TE OGH 2003/4/10 8Ob237/02i

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. 1.)eins
    August B*****, 2.) Dr. Christian S*****, 3.) Franz D*****, und
  2. 4.)4
    Reinhard S*****, alle vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Johann H*****, Facharzt, *****, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, 2.) Verlassenschaft nach Dr. Gerhardt S*****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Mirjam Sorgo, Rechtsanwältin in Wien, 3.) Österreichisches R*****, und 4.) P*****, beide vertreten durch Dr. Karl Margreiter ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 65.405,55 sA (Erstkläger) jeweils EUR 29.069,13 sA (Zweit- und Drittkläger) sowie EUR 18.168,21 sA (Viertkläger), über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2002, GZ 2 R 134/02t-16, den Beschluss
gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die zweitbeklagte Partei macht es als Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze geltend, dass das Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Verjährungseinwand trotz seiner Verpflichtung, bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge von Amts wegen das angefochtene Urteil aus rechtlicher Sicht in alle Richtungen hin zu überprüfen, nicht beachtet habe.

Rechtliche Beurteilung

Nun ist es zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in alle Richtungen zu überprüfen hat (vgl RIS-Justiz RS0043326 mwN etwa OGH 1 Ob 257/98w; Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 9). Es gilt jedoch insoweit nicht, als es sich um selbständige Einwendungen, wie die Verjährungseinrede handelt. Wird die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, kann diese auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl RIS-Justiz RS0034743 mwN etwa OGH 2 Ob 80/99z).Nun ist es zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in alle Richtungen zu überprüfen hat vergleiche RIS-Justiz RS0043326 mwN etwa OGH 1 Ob 257/98w; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 9). Es gilt jedoch insoweit nicht, als es sich um selbständige Einwendungen, wie die Verjährungseinrede handelt. Wird die Einrede der Verjährung in der Berufung nicht aufrechterhalten, kann diese auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden vergleiche RIS-Justiz RS0034743 mwN etwa OGH 2 Ob 80/99z).

Soweit die Revision im Folgenden releviert, dass die Vorentscheidung

des Obersten Gerichtshofes vom 15. 9. 1999 zu 3 Ob 123/99f (= JBl

2000, 169 = RdM 2000/13) zur Frage der Haftung im Zusammenhang mit

der Infektion mit Hepatitis beim Plasmaspenden hier nicht herangezogen werden könne, weil der Zweitbeklagte am damaligen Verfahren ja nicht beteiligt gewesen sei, zeigt sie nicht auf, in welchen relevanten Aspekten sich der vorliegende Fall von dem damals vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall unterscheiden würde. Im Folgenden releviert der Zweitbeklagte, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Innen- und Außengesellschaftern zu unterscheiden sei. Bei bloßen Innengesellschaften bestehe kein Grund für eine Haftung. Auf die Frage der Haftung der nicht handelnden Gesellschafter einer bloßen Innengesellschaft, bei der bloß ein Gesellschafter im Außenverhältnis auftritt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0021781; RS0017319; RIS-Justiz RS0062009) muss hier nicht eingegangen werden. Nach den Feststellungen haben die beiden beklagten Ärzte gemeinsam die Betriebsräumlichkeiten gemietet und diese mit der erforderlichen Einrichtung ausgestattet und dann auch gemeinsam einen umfassenden Vertrag mit der Drittbeklagten über die Zusammenarbeit bei der Gewinnung und Verwertung des Blutplasmas geschlossen. Sie wollten den Betrieb in Eigenregie führen. Hinzu kommt noch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Aufteilung der Erlöse und Unkosten sowie das gemeinsame Auftreten im Rahmen des "Plasmapheresezentrums". Sie sind auch nach außen hin in Erscheinung getreten.der Infektion mit Hepatitis beim Plasmaspenden hier nicht herangezogen werden könne, weil der Zweitbeklagte am damaligen Verfahren ja nicht beteiligt gewesen sei, zeigt sie nicht auf, in welchen relevanten Aspekten sich der vorliegende Fall von dem damals vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall unterscheiden würde. Im Folgenden releviert der Zweitbeklagte, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen Innen- und Außengesellschaftern zu unterscheiden sei. Bei bloßen Innengesellschaften bestehe kein Grund für eine Haftung. Auf die Frage der Haftung der nicht handelnden Gesellschafter einer bloßen Innengesellschaft, bei der bloß ein Gesellschafter im Außenverhältnis auftritt vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0021781; RS0017319; RIS-Justiz RS0062009) muss hier nicht eingegangen werden. Nach den Feststellungen haben die beiden beklagten Ärzte gemeinsam die Betriebsräumlichkeiten gemietet und diese mit der erforderlichen Einrichtung ausgestattet und dann auch gemeinsam einen umfassenden Vertrag mit der Drittbeklagten über die Zusammenarbeit bei der Gewinnung und Verwertung des Blutplasmas geschlossen. Sie wollten den Betrieb in Eigenregie führen. Hinzu kommt noch die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Aufteilung der Erlöse und Unkosten sowie das gemeinsame Auftreten im Rahmen des "Plasmapheresezentrums". Sie sind auch nach außen hin in Erscheinung getreten.

In der Beurteilung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (vgl dazu auch schon 3 Ob 123/99f) als Außengesellschaft durch das Berufungsgericht kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden (vgl OGH 5 Ob 296/02s). Inwieweit ausgehend von einer Außengesellschaft den Fragen des "verantwortlichen Leiters" und Rechtsträgers im Sinne des Plasmapheresegesetzes noch Relevanz zukommen sollte, zeigt die Zweitbeklagte nicht auf.In der Beurteilung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vergleiche dazu auch schon 3 Ob 123/99f) als Außengesellschaft durch das Berufungsgericht kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden vergleiche OGH 5 Ob 296/02s). Inwieweit ausgehend von einer Außengesellschaft den Fragen des "verantwortlichen Leiters" und Rechtsträgers im Sinne des Plasmapheresegesetzes noch Relevanz zukommen sollte, zeigt die Zweitbeklagte nicht auf.

Anmerkung

E69199 8Ob237.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00237.02I.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0080OB00237_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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