TE OGH 2003/4/8 10ObS100/03h

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Urban M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Rs 286/02m-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. August 2002, GZ 21 Cgs 169/02d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeit" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeit" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Die in der Revision dazu vorgetragenen Argumente stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (unterlassene Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und unterlassene Parteienvernehmung) dar, deren Vorliegen vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (medizinisches) Sachverständigengutachten einzuholen oder die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Der Kläger verkennt auch das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO: Der Kläger war nämlich bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich, also qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG, vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen (im Rahmen des "rechtlichen Gehörs") auch sein Vorbringen uneingeschränkt erstatten. In der (bloßen) Unterlassung seiner Einvernahme als Partei bzw der Einholung eines orthopädischen Gutachtens kann somit keinesfalls ein Nichtigkeitsgrund, sondern bestenfalls ein Verfahrensmangel liegen, welcher jedoch - wie bereits ausgeführt, schon vom Berufungsgericht verneint wurde.Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO noch jener der Nichtigkeit nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO liegen vor. Die in der Revision dazu vorgetragenen Argumente stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (unterlassene Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und unterlassene Parteienvernehmung) dar, deren Vorliegen vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (medizinisches) Sachverständigengutachten einzuholen oder die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Der Kläger verkennt auch das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO: Der Kläger war nämlich bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich, also qualifiziert im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen (im Rahmen des "rechtlichen Gehörs") auch sein Vorbringen uneingeschränkt erstatten. In der (bloßen) Unterlassung seiner Einvernahme als Partei bzw der Einholung eines orthopädischen Gutachtens kann somit keinesfalls ein Nichtigkeitsgrund, sondern bestenfalls ein Verfahrensmangel liegen, welcher jedoch - wie bereits ausgeführt, schon vom Berufungsgericht verneint wurde.

Letztlich kann auch von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO keine Rede sein. Das Urteil der zweiten Instanz ist überprüfbar, es ist ausreichend begründet und es ist auch der Urteilsspruch nicht in sich selbst widersprüchlich (vgl MGA, ZPO15 ENr 117 zu § 477 mwN ua).Letztlich kann auch von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach Paragraph 503, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO keine Rede sein. Das Urteil der zweiten Instanz ist überprüfbar, es ist ausreichend begründet und es ist auch der Urteilsspruch nicht in sich selbst widersprüchlich vergleiche MGA, ZPO15 ENr 117 zu Paragraph 477, mwN ua).

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des entsprechenden Berufungsgrundes keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen konnte. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann aber in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua; RIS-Justiz RS0043231).Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des entsprechenden Berufungsgrundes keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen konnte. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann aber in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua; RIS-Justiz RS0043231).

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E69251 10ObS100.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00100.03H.0408.000

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_010OBS00100_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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