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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. N S in M, vertreten durch Dr. Josef Michael Danler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14. Juni 2005, Zl. 62/7-DOK/05, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt I. An der dort eingerichteten Versuchsanstalt ist er überdies als Prüfer tätig. Seit 12. Juni 2001 ist er Leiter der Versuchsanstalt.
Mit Bescheid vom 1. März 2005 des Landesschulrates für Tirol wurde über den Beschwerdeführer die vorläufige Suspendierung vom Dienst als Bundeslehrer an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt (in der Folge: HTBLVA) I "inklusive Mitverwendung an der BPA" sowie als Leiter der Versuchsanstalt ausgesprochen, weil er im Verdacht stehe, im Zeitraum zwischen Juli 2004 und Jänner 2005 an Auftraggeber der Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in Rechnung gestellte Beträge teils als Versuchsanstalts-Leiter in Vertretung des Direktors in bar einkassiert, jedoch der Versuchsanstalt nicht zur Gänze weitergeleitet, teils aufgrund separat ausgestellter Rechnungen für sich höhere Geldbeträge kassiert zu haben.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 14. April 2005 wurde beschlossen, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe
1. im Dezember 2004, Jänner und Februar 2005, möglicherweise schon seit dem Jahre 2003 auf Grund separat ausgestellter Rechnungen nach erstellten Prüfberichten der Versuchsanstalt in mindestens 36 Fällen bei den Auftraggebern als Leiter der Versuchsanstalt in Vertretung des Direktors wesentlich höhere Beträge bar einkassiert als jene Beträge, die er in den an die Rechnungsführerin der Versuchsanstalt übermittelten Rechnungen angeführt und die er auch bar zur Verrechnung übergeben habe,
2. im Februar 2005 und Oktober 2004 in mindestens zehn Fällen zwar von den Auftraggebern erstellten Prüfberichten Beträge bar einkassiert, diese jedoch nicht an die Versuchsanstalt weitergegeben, und
3. im April 2003 in der bautechnischen Versuchsanstalt an der HTL R zweimal den Betrag von EUR 863,80 mit dem Vermerk "Probenvorbereitung" als Barauslage für sich in Rechnung gestellt, dies zu Unrecht, da der Betrag aus der zweckgebundenen Gebarung der Versuchsanstalt beglichen worden sei,
dadurch in allen drei Fällen seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt und gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen
1. gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten,
2. gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
3. gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, und
4. gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 den Beschwerdeführer vom Dienst zu suspendieren.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2005 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides und dessen detaillierter Begründung sowie Wiedergabe der Berufungsausführungen, führte die belangte Behörde begründend aus, gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit. sei ein Beamter unter anderem dann vom Dienst zu suspendieren, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art und Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor Klärung der Fragen des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe eine möglichst rasche, den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu setzen. Im Hinblick auf die vorübergehende Funktion der Suspendierung könne an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides, was die Vollständigkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Feststellungen anlange, nicht der gleiche strenge Maßstab angelegt werden, der für das Disziplinarerkenntnis selbst zu gelten habe. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, welches als Dienstpflichtverletzung gewertet werde, sei nur in groben Umrissen zu umschreiben, ferner seien Verdachtsmomente darzulegen, wobei allerdings der bloße Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen, das heißt schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung, etwa einer solchen, die ihrer Art nach geeignet sei, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Amtes zu gefährden, ausreiche, die Suspendierung zu tragen. Im gegenständlichen Verfahren stehe der Beschwerdeführer im begründeten Verdacht, auf Grund separat ausgestellter Rechnungen nach erstellten Prüfberichten der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTL in I in mindestens 36 Fällen von den Auftraggebern als Leiter der Versuchsanstalt in Vertretung des Direktors wesentlich höhere Beträge bar einkassiert zu haben, als jene Beträge, die er in den an die rechnungsführende Versuchsanstalt übermittelten Rechnungen angeführt und die er auch bar an diese zur Verrechnung übergeben habe, im Februar 2005 und Oktober 2004 in mindestens zehn Fällen zwar von den Auftraggebern nach erstellten Prüfberichten Beträge bar einkassiert, diese jedoch nicht an die Versuchsanstalt weitergegeben zu haben und im April 2003 der bautechnischen Versuchsanstalt an der HTL R zweimal den Betrag von EUR 863,80 mit dem Vermerk "Probenvorbereitung" als Barauslage für sich zu Unrecht in Rechnung gestellt zu haben, weil dieser Betrag aus der zweckgebundenen Gebarung der Versuchsanstalt bereits beglichen worden sei. Dieser Tatverdacht treffe den Kernbereich der Dienstpflichten des Beschwerdeführers, zu denen die ordnungsgemäße Abrechnung der ihm anvertrauten Entgelte an den Dienstgeber zähle. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung sei als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Ein wesentliches dienstliches Interesse werde dadurch jedenfalls berührt, dass sich die Dienstbehörde auf Beamte, die Kundengelder entgegennehmen und diese ordnungsgemäß abzuführen hätten, uneingeschränkt verlassen können müsse. Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers seien daher durchaus geeignet, die über den Beschwerdeführer verhängte Suspendierung zu tragen. Der Tatverdacht sei durch die in dem erstinstanzlichen Bescheid angeführten Rechnungen, welche nicht mit den vom Beschwerdeführer einkassierten Beträgen übereinstimmten, hinreichend konkretisiert. Besonders hervorzuheben sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Lehrer an der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) handle und es als solcher auf Grund dieser Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen hätte. Ein Lehrer, der im Verdacht stehe, seinen Dienstgeber sowie Auftraggeber seines Dienstgebers im Vermögen geschädigt zu haben, sei nicht in der Lage, Vorbildwirkung für die von ihm zu unterrichtenden Schüler auszuüben. Die Suspendierung des Beschwerdeführers erstrecke sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit als Lehrer an der HTL, sondern auch auf seine Tätigkeit als technischer Leiter der Versuchsanstalt für Baustoffe an der HTL in I. Grund dafür sei einerseits die enge Verflechtung von HTL und Versuchsanstalt. Nach § 2 des Statuts sei die Versuchsanstalt ein integrierter Bestandteil der HTL, alle Mitarbeiter der HTL VA müssten dem Lehrkörper der HTL angehören. Andererseits würden Tätigkeiten an der Versuchsanstalt, wie z.B. bestellte Zertifizierungen, zweifelsohne dem Bund zugerechnet und eine fehlerhafte Verrechnung von Einnahmen verstoße damit auch gegen das Bundeshaushaltsrecht im Sinne einer zweckgebundenen Gebarung gemäß § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die Unzuständigkeit der belangten Behörde sieht der Beschwerdeführer darin, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen um außerdienstliche Pflichtverletzungen gehandelt habe, die sich im Zuge seiner Tätigkeit als Leiter der Versuchsanstalt an der HTBVA I. zugetragen hätten. Diese Tätigkeit gehöre nicht zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers im Sinn des § 43 Abs. 1 BDG. Die Prüfer an der Versuchsanstalt würden durch eine prozentuelle Beteiligung an den Einnahmen aus der Prüftätigkeit vergütet. Diese erfolge gemäß Organisationsstatut der Versuchsanstalt weisungsungebunden und in eigener Verantwortung. Die Prüfer hätten regelmäßig anfallende Barauslagen zunächst aus eigenem zu begleichen und erhielten diese erst dann refundiert, wenn der Auftraggeber die Prüftaxe samt anfallenden Barauslagen zur Anweisung gebracht habe. Im Konkurs eines Auftraggebers erhielten Prüfer lediglich die quotenmäßige Befriedigung. Ein Ersatz dieser Auslagen durch den Landesschulrat für Tirol bzw. durch den Bund erfolge nicht. Die Tätigkeit als Prüfer an der Versuchsanstalt sei aber auch keine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 BDG, weil es sich dabei lediglich um Tätigkeiten für den Bund handeln könne. Aufgaben der Versuchsanstalt seien die Prüfung von Baustoff und Bauteilen im Interesse der Bauwirtschaft und der Baubehörden sowie die Überwachung von Baustoffen und Bauteil-Erzeugern. Diese Tätigkeit bestehe somit in der Erstellung von Prüf- und Überwachungsberichten, für die die Prüfer gemäß Organisationsstatut den Auftraggebern sowie Dritten allein verantwortlich seien. Die laufenden Einnahmen würden zur Gänze zwischen Bund und den Mitarbeitern der Versuchsanstalt aufgeteilt, es bestünde daher zum Bund eher eine "gesellschaftliche Organisation". Die Tätigkeit als Leiter der Versuchsanstalt stelle überdies auch keine organschaftliche Stellung im Organisationsgefüge einer juristischen Person dar; sie sei vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht umfasst, sodass die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren seien, sondern zutreffend als außerdienstliche Pflichtverletzungen einzuordnen seien. Daraus folge aber, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit im Rahmen der Versuchsanstalt das BDG nicht anwendbar sei, sodass die von der belangten Behörde bestätigte Suspendierung einer gesetzlichen Grundlage entbehre insoweit der Beschwerdeführer auch von seinem Dienst als Leiter der Versuchsanstalt suspendiert worden sei. Die belangte Behörde habe damit eine ihr gesetzlich nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorliegen einer durch seine Weiterbeschäftigung drohenden schweren Belastung der wesentlichen dienstlichen Interessen mangels Wiederholungsgefahr. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer seinen Aufgaben als Lehrer ohne Weiteres nachkommen, zumal er infolge seines Engagements und der fachlichen Qualität seiner Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Lehrkörpers, der Schüler und der Eltern genieße.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 72 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 766/1996, können höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten Versuchsanstalten angegliedert werden. Solche Anstalten führen die Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt'' mit Anführung der Fachrichtung.
In § 78 Abs. 2 SchOG ist u.a. für eine berufsbildende höhere Bundesschule mit angegliederter Versuchsanstalt die Bezeichnung "Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt" vorgesehen.
Nach dem Wortlaut des von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunktes IV. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom 14. April 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG "vom Dienst" suspendiert. Lediglich in dem die Suspendierung betreffenden Begründungsteil dieses Bescheides bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sich die Suspendierung des Beschwerdeführers auch auf seine Tätigkeit als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt erstreckt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die "belangte Behörde" (gemeint wohl: schon die Disziplinarkommission) sei zu einem solchen Ausspruch nicht zuständig gewesen, geht fehl: Dass die Disziplinarbehörden für den Ausspruch der Suspendierung "vom Dienst" zuständig waren, zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel; er meint nur, diese seien nicht auch für seine Enthebung als Leiter der Versuchsanstalt zuständig gewesen. Ob mit der ausgesprochenen Suspendierung "vom Dienst" auch eine Enthebung von seiner Tätigkeit als Leiter und Prüfer der der Schule angegliederten Versuchsanstalt einherging, hängt davon ab, ob (auch) diese Tätigkeit zu seinem "Dienst" als Lehrer der HTL gehört oder es sich um ein Rechtsverhältnis außerhalb seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt.
Unter der Annahme, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter und Prüfer der Versuchsanstalt sei von seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, in welchem er eine Planstelle im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates innehat, mit umfasst, kann kein Zweifel an der Zuständigkeit der im Fall des Beschwerdeführers tätig gewordenen Disziplinarbehörden auch zur Enthebung des Beschwerdeführers von diesem Amt bestehen. Im gegenteiligen Fall aber wäre die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prüfer und Leiter der Versuchsanstalt nicht "Dienst" im hier maßgeblichen Begriffsverständnis und daher eine Enthebung des Beschwerdeführers auch von der Tätigkeit als Leiter und Prüfer der Versuchsanstalt vom Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Suspendierungsbescheides nicht erfasst, woran auch der Umstand nichts ändern könnte, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides - wie schon die Behörde erster Rechtsstufe - auf diese Tätigkeit des Beschwerdeführers Bezug nimmt und selbst von einer solchen "erweiterten" Wirkung der Suspendierung ausging. Mit der Behauptung der Unzuständigkeit der Disziplinarbehörden, seine Enthebung von der Tätigkeit an der Versuchsanstalt auszusprechen, zeigt der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Insoweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Ausspruch der Suspendierung mangels Vorliegens einer Wiederholungsgefahr und im Hinblick auf seine vorzügliche fachliche und pädagogische Eignung als nicht vorliegend erachtet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Suspendierung nennt § 112 Abs. 1 BDG 1979, wonach die Suspendierung auszusprechen ist, wenn - außer dem hier nicht vorliegenden Fall der Verhängung der Untersuchungshaft - durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Das Gesetz nennt damit zwei für den Ausspruch der Suspendierung relevante Komponenten, nämlich zum einen "die Art" der Dienstpflichtverletzung und die drohende Gefährdung des Ansehens oder wesentlicher Dienstinteressen. Die "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wird vom Gesetz nicht näher definiert. Doch können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, was etwa der Fall sein kann, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2002, Zl. 2001/09/0205, und vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/09/0012). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung.
Bei Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beamten wegen Gefährdung des Ansehens der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in klarer und nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm angelasteten Taten begangen zu haben, er vertritt nur die Ansicht, seine als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt begangenen Malversationen stünden zu seiner Lehrtätigkeit an der HTL in keinem Zusammenhang. Dieser Ansicht ist entschieden zu widersprechen, zumal es keinen Unterschied macht, ob die inkriminierten Handlungen in der einen oder der anderen Sphäre seiner Tätigkeiten für den Bund begangen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt nicht dem unmittelbaren dienstlichen Bereich im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zugeordnet werden könnte und damit dem in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verhaltensmaßstab nicht unterläge, bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 weiter. Dass nämlich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand.
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründe sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090124.X00Im RIS seit
30.05.2007