Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 2002, GZ 10 Rs 327/02k-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Februar 2002, GZ 11 Cgs 227/00b-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten und unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine eigenständigen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Im Übrigen ist die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang relevierte Frage der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht von Relevanz.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten und unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN uva). Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine eigenständigen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung übernommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt. Im Übrigen ist die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang relevierte Frage der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht von Relevanz.
Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (SSV-NF 7/15 ua). Die Ausführungen in der Revision, die Klägerin sei aufgrund der häufigen Krankenstände "invalide", entfernen sich von der Feststellung der Vorinstanzen, dass Krankenstände bei Einhaltung des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls nicht prognostizierbar sind. Schließlich ist die im Rechtsmittel erfolgte Verweisung auf die Ausführungen in der Berufung unzulässig und damit unbeachtlich (SSV-NF 10/95; 10/98 mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E69214 10ObS111.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00111.03A.0408.000Dokumentnummer
JJT_20030408_OGH0002_010OBS00111_03A0000_000