TE OGH 2003/4/8 10Ob9/03a

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 41 R 239/02d-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben in ihren Entscheidungen ausdrücklich das Vorhandensein von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Beklagten verneint und keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 6a ZPO gesehen. Damit liegt aber betreffend die (bejahte) Prozessfähigkeit des Klägers ein unanfechtbarer und somit auch den Obersten Gerichtshof bindender Beschluss des Berufungsgerichts vor (3 Ob 116/97y).Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben in ihren Entscheidungen ausdrücklich das Vorhandensein von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Beklagten verneint und keinen Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 6 a, ZPO gesehen. Damit liegt aber betreffend die (bejahte) Prozessfähigkeit des Klägers ein unanfechtbarer und somit auch den Obersten Gerichtshof bindender Beschluss des Berufungsgerichts vor (3 Ob 116/97y).

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45]; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45]; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).

Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine den Vorinstanzen bei der Auslegung unterlaufene auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0042776) ist nicht zu ersehen.Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Eine den Vorinstanzen bei der Auslegung unterlaufene auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0042776) ist nicht zu ersehen.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E69428 10Ob9.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00009.03A.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_0100OB00009_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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