TE OGH 2003/4/7 2Ob271/01v

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von EUR 5.377,79 (= S 74.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 21 R 510/00y-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wolkersdorf vom 24. August 2000, GZ C 205/99s-40, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,76 (darin enthalten EUR 66,63 Ust) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin verlor am 8. 1. 1998 gegen 8 Uhr 20 auf der Landesstraße L3100 im Gemeindegebiet von Bogenneusiedl die Herrschaft über ihr Fahrzeug im Bereich einer Brücke an einer vereisten Stelle und kollidierte mit einem entgegenkommenden Kleinlastwagen. Dem beklagten Land obliegt als Wegehalter die Räumungs- und Streupflicht gemäß § 1319a ABGB.Die Klägerin verlor am 8. 1. 1998 gegen 8 Uhr 20 auf der Landesstraße L3100 im Gemeindegebiet von Bogenneusiedl die Herrschaft über ihr Fahrzeug im Bereich einer Brücke an einer vereisten Stelle und kollidierte mit einem entgegenkommenden Kleinlastwagen. Dem beklagten Land obliegt als Wegehalter die Räumungs- und Streupflicht gemäß Paragraph 1319 a, ABGB.

Die Klägerin begehrt als Ersatz für ihren beim Unfall beschädigten PKW Zahlung von S 74.000, weil das beklagte Land die ihm obliegende Streupflicht verletzt habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Ansicht, die beklagte Partei habe die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach erst über Antrag nach § 508 ZPO aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage von Bedeutung sei, ob in der Weitergabe einer Information des Zentralamtes für Meteorologie nach 1 ¾ Stunden an eine Straßenmeisterei ein relevantes Organisationsverschulden zu erblicken sei.Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach erst über Antrag nach Paragraph 508, ZPO aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage von Bedeutung sei, ob in der Weitergabe einer Information des Zentralamtes für Meteorologie nach 1 ¾ Stunden an eine Straßenmeisterei ein relevantes Organisationsverschulden zu erblicken sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung der Revision beantragt und den Eventualantrag gestellt, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 19/02m). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277; zuletzt 2 Ob 19/02m). Die Beurteilung des Umfanges der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, das beklagte Land habe im vorliegenden Fall die ihm obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des § 1319a ABGB erfüllt, bzw jedenfalls grobe - also im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände schwerstens vorwerfbare (RIS-Justiz RS0030272) - Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, das beklagte Land habe im vorliegenden Fall die ihm obliegende zumutbare Verpflichtung im Rahmen des Paragraph 1319 a, ABGB erfüllt, bzw jedenfalls grobe - also im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Würdigung aller Umstände schwerstens vorwerfbare (RIS-Justiz RS0030272) - Fahrlässigkeit nicht zu vertreten, nicht erblickt werden.

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Am Rande sei bemerkt, dass das Berufungsgericht entgegen den in der Revision enthaltenden Ausführungen, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Schneeräumung bzw Streuung der konkreten Landesstraße bestehe überhaupt nicht, nicht ausgesprochen, sondern - verkürzt - auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit richtet (RIS-Justiz RS0053423) und im konkreten Fall bei einer auch zeitgerechteren Verständigung einer Streuung der Unfallstelle auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens der Landesstraße (0 bis 500 Fahrzeuge täglich; Kategorie D) erst später erfolgt wäre. Ebenfalls sei darauf verwiesen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO einen hier nicht gegebenen Widerspruch im Urteilsspruch selbst voraussetzt.Am Rande sei bemerkt, dass das Berufungsgericht entgegen den in der Revision enthaltenden Ausführungen, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Schneeräumung bzw Streuung der konkreten Landesstraße bestehe überhaupt nicht, nicht ausgesprochen, sondern - verkürzt - auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit richtet (RIS-Justiz RS0053423) und im konkreten Fall bei einer auch zeitgerechteren Verständigung einer Streuung der Unfallstelle auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens der Landesstraße (0 bis 500 Fahrzeuge täglich; Kategorie D) erst später erfolgt wäre. Ebenfalls sei darauf verwiesen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO einen hier nicht gegebenen Widerspruch im Urteilsspruch selbst voraussetzt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Textnummer

E69089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00271.01V.0407.000

Im RIS seit

07.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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