Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 321/02p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. August 2002, GZ 8 Cgs 316/01h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN uva zuletzt: 10 ObS 12/03t).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassene Einvernahme des Klägers als Partei) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (MGA ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN uva zuletzt: 10 ObS 12/03t).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Im vorliegenden Verfahren ist in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl dazu: 10 ObS 12/03t), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN).Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Im vorliegenden Verfahren ist in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche dazu: 10 ObS 12/03t), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E69247 10ObS86.03zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00086.03Z.0408.000Dokumentnummer
JJT_20030408_OGH0002_010OBS00086_03Z0000_000