TE OGH 2003/4/8 10ObS118/03f

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vesna H*****, vertreten durch Dr. Bettina Windisch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 7 Rs 342/02v-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. April 2002, GZ 27 Cgs 80/01d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt. Das Erstgericht hat der Klägerin die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Berufungsverfahren" bewilligt. Die Klägerin hat innerhalb der Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Revisionsverfahren". Die beigegebene Rechtsanwältin, die der Klägerin bereits im Berufungsverfahren beigegeben war, hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbescheids die Revision zur Post gegeben. Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der beklagten Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 484). Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß § 505 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des auf Grund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus § 464 Abs 3 ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; 7/50; 9/43). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich dem genannten Fall zu behandeln.Die Revision ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt. Das Erstgericht hat der Klägerin die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Berufungsverfahren" bewilligt. Die Klägerin hat innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) neuerlich einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für "das Revisionsverfahren". Die beigegebene Rechtsanwältin, die der Klägerin bereits im Berufungsverfahren beigegeben war, hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bestellungsbescheids die Revision zur Post gegeben. Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der beklagten Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR2 Rz 484). Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des auf Grund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus Paragraph 464, Absatz 3, ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; 7/50; 9/43). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich dem genannten Fall zu behandeln.

Wie der Senat wiederholt näher dargelegt hat, kommt eine analoge Anwendung der im § 4a Abs 1 BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn der Anspruchswerber eine der im § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist (10 ObS 211/02f mwN; 10 ObS 305/01b; 10 ObS 280/00z). Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall, weil die Diagnosen so unterschiedlich sind, dass sie den im Gesetz genannten nicht vergleichbar sind, und auch die Auswirkungen im Hinblick auf eine Lähmung der Beine nicht gleichzusetzen sind. Die Muskeln der Beine der Klägerin sind zwar geschwächt, die Klägerin ist aber geh- und stehfähig. Sie räumt schließlich selbst ein, auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls nicht angewiesen zu sein. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl I 2001/69 die im § 4a Abs 1 BPGG erwähnte Diagnose "Muskeldystrophie" durch den Ausdruck "genetische Muskeldystrophie" ersetzt hat und damit eine weitere Klarstellung dieses für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung als maßgebend erachteten medizinischen Begriffs vorgenommen hat. Dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine funktionsbezogene Einstufung nicht zu einem Pflegegeldanspruch führt, weil das hiefür notwendige Mindestmaß an Pflegebedarf nicht erreicht wird, stellt die Revision gar nicht in Frage.Wie der Senat wiederholt näher dargelegt hat, kommt eine analoge Anwendung der im Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung nur dann in Betracht, wenn der Anspruchswerber eine der im Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist (10 ObS 211/02f mwN; 10 ObS 305/01b; 10 ObS 280/00z). Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall, weil die Diagnosen so unterschiedlich sind, dass sie den im Gesetz genannten nicht vergleichbar sind, und auch die Auswirkungen im Hinblick auf eine Lähmung der Beine nicht gleichzusetzen sind. Die Muskeln der Beine der Klägerin sind zwar geschwächt, die Klägerin ist aber geh- und stehfähig. Sie räumt schließlich selbst ein, auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhls nicht angewiesen zu sein. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl römisch eins 2001/69 die im Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG erwähnte Diagnose "Muskeldystrophie" durch den Ausdruck "genetische Muskeldystrophie" ersetzt hat und damit eine weitere Klarstellung dieses für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung als maßgebend erachteten medizinischen Begriffs vorgenommen hat. Dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine funktionsbezogene Einstufung nicht zu einem Pflegegeldanspruch führt, weil das hiefür notwendige Mindestmaß an Pflegebedarf nicht erreicht wird, stellt die Revision gar nicht in Frage.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E69253 10ObS118.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00118.03F.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_010OBS00118_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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