-er Jahre in Wiesen errichtete Zweitordination besitzt der Kläger keine Kassenverträge. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.10.1990 der zweite Berufssitz in Wiesen gemäß § 19 Abs. 4 ÄrzteG genehmigt. Der Kläger ist vier Tage in der Woche in seiner Ordination in Wien tätig, am Freitag ist er in Wiesen. Die Verrechnung der vom Kläger in der Ordination in Wiesen für die dortigen Patienten erbrachten Leistungen mit den Versicherungsanstalten erfolgte zunächst über die Hauptordination in Wien. Dies wurde von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und der Burgenländischen (bzw Wiener) Gebietskrankenkasse auch toleriert. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter untersagte diese Praxis, ebenso die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jeweils als sie es erfuhren.Der Kläger ist seit 1983 als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig, wobei er für seine Ordination an der Adresse ***** in 1120 Wien über sämtliche Kassenverträge verfügt. In diesen Einzelverträgen ist jeweils als Berufssitz die genannte Adresse in Wien angeführt. Die Einzelverträge sind gemäß den Vorgaben in den Gesamtverträgen schriftlich abgeschlossen und wurden jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für seine seit Beginn der 90-er Jahre in Wiesen errichtete Zweitordination besitzt der Kläger keine Kassenverträge. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 17.10.1990 der zweite Berufssitz in Wiesen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ÄrzteG genehmigt. Der Kläger ist vier Tage in der Woche in seiner Ordination in Wien tätig, am Freitag ist er in Wiesen. Die Verrechnung der vom Kläger in der Ordination in Wiesen für die dortigen Patienten erbrachten Leistungen mit den Versicherungsanstalten erfolgte zunächst über die Hauptordination in Wien. Dies wurde von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und der Burgenländischen (bzw Wiener) Gebietskrankenkasse auch toleriert. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter untersagte diese Praxis, ebenso die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jeweils als sie es erfuhren.
Mit 1.1.1999 wurde eine Planstelle für einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Mattersburg geschaffen und mit Frau Dr. M***** besetzt. Auch der Kläger hat einen Kassenvertrag betreffend seine Ordination im Burgenland in Erwägung gezogen. Da dies jedoch die Aufgabe seiner Ordination in Wien zur Folge gehabt hätte, ist er davon abgegangen. Aufgrund einer Revision bei der Sozialversicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten wurde für diese Sozialversicherungsanstalt die Abrechnungspraxis des Klägers im Jahre 1999 offenbar, weshalb sie ihm in der Folge untersagt wurde. Der Kläger rechnet jetzt diese Patienten als Wahlarzt ab, wobei er zunächst die Abrechnungen der BVA übermittelt, anschließend werden den Patienten die ihnen gemäß ASVG zustehenden Beträge überwiesen. In der Folge verrechnet der Kläger seine Leistungen den Patienten, die diese dann dem Kläger zahlen.
Da der Kläger im Jahre 2000 hinsichtlich seiner Zweitordination in Wiesen eine Homepage-Einschaltung mit dem Vermerk "alle Kassen" veranlasst hat, wurde ihm vom Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer mit Erkenntnis vom 16.10.2002 ein schriftlicher Verweis erteilt. Im Zuge dieses Disziplinarverfahrens wurde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der beklagten Partei über die Abrechnungsmodalitäten des Klägers informiert. Es kann nicht festgestellt werden, ob diesbezüglich auch ein Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder an die Wiener Gebietskrankenkasse und die Burgenländischen Gebietskrankenkasse erging. In den Schreiben an die genannten Sozialversicherungsanstalten brachte die beklagte Partei zum Ausdruck, ein Einvernehmen mit dem Kläger besteht dahingehend nicht, dass dieser die Patienten, die ihn in Wiesen als Wahlarzt in Anspruch nehmen, vertraglich über die Ordination in Wien abrechnet. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte daraufhin dem Kläger mit, dass es ihr nicht mehr möglich ist, ab 1.1.2003 in der Zweitordination erbrachte Leistungen abzurechnen. Das gleiche trifft auch für die Sozialversicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen zu. Der Sozialversicherungsanstalt der Bauern war die bisherige Praxis nicht bekannt, weshalb sie aufgrund des Schreibens der Ärztekammer den Kläger ersuchte, die derartige Verrechnungspraxis nicht fortzusetzen und bei der Verrechnung die beiden Patientengruppen (also Wiener und Burgenländische Patienten) zu trennen. Die Burgenländische bzw. Wiener Gebietskrankenkasse akzeptiert nach wie vor die bisherige Verrechnungspraxis des Klägers.
Der Kläger hat auch der beklagten Partei regelmäßig Kammerumlage bezahlt, wobei er stets darauf hinwies, dass 20 % seiner Umsätze in Wiesen erzielt werden, wovon auch bei der Berücksichtigung der Kammerumlage ausgegangen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei vor dem im Jahre 2000 eingeleiteten Disziplinarverfahren Kenntnis von der Abrechnungspraxis des Klägers hatte bzw. diese tolerierte. Noch im Jahre 1999 gab der Kläger jedenfalls hinsichtlich der beklagten Partei an, dass er seit 10 Jahren als Privatarzt in Wiesen tätig ist. Im gleichen Jahr hat er auch um einen Einzelvertrag für seine Arbeit als Hautarzt in seiner Zweitordination in Wiesen angesucht, und zwar betreffend die Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten. Ein entsprechender Einzelvertrag scheiterte jedoch, weil die beklagten Partei nicht zustimmte. Dass die beklagte Partei sich gegen einen Einzelvertrag für eine Zweitordination ausspricht bzw. die Abrechnungspraxis des Klägers beanstandet, liegt unter anderem auch darin begründet, dass sie ihrer gesetzlich normierten Aufgabe dadurch nachkommt, alle Kammermitglieder, somit auch Dr. M*****, zu schützen. Gemäß § 6 des Gesamtvertrages vom 20.5.1994, abgeschlossen zwischen der beklagten Partei einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger) andererseits wird das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungsträgern und dem Arzt durch den Abschluss eines Einzelvertrages begründet, dessen Muster als Anhang dem Gesamtvertrag angeschlossen ist.Es kann nicht festgestellt werden, ob die beklagte Partei vor dem im Jahre 2000 eingeleiteten Disziplinarverfahren Kenntnis von der Abrechnungspraxis des Klägers hatte bzw. diese tolerierte. Noch im Jahre 1999 gab der Kläger jedenfalls hinsichtlich der beklagten Partei an, dass er seit 10 Jahren als Privatarzt in Wiesen tätig ist. Im gleichen Jahr hat er auch um einen Einzelvertrag für seine Arbeit als Hautarzt in seiner Zweitordination in Wiesen angesucht, und zwar betreffend die Versicherungsanstalt der öffentlichen Bediensteten. Ein entsprechender Einzelvertrag scheiterte jedoch, weil die beklagten Partei nicht zustimmte. Dass die beklagte Partei sich gegen einen Einzelvertrag für eine Zweitordination ausspricht bzw. die Abrechnungspraxis des Klägers beanstandet, liegt unter anderem auch darin begründet, dass sie ihrer gesetzlich normierten Aufgabe dadurch nachkommt, alle Kammermitglieder, somit auch Dr. M*****, zu schützen. Gemäß Paragraph 6, des Gesamtvertrages vom 20.5.1994, abgeschlossen zwischen der beklagten Partei einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (für die im Paragraph 2, angeführten Krankenversicherungsträger) andererseits wird das Vertragsverhältnis zwischen den Versicherungsträgern und dem Arzt durch den Abschluss eines Einzelvertrages begründet, dessen Muster als Anhang dem Gesamtvertrag angeschlossen ist.
§ 7 Gesamtvertrag sieht darüber hinaus vor, dass der Einzelvertrag und seine Abänderungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Abweichungen gegenüber dem Muster-Einzelvertrag sowie besondere Vereinbarungen im § 3 des Einzelvertrages können mit dem Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der beklagten Partei vereinbart werden. Gemäß § 2 des Muster-Einzelvertrages ist ein Berufssitz des Vertragsarztes zu vereinbaren, ebenso wie eine Ordinationsstätte und Ordinationszeiten.Paragraph 7, Gesamtvertrag sieht darüber hinaus vor, dass der Einzelvertrag und seine Abänderungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Abweichungen gegenüber dem Muster-Einzelvertrag sowie besondere Vereinbarungen im Paragraph 3, des Einzelvertrages können mit dem Vertragsarzt nur im Einvernehmen mit der beklagten Partei vereinbart werden. Gemäß Paragraph 2, des Muster-Einzelvertrages ist ein Berufssitz des Vertragsarztes zu vereinbaren, ebenso wie eine Ordinationsstätte und Ordinationszeiten.
Gemäß § 11 Gesamtvertrag besteht eine Behandlungspflicht in der Ordination. Gemäß § 11 Abs. 4 Gesamtvertrag darf die Ordinationstätigkeit eines Vertragsarztes grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig. Der Vorgänger-Gesamtvertrag bzw die Gesamtverträge bezüglich Wien enthalten ähnlche Bestimmungen.Gemäß Paragraph 11, Gesamtvertrag besteht eine Behandlungspflicht in der Ordination. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gesamtvertrag darf die Ordinationstätigkeit eines Vertragsarztes grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zulässig. Der Vorgänger-Gesamtvertrag bzw die Gesamtverträge bezüglich Wien enthalten ähnlche Bestimmungen.
Der bescheinigte Sachverhalt ergibt aus den vorgelegten Urkunden und den durchgeführten Vernehmungen. Der klagenden Partei ist es lediglich gelungen, nachzuweisen, dass die Verrechnungspraxis von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen akzeptiert wurde. Hinsichtlich der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist auf die Urkunde Beilage ./N zu verweisen. Aus diesem Schreiben kann keinesfalls abgeleitet werden, dass dieser Sozialversicherungsanstalt die Praxis bekannt war. Dieses Schreiben wurde offensichtlich auch bewusst der Klage nicht beigelegt und erst im Rahmen der Einvernahme vorgelegt. Auch die (Wr. und Bgld) Gebietskrankenkasse hat die Abrechnungspraxis toleriert und toleriert sich auch weiterhin, dies ergibt sich auch aus der übereinstimmenden Angabe des Klägers und von Dr. G***** als Auskunftsperson. Hinsichtlich der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, dies ergibt sich auch aus der Aussage des Kläger, wurde die Praxis schon 1999 eingestellt. Es ist hier auszugehen, dass diesbezüglich die beklagte Partei keinen Druck auf die BVA ausgeübt hat, zumal der Kläger dafür selbst keine Beweise angeboten hat ("Ich habe jetzt dafür keinen Beweis"). Naheliegend ist, dass die BVA aufgrund einer internen Revision die Praxis abgestellt hat und bis dorthin nicht bewusst akzeptiert hat. Entsprechende Unterlagen, die auf eine Tolerierung hinweisen, wurden von der klagenden Partei auch nicht vorgelegt. Zudem ist auch auf das Disziplinarerkenntnis zu verweisen, wonach ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter die Vorgangsweise untersagt hat. Nach dem durchgeführten Bescheinigungsverfahren kann mit ausreichender Sicherheit nicht festgestellt werden, ob nun die beklagte Partei die Abrechnungspraxis jahrelang toleriert hat. Die vernommenen Personen haben diesbezüglich durchaus glaubwürdig Gegenteiliges behauptet. Aus den vorgelegten Urkunden ergeben sich Hinweise in die eine bzw. in die andere Richtung. Ausdrücklich ist im Disziplinarerkenntnis etwa die Rede, dass die beklagte Partei die Praxis tolerierte, andererseits hat der Beklagte, was bei einer derartigen Kenntnis der beklagten Partei wohl naheliegend gewesen wäre, in seinem Schreiben vom 18.2.1999 auf diese Praxis überhaupt nicht hingewiesen, sondern lediglich darauf, dass er seit 10 Jahren Privatarzt in Wiesen war und um einen Einzelvertrag ersucht. Hätte der diese Praxis schon damals erwähnt, wäre dies wohl ein Argument mehr, ihm doch auch einen Einzelvertrag für Wiesen zu gewähren. Aus den Beweisergebnissen kann somit keine zweifelsfreie Feststellung in die eine oder andere Richtung getroffen werden.
Dass die Handlungen der beklagten Partei (auch) in einem direkten Zusammenhang mit der Facharztstelle von Dr. M***** bestehen, gab der Kläger und Dr. G***** übereinstimmend an, wobei jedoch unterschiedliche Motive angeführt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich folgt:
Vorliegend findet das UWG Anwendung, weil die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vorgenommen hat. Durch die Informationsschreiben an die Sozialversicherungsträger wurde nämlich zweifellos der Wettbewerb anderer burgenländischer Ärzte gefördert.
Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nämlich dann dem UWG, soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden oder privatwirtschaftliches Handeln Dritter fördern (vgl. 4 Ob 31/02 s, 4 Ob 115/89, 4 Ob 54/00 w).Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nämlich dann dem UWG, soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden oder privatwirtschaftliches Handeln Dritter fördern vergleiche 4 Ob 31/02 s, 4 Ob 115/89, 4 Ob 54/00 w).
Hingegen ist der beklagten Partei weder ein Rechts- noch ein Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen. Für die Tätigkeit eines Vertragsarztes ist - wie der Name schon sagt - der Abschluss eines Einzelvertrages mit den Sozialversicherungsträgern nötig. Gemäß sämtlichen hier in Betracht kommenden Gesamtverträgen bedarf der Einzelvertrag und seine Abänderung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Vorliegend hat der Kläger lediglich einen Einzelverträge hinsichtlich seiner Tätigkeit in Wien. Betreffend die Tätigkeit in Wiesen ist er als Privatarzt zu qualifizieren.
Gemäß § 135 Abs. 1 ASVG wird im Rahmen der Krankenversicherung die ärztliche Hilfe entweder durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden gemäß § 341 Abs. 1 ASVG durch Gesamtverträge geregelt. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ASVG wird im Rahmen der Krankenversicherung die ärztliche Hilfe entweder durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden gemäß Paragraph 341, Absatz eins, ASVG durch Gesamtverträge geregelt. Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
§ 342 ASGV regelt den obligatorischen Inhalt der Gesamtverträge, die neben der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte auch die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der mit diesen zu treffenden Einzelverträgen zu regeln haben. Aufgrund des Gesagten und der obigen Feststellungen über den Gesamtvertrag ergibt sich, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit nur in der Ordination in Wien ausüben darf. Der Kläger hat somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen in der Ordination in Wiesen vertragsärztlich abgerechnet werden. Eine Ausnahme, zu deren Zustimmung es laut den hier anzuwendenden Gesamtverträgen auch der Zustimmung der Ärztekammer bedarf, kommt dem Kläger nicht entgegen, da er ein entsprechendes Einvernehmen mit der beklagten Partei nicht nachgewiesen hat. Die Abrechnungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen bzw. der Gebietskrankenkassen verschafft dem Kläger keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil, diese Abrechnungspraxis widerspricht den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen, weshalb der beklagten Partei hier ein Vertragsbruch nach dem UWG nicht vorgehalten werden kann. Was die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter betrifft, fehlt es hier aufgrund der Tatsache, dass diesbezüglich die Abrechnungspraxis von dieesen Sozialversicherungsträgern nicht toleriert wurde, überhaupt an der abstrakten Möglichkeit, dass es hier zu einem Vertragsbruch kommt.Paragraph 342, ASGV regelt den obligatorischen Inhalt der Gesamtverträge, die neben der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte auch die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der mit diesen zu treffenden Einzelverträgen zu regeln haben. Aufgrund des Gesagten und der obigen Feststellungen über den Gesamtvertrag ergibt sich, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit nur in der Ordination in Wien ausüben darf. Der Kläger hat somit keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen in der Ordination in Wiesen vertragsärztlich abgerechnet werden. Eine Ausnahme, zu deren Zustimmung es laut den hier anzuwendenden Gesamtverträgen auch der Zustimmung der Ärztekammer bedarf, kommt dem Kläger nicht entgegen, da er ein entsprechendes Einvernehmen mit der beklagten Partei nicht nachgewiesen hat. Die Abrechnungspraxis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen bzw. der Gebietskrankenkassen verschafft dem Kläger keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil, diese Abrechnungspraxis widerspricht den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen, weshalb der beklagten Partei hier ein Vertragsbruch nach dem UWG nicht vorgehalten werden kann. Was die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter betrifft, fehlt es hier aufgrund der Tatsache, dass diesbezüglich die Abrechnungspraxis von dieesen Sozialversicherungsträgern nicht toleriert wurde, überhaupt an der abstrakten Möglichkeit, dass es hier zu einem Vertragsbruch kommt.
Auch außerhalb des UWG kann eine einstweilige Verfügung zugunsten des Klägers nicht begründet werden. Nach den Bestimmungen der EO soll unter anderem die Gefährdung der künftigen Durchsetzung eines Anspruches vorgebeugt werden. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Kläger jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass seine Leistungen als Privatarzt in der Ordination in Wiesen über die Ordination in Wien als Vertragsarzt verrechnet werden. Zudem mangelt es auch hinsichtlich der Gebietskrankenkassen an der nötigen Gefahr, da diesbezüglich die Praxis fortgesetzt wird. Auch hinsichtlich der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten bzw. der Versicherungsanstalt der Bauern würde die beantragte einstweilige Verfügung jedenfalls ins Leere gehen, da diese beiden Versicherungsanstalten unabhängig von Rechtshandlungen der beklagten Partei mit der Abrechnungspraxis des Klägers bewusst nicht einverstanden waren.
Dem Kläger steht daher kein Unterlassungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, 41 ZPO. Landesgericht EisenstadtDem Kläger steht daher kein Unterlassungsanspruch zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402,, 78 EO, 41 ZPO. Landesgericht Eisenstadt
als Handelsgericht
Anmerkung
EES00018 3Cg36.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:0030CG00036.03S.0403.000Dokumentnummer
JJT_20030403_LG00309_0030CG00036_03S0000_000