TE OGH 2003/4/8 10ObS83/03h

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2002, GZ 10 Rs 250/02m-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2002, GZ 13 Cgs 246/00m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 3. 10. 2000 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 6. 2000 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pensionsleistung monatlich S 1.944 (EUR 141,28) brutto beträgt. Sie legte ihrer Pensionsberechnung 126 in Österreich erworbene Versicherungsmonate und eine Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240 ASVG) von S 10.891 bei einem Steigerungsbetrag von 17,850 % zugrunde.Mit Bescheid vom 3. 10. 2000 hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 6. 2000 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pensionsleistung monatlich S 1.944 (EUR 141,28) brutto beträgt. Sie legte ihrer Pensionsberechnung 126 in Österreich erworbene Versicherungsmonate und eine Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 240, ASVG) von S 10.891 bei einem Steigerungsbetrag von 17,850 % zugrunde.

Gegen diesen Bescheid brachte die Klägerin eine selbst verfasste Klage ein, der zu entnehmen ist, dass sie die Zahlung einer höheren Pensionsleistung begehrt. Sie erachtet sich zuletzt noch dadurch beschwert, dass bei der Pensionsberechnung für einen Teil ihrer Ausbildungszeit, nämlich vom 1. 1. 1962 bis 29. 3. 1963, ein fiktiver Arbeitsverdienst von S 600 monatlich zur Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage herangezogen wurde, obwohl sie während der gesamten Ausbildungszeit keinerlei Entgelt erhalten hat. Diese Vorgangsweise stehe im Widerspruch zur Richtlinie 79/7/EWG betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, da dadurch Männer und Frauen in einem bestimmten Berufsfeld, nämlich im Bereich der Gesundheitsberufe, schlechter gestellt würden als Männer und Frauen im Gewerbe und in der Industrie.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass gemäß § 44 Abs 6 ASVG idF der 8. ASVG-Novelle, BGBl 1960/294, bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der in Abs 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag von S 20 anzunehmen ist.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter Hinweis darauf, dass gemäß Paragraph 44, Absatz 6, ASVG in der Fassung der 8. ASVG-Novelle, BGBl 1960/294, bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der in Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, als täglicher Arbeitsverdienst der Betrag von S 20 anzunehmen ist.

Das Erstgericht erkannte der Klägerin die Leistung, welche dem - durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen - Bescheid entspricht, neuerlich zu und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte noch fest, dass sich die am 21. 9. 1942 geborene Klägerin in der Zeit vom 5. 10. 1960 bis 29. 3. 1963 der Ausbildung in der Schule für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste unterzogen und die vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Die Klägerin hat während dieser Zeit der Ausbildung kein Entgelt bezogen.

In rechtlicher Hinsicht teilte das Erstgericht die Rechtsansicht der beklagten Partei und erachtete die im angefochtenen Bescheid errechnete Pensionshöhe für richtig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Richtlinie 79/7/EWG sei nicht erkennbar, weil das Gesetz eine Benachteiligung einer bestimmten Berufsgruppe auch mittelbar nicht vorsehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und teilte auch nicht die von der Klägerin gegen die geltende Rechtslage vorgetragenen gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige mittelbare Diskriminierung weiblicher Versicherter liege nicht vor, weil die im § 44 Abs 6 ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der in Abs 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, generell vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte beschränkt sei, in der üblicherweise vermehrt Frauen tätig seien. Diese Bestimmung enthalte keine geschlechtsspezifische Unterscheidung und gelte entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur für die Ausbildung in den Gesundheitsberufen, sondern in allen denkbaren Berufsgruppen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und teilte auch nicht die von der Klägerin gegen die geltende Rechtslage vorgetragenen gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässige mittelbare Diskriminierung weiblicher Versicherter liege nicht vor, weil die im Paragraph 44, Absatz 6, ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der in Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, generell vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte beschränkt sei, in der üblicherweise vermehrt Frauen tätig seien. Diese Bestimmung enthalte keine geschlechtsspezifische Unterscheidung und gelte entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur für die Ausbildung in den Gesundheitsberufen, sondern in allen denkbaren Berufsgruppen.

Auch die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 238 Abs 2 ASVG liege nicht vor. Die Klägerin erblicke eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung darin, dass bei der Anwendung des § 238 Abs 1 ASVG die Beitragsmonate, in denen kein Entgelt bezogen und für die unter Anwendung des § 44 Abs 6 ASVG ein fiktiver täglicher Arbeitsverdienst angenommen werde, als Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung berücksichtigt würden und nicht wie die übrigen im Abs 2 des § 238 ASVG genannten Beitragsmonate außer Betracht blieben. Von den in § 238 Abs 2 ASVG genannten Ausnahmen sei lediglich die Ausnahme der Z 5 dieser Bestimmung, wonach Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 BAG enthalten, bei der Anwendung des Abs 1 außer Betracht bleiben, allenfalls vergleichbar. Die Erläuternden Bemerkungen zum SRÄG 1993, BGBl 1993/335, enthielten keine Begründung für diese Ausnahmebestimmung. Ausgehend vom Zweck der Regelung des § 238 Abs 1 ASVG, wonach nunmehr die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage sein sollen, sei der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die Lehrlingsentschädigung im Normalfall derart gering sei, dass sie nicht als Beitragsgrundlage herangezogen werden soll. Betrachte man demgegenüber die sich etwa für das Jahr 2000 ergebende fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich, so liege diese im Regelfall über der üblichen Lehrlingsentschädigung. Der Gesetzgeber habe diesen Betrag offenbar als nicht mehr so geringfügig angesehen, um bei der Bildung der Gesamtbeitragsgrundlage für die Bemessung der Pension außer Acht gelassen zu werden. Diese auf die Höhe der Beitragsgrundlage abstellende unterschiedliche Behandlung sei nicht unsachlich.Auch die behauptete Verfassungswidrigkeit des Paragraph 238, Absatz 2, ASVG liege nicht vor. Die Klägerin erblicke eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung darin, dass bei der Anwendung des Paragraph 238, Absatz eins, ASVG die Beitragsmonate, in denen kein Entgelt bezogen und für die unter Anwendung des Paragraph 44, Absatz 6, ASVG ein fiktiver täglicher Arbeitsverdienst angenommen werde, als Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung berücksichtigt würden und nicht wie die übrigen im Absatz 2, des Paragraph 238, ASVG genannten Beitragsmonate außer Betracht blieben. Von den in Paragraph 238, Absatz 2, ASVG genannten Ausnahmen sei lediglich die Ausnahme der Ziffer 5, dieser Bestimmung, wonach Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, BAG enthalten, bei der Anwendung des Absatz eins, außer Betracht bleiben, allenfalls vergleichbar. Die Erläuternden Bemerkungen zum SRÄG 1993, BGBl 1993/335, enthielten keine Begründung für diese Ausnahmebestimmung. Ausgehend vom Zweck der Regelung des Paragraph 238, Absatz eins, ASVG, wonach nunmehr die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage sein sollen, sei der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die Lehrlingsentschädigung im Normalfall derart gering sei, dass sie nicht als Beitragsgrundlage herangezogen werden soll. Betrachte man demgegenüber die sich etwa für das Jahr 2000 ergebende fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich, so liege diese im Regelfall über der üblichen Lehrlingsentschädigung. Der Gesetzgeber habe diesen Betrag offenbar als nicht mehr so geringfügig angesehen, um bei der Bildung der Gesamtbeitragsgrundlage für die Bemessung der Pension außer Acht gelassen zu werden. Diese auf die Höhe der Beitragsgrundlage abstellende unterschiedliche Behandlung sei nicht unsachlich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Weiters wird eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bzw die Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH angeregt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).

Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebende Gesetzeslage. Vergleiche man die fiktive Beitragsgrundlage bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG), die kein Entgelt erhalten (§ 44 Abs 6 lit c ASVG), im Jahr 2000 mit den Lehrlingsentschädigungen, so ließe sich die im § 44 Abs 6 lit c ASVG festgesetzte fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich eher als durchschnittlicher Wert der Lehrlingsentschädigungen interpretieren. Der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung dieser fiktiven Beitragsgrundlage für die unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten anscheinend an der Höhe der Lehrlingsentschädigungen orientiert. Daraus folge jedoch, dass der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der Form vorgenommen habe, dass er auf die Höhe der Beitragsgrundlage abgestellt habe. Es lägen daher keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu der für Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 BAG vorgesehenen Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG vor. Es handle sich dabei auch um eine verbotene mittelbare Diskriminierung im Sinne des in der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.Die Klägerin wiederholt in ihren Rechtsmittelausführungen ihre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgebende Gesetzeslage. Vergleiche man die fiktive Beitragsgrundlage bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ASVG), die kein Entgelt erhalten (Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG), im Jahr 2000 mit den Lehrlingsentschädigungen, so ließe sich die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG festgesetzte fiktive Beitragsgrundlage von S 7.500 monatlich eher als durchschnittlicher Wert der Lehrlingsentschädigungen interpretieren. Der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung dieser fiktiven Beitragsgrundlage für die unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten anscheinend an der Höhe der Lehrlingsentschädigungen orientiert. Daraus folge jedoch, dass der Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung in der Form vorgenommen habe, dass er auf die Höhe der Beitragsgrundlage abgestellt habe. Es lägen daher keine objektiven Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu der für Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, BAG vorgesehenen Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vor. Es handle sich dabei auch um eine verbotene mittelbare Diskriminierung im Sinne des in der Richtlinie 79/7/EWG enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen. Diese Bestimmung steht somit auch der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, die zwar neutral formuliert sind, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligen, sofern diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dem Vorbringen der Klägerin, die Gesundheitsberufe gemäß § 4 Abs 1 Z 5 ASVG zählten bis vor kurzem zu den typischen Frauenberufen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die im § 44 Abs 6 ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Abs 1 Z 2 bezeichneten Art erhalten, vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte (Gesundheitsberufe), in der erfahrungsgemäß vermehrt Frauen tätig sind, beschränkt ist, sondern generell für alle unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten gilt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird auch in der Revision mit keinen inhaltlichen Argumenten bekämpft, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.Gemäß Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG des Rates zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. 12. 1978 beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, im Besonderen in Bezug auf den Zugang zu den Sicherungssystemen, auf die Berechnung der Beiträge und auf die Berechnung der Leistungen. Diese Bestimmung steht somit auch der Anwendung nationaler Regelungen entgegen, die zwar neutral formuliert sind, tatsächlich aber einen wesentlich höheren Prozentsatz Frauen als Männer benachteiligen, sofern diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben. Dem Vorbringen der Klägerin, die Gesundheitsberufe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG zählten bis vor kurzem zu den typischen Frauenberufen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass die im Paragraph 44, Absatz 6, ASVG bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art erhalten, vorgesehene Heranziehung einer fiktiven Beitragsgrundlage nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe oder Berufssparte (Gesundheitsberufe), in der erfahrungsgemäß vermehrt Frauen tätig sind, beschränkt ist, sondern generell für alle unentgeltlich in Ausbildung befindlichen Pflichtversicherten gilt. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wird auch in der Revision mit keinen inhaltlichen Argumenten bekämpft, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.

Der erkennende Senat vermag aber auch die von der Revisionswerberin zur behaupteten Verfassungswidrigkeit vorgetragenen Argumente nicht zu teilen.

Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung für medizinisch-technische Dienste in der Zeit vom 1. 1. 1962 bis 29. 3. 1963 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag (vgl § 4 Abs 1 Z 4 ASVG idF 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13) und daher in diesem Zeitraum auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, welche bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt wurden. Da die Klägerin während dieser Zeit der Ausbildung kein Entgelt und keine Bezüge der im § 44 Abs 1 Z 2 ASVG bezeichneten Art erhalten hat, war gemäß § 44 Abs 6 ASVG idF 8. ASVG-Nov, BGBl 1960/294, als täglicher Arbeitsverdienst der feste Betrag von S 20 (= S 600 monatlich) als Beitragsgrundlage anzunehmen. Die Klägerin, die keinen Entgeltanspruch hatte und daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hatte, war somit dennoch pflichtversichert.Es ist im vorliegenden Fall nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung für medizinisch-technische Dienste in der Zeit vom 1. 1. 1962 bis 29. 3. 1963 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der Fassung 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13) und daher in diesem Zeitraum auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, welche bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigt wurden. Da die Klägerin während dieser Zeit der Ausbildung kein Entgelt und keine Bezüge der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bezeichneten Art erhalten hat, war gemäß Paragraph 44, Absatz 6, ASVG in der Fassung 8. ASVG-Nov, BGBl 1960/294, als täglicher Arbeitsverdienst der feste Betrag von S 20 (= S 600 monatlich) als Beitragsgrundlage anzunehmen. Die Klägerin, die keinen Entgeltanspruch hatte und daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten hatte, war somit dennoch pflichtversichert.

Durch die 51. ASVG-Novelle, SRÄG 1993, BGBl 1993/335, wurde § 238 Abs 1 ASVG dahin geändert, dass Bemessungsgrundlage für die Pension nunmehr die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem Ersteintritt in die Versicherung und dem Stichtag, geteilt durch 210 (Sonderzahlungen) war. Bei weniger als 180 Beitragsmonaten - wie im Falle der Klägerin - werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsmonate, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate, herangezogen. Nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem 1. 1. 1956, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungsträger zur Führung der Stammkarten verpflichtet gewesen sind, aus denen die Beitragsgrundlagen ersichtlich sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach dem GSVG vor dem 1. 1. 1958 und Beitragsmonate nach dem BSVG vor dem 1. 1. 1972 sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld usw (§ 238 Abs 2 ASVG). Weiters wurde im § 238 Abs 2 Z 5 ASVG vorgesehen, dass bei der Feststellung der "besten" 180 Beitragsmonate nunmehr auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung außer Betracht bleiben, wenn sie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 BAG enthalten. Wenn sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 932 BlgNR XVIII. GP 33 ff) keine ausdrückliche Begründung für die Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG findet, so kann doch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden wollte.Durch die 51. ASVG-Novelle, SRÄG 1993, BGBl 1993/335, wurde Paragraph 238, Absatz eins, ASVG dahin geändert, dass Bemessungsgrundlage für die Pension nunmehr die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zwischen dem Ersteintritt in die Versicherung und dem Stichtag, geteilt durch 210 (Sonderzahlungen) war. Bei weniger als 180 Beitragsmonaten - wie im Falle der Klägerin - werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsmonate, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der Beitragsmonate, herangezogen. Nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem 1. 1. 1956, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungsträger zur Führung der Stammkarten verpflichtet gewesen sind, aus denen die Beitragsgrundlagen ersichtlich sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Beitragsmonate nach dem GSVG vor dem 1. 1. 1958 und Beitragsmonate nach dem BSVG vor dem 1. 1. 1972 sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld usw (Paragraph 238, Absatz 2, ASVG). Weiters wurde im Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorgesehen, dass bei der Feststellung der "besten" 180 Beitragsmonate nunmehr auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung außer Betracht bleiben, wenn sie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, BAG enthalten. Wenn sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 932 BlgNR römisch XVIII. GP 33 ff) keine ausdrückliche Begründung für die Schaffung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG findet, so kann doch davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber damit die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von vornherein ausscheiden wollte.

Soweit die Revisionswerberin nunmehr unter Bezugnahme auf diese Ausnahmebestimmung einen Vergleich mit - aus ihrer Sicht gleichheitswidrig besser gestellten - Beziehern einer Lehrlingsentschädigung anstellt, lässt sie außer Betracht, dass es sich bei diesen Ausbildungszeiten um Versicherungszeiten mit einer auf Grund des niedrigen Arbeitsverdienstes niedrigen Beitragsleistung handelt, während die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung ihre Zeiten der Pflichtversicherung ohne jede Beitragspflicht erworben hat. Durch die erwähnte Ausnahmebestimmung des § 238 Abs 2 Z 5 ASVG wollte der Gesetzgeber offenbar erreichen, dass sich die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung nicht nachteilig auf die künftige Pensionsbemessung auswirken. Der Gesetzgeber überschreitet aber den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er demgegenüber für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung eine solche Ausnahmeregelung nicht vorsieht, zumal sich die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension auswirken (vgl 10 ObS 146/00v, 10 ObS 357/01z, 10 ObS 157/02i ua zur vergleichbaren Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung). Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht (vgl SSV-NF 7/56 ua). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt. Bei der Beurteilung einer Norm unter den Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl VfSlg 11.615, 10.291, 10.276 uva). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.Soweit die Revisionswerberin nunmehr unter Bezugnahme auf diese Ausnahmebestimmung einen Vergleich mit - aus ihrer Sicht gleichheitswidrig besser gestellten - Beziehern einer Lehrlingsentschädigung anstellt, lässt sie außer Betracht, dass es sich bei diesen Ausbildungszeiten um Versicherungszeiten mit einer auf Grund des niedrigen Arbeitsverdienstes niedrigen Beitragsleistung handelt, während die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung ihre Zeiten der Pflichtversicherung ohne jede Beitragspflicht erworben hat. Durch die erwähnte Ausnahmebestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG wollte der Gesetzgeber offenbar erreichen, dass sich die niedrigen Beitragsgrundlagen auf Grund einer Lehrlingsentschädigung nicht nachteilig auf die künftige Pensionsbemessung auswirken. Der Gesetzgeber überschreitet aber den ihm offenstehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er demgegenüber für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung eine solche Ausnahmeregelung nicht vorsieht, zumal sich die auch ohne Beitragsleistung erworbenen Versicherungszeiten durch die Erhöhung des Steigerungsbetrages günstig auf die Höhe der Pension auswirken vergleiche 10 ObS 146/00v, 10 ObS 357/01z, 10 ObS 157/02i ua zur vergleichbaren Frage der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung). Wegen der mit der beitragsfreien Anrechnung von Ausbildungszeiten verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft, erscheinen Einschränkungen dieser Begünstigung durchaus sachgerecht vergleiche SSV-NF 7/56 ua). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt. Bei der Beurteilung einer Norm unter den Blickwinkel des Gleichheitssatzes ist vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen vergleiche VfSlg 11.615, 10.291, 10.276 uva). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E69246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00083.03H.0408.000

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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