Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard R*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gahleitner & Partner KEG, Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 334/02z-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Juli 2002, GZ 23 Cgs 197/00a-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtdurchführung einer Angiographie sowie einer Gutachtenserörterung) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - wie auch der Kläger selbst zugesteht - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die vom Kläger neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichtdurchführung einer Angiographie sowie einer Gutachtenserörterung) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - wie auch der Kläger selbst zugesteht - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insbesondere auch darin, dass das Berufungsgericht auf nach Einbringung der Berufung (mit dem Schriftsatz ON 47) vorgelegte Urkunden zu Unrecht nicht eingegangen sei. Das Berufungsgericht durfte darauf im Hinblick auf das (auch in Sozialrechtssachen geltende) Neuerungsverbot nicht Bedacht nehmen. Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbots in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass der Kläger in der Rechtsrüge der Berufung nur angebliche (primäre) Mängel des Verfahrens erster Instanz aufgezeigt hat und in diesen Ausführungen keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt. In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043480 [T1] uva). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Die klagende Partei sieht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens insbesondere auch darin, dass das Berufungsgericht auf nach Einbringung der Berufung (mit dem Schriftsatz ON 47) vorgelegte Urkunden zu Unrecht nicht eingegangen sei. Das Berufungsgericht durfte darauf im Hinblick auf das (auch in Sozialrechtssachen geltende) Neuerungsverbot nicht Bedacht nehmen. Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot betrifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbots in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (SSV-NF 8/60; SZ 71/107 = SSV-NF 12/89; 10 ObS 17/01z, wonach die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz gegen das Neuerungsverbot verstößt). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass der Kläger in der Rechtsrüge der Berufung nur angebliche (primäre) Mängel des Verfahrens erster Instanz aufgezeigt hat und in diesen Ausführungen keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt. In diesem Fall kann die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043480 [T1] uva). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E69219 10ObS127.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00127.03D.0408.000Dokumentnummer
JJT_20030408_OGH0002_010OBS00127_03D0000_000