Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hüseyin C*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 7 Rs 370/01k-157, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 2001, GZ 25 Cgs 296/93i-140, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hüseyin C*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 7 Rs 370/01k-157, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 2001, GZ 25 Cgs 296/93i-140, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 8. Juni 2001, GZ 25 Cgs 296/93i-140, erhob die klagende Partei Berufung. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde der Klagevertreterin am 15. 11. 2002 zugestellt. Der Kläger gab zwei dagegen gerichtete, vom ihm persönlich verfasste Schriftsätze, in denen er auch Verfahrenshilfe beantragte, am 10. 12. 2002 zur Post. Diese waren jedoch - unrichtig - an den Obersten Gerichtshof bzw an das Oberlandesgericht Wien gerichtet und langten (nach Weiterleitung durch die genannten Rechtsmittelgerichte) am 17. 12. 2002 - also vier Tage nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist und damit verspätet - beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht wies die Schriftsätze nicht zurück sondern übermittelte sie der Klagevertreterin "zur (allfälligen) Verbesserung (Unterfertigung durch RA) Frist 14 Tage". Aufgrund dieses Auftrages, der der Klagevertreterin am 27. 12. 2002 zugestellt wurde, gab diese am 2. 1. 2003 die vorliegende, anwaltlich gefertigte Revision zur Post.
Die zweitbeklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die erstbeklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Das Erstgericht legte die Akten im Wege des Oberlandesgerichtes dem Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Revision vor. Die Revision erweist sich als verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die dem Kläger offenstehende Frist nach § 89 GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (RIS-Justiz RS0041584; zuletzt: 3 Ob 316/01v mwN und 7 Ob 234/02s; weitere Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, Rz 16 zu § 126 ZPO).Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die dem Kläger offenstehende Frist nach Paragraph 89, GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (RIS-Justiz RS0041584; zuletzt: 3 Ob 316/01v mwN und 7 Ob 234/02s; weitere Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, Rz 16 zu Paragraph 126, ZPO).
Demnach hätte die Revision des Klägers, die nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz zu erheben gewesen wäre, binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 13. 12. 2002, beim Erstgericht einlangen müssen. Das (formungültige) Rechtsmittel (samt Verfahrenshilfeantrag) wurde somit erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, die durch den (gesetzwidrig) erteilten Verbesserungsauftrag auch nicht verlängert wurde, erhoben. Eine Fristverlängerung war schon gemäß § 128 Abs 1 ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Revisionsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht gar nicht verlängert werden kann (vgl zur Berufungsfrist: RIS-Justiz RS0036235 [T7] = 8 Ob 152/00m mwN). Auch wenn das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelerhebung beigegeben hätte, würde dies nichts daran ändern, weil selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe die - wie hier - bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (10 ObS 67/98w mwN; 8 Ob 152/00m; RIS-Justiz RS0036235 [T6]).Demnach hätte die Revision des Klägers, die nach Paragraph 505, Absatz eins und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz zu erheben gewesen wäre, binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 13. 12. 2002, beim Erstgericht einlangen müssen. Das (formungültige) Rechtsmittel (samt Verfahrenshilfeantrag) wurde somit erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, die durch den (gesetzwidrig) erteilten Verbesserungsauftrag auch nicht verlängert wurde, erhoben. Eine Fristverlängerung war schon gemäß Paragraph 128, Absatz eins, ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Revisionsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht gar nicht verlängert werden kann vergleiche zur Berufungsfrist: RIS-Justiz RS0036235 [T7] = 8 Ob 152/00m mwN). Auch wenn das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelerhebung beigegeben hätte, würde dies nichts daran ändern, weil selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe die - wie hier - bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (10 ObS 67/98w mwN; 8 Ob 152/00m; RIS-Justiz RS0036235 [T6]).
Anmerkung
E69248 10ObS91.03kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00091.03K.0408.000Dokumentnummer
JJT_20030408_OGH0002_010OBS00091_03K0000_000