TE OGH 2003/4/8 10ObS126/03g

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan J*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2003, GZ 10 Rs 379/02g-13, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ivan J*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2003, GZ 10 Rs 379/02g-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger - und einheitlicher - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein Gutachten mit einem abweichenden Ergebnis erstattet hat (RIS-Justiz RS0044834; 10 ObS 270/98y = SSV-NF 12/106; 10 ObS 215/99m = SSV-NF 13/104 ua). Der Wiederaufnahmswerber müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe (EvBl 1961/26; SZ 49/67) oder dass das jüngere Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basiert, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (10 ObS 91/87 = SSV-NF 1/40 uva; RIS-Justiz RS0044834 [T5]). Letztlich versucht der Kläger mit seiner Wiederaufnahmsklage nichts anderes als die Unrichtigkeit seinerzeitiger Sachverständigengutachten darzutun.

Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Nichtanerkennung von nachträglich erstatteten Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund im Einklang.

Anmerkung

E69255 10ObS126.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00126.03G.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_010OBS00126_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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