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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des TS in L, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2007, Zl. VH 2007/16/0001- 4, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Das Gesetz räumt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den durch den Berichter des Verwaltungsgerichtshofes gefassten Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ein. Die mit Schreiben vom 26. März 2007 erhobene Beschwerde gegen den hg. Beschluss vom 20. Februar 2007, Zl. VH 2007/16/0001-4, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Jänner 1987, Zl. 87/16/0004, und vom 23. März 2006, Zl. 2005/16/0262). Da die Beschwerde gegen den hg. Beschluss über die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig
ist, war ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der mit Schreiben vom 26. Februar 2006 erhobenen Beschwerde nicht zu erteilen.
Wien, am 19. April 2007
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160051.X00Im RIS seit
23.08.2007