TE OGH 2003/4/7 7Nc11/03g

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** S.A., ***** Frankreich, wegen EUR 480,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** S.A., ***** Frankreich, wegen EUR 480,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, von der in Frankreich ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Frankreich nach Wien beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrt die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß § 28 JN.Die Klägerin brachte vor, von der in Frankreich ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr von Frankreich nach Wien beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die Beklagte begehrt die Klägerin die Bestimmung des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube2, § 452 HGB, Anh I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Übernahme des Gutes in Wien war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefs bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (5 Nd 504/01, 7 Nd 506/02 uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche die Länderübersicht Schütz in Straube2, Paragraph 452, HGB, Anh römisch eins). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Übernahme des Gutes in Wien war (dies ist durch die Kopie des Frachtbriefs bescheinigt), ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (5 Nd 504/01, 7 Nd 506/02 uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit b der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen (Art 76 leg cit) Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Art 71 EuGVVO; vgl 7 Nc 117/02v; 7 Nd 504/02; 7 Nc 10/03k).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, der am 1. 3. 2002 in Kraft getretenen (Artikel 76, leg cit) Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nicht, weil die Bestimmungen der CMR dieser vorgehen (Artikel 71, EuGVVO; vergleiche 7 Nc 117/02v; 7 Nd 504/02; 7 Nc 10/03k).

Anmerkung

E69165 7Nc11.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00011.03G.0407.000

Dokumentnummer

JJT_20030407_OGH0002_0070NC00011_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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