TE OGH 2003/4/10 15Os42/03

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Sch***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. November 2002, GZ 40 Hv 31/02m-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg Sch***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. November 2002, GZ 40 Hv 31/02m-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg Sch***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg Sch***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15,, 201 Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 26. Dezember 2001 in Salzburg Tamara K***** mit Gewalt, indem er sie zu Boden drückte, schlug und würgte, ihr Mund und Nase zuhielt und die Kleider vom Körper zu reißen versuchte, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr drohte, sie umzubringen und sie aus dem Fenster zu werfen, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass der Angeklagte homosexuell sei, ausschließlich dieser Neigung nachgehe und daher die Tat nicht begangen habe, gestellten Antrags auf Vernehmung dreier (bei der Tat nicht anwesender) Zeugen. Die Tatrichter durften dieses Begehren indes zu Recht ablehnen, vermochte doch bei Antragstellung nicht dargetan werden, warum die Zeugen imstande seien, nicht nur über allfällige Wahrnehmungen zur - im Verfahren gar nicht strittigen (vgl US 7) - grundsätzlichen sexuellen Orientierung des Angeklagten, sondern auch zur ausschließlich relevanten Frage des konkreten Tatverhaltens auszusagen. Denn Schlussfolgerungen oder Meinungen der Zeugen zu letzterem Thema können grundsätzlich nicht Gegenstand einer - stets auf Tatsachenmitteilungen zu beschränkenden - Zeugenaussage sein (vgl Mayerhofer StPO4 § 150 E 6b, 8).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass der Angeklagte homosexuell sei, ausschließlich dieser Neigung nachgehe und daher die Tat nicht begangen habe, gestellten Antrags auf Vernehmung dreier (bei der Tat nicht anwesender) Zeugen. Die Tatrichter durften dieses Begehren indes zu Recht ablehnen, vermochte doch bei Antragstellung nicht dargetan werden, warum die Zeugen imstande seien, nicht nur über allfällige Wahrnehmungen zur - im Verfahren gar nicht strittigen vergleiche US 7) - grundsätzlichen sexuellen Orientierung des Angeklagten, sondern auch zur ausschließlich relevanten Frage des konkreten Tatverhaltens auszusagen. Denn Schlussfolgerungen oder Meinungen der Zeugen zu letzterem Thema können grundsätzlich nicht Gegenstand einer - stets auf Tatsachenmitteilungen zu beschränkenden - Zeugenaussage sein vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 6b, 8).

Ein begründeter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde - der Beschwerde zuwider - mit dem bloßen Vorbringen "des weiteren werden die schriftlich formulierten Beweisanträge wiederholt" (S 319), in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 29. August 2002 nicht gestellt, zumal vom Schöffengericht über jene Anträge bereits am 27. Juni 2002 begründet entschieden worden war (S 299 f; vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 29b, 30).Ein begründeter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde - der Beschwerde zuwider - mit dem bloßen Vorbringen "des weiteren werden die schriftlich formulierten Beweisanträge wiederholt" (S 319), in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 29. August 2002 nicht gestellt, zumal vom Schöffengericht über jene Anträge bereits am 27. Juni 2002 begründet entschieden worden war (S 299 f; vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 29b, 30).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Kritik daran, dass die Tatrichter den Aussagen der Zeugen Harald T***** und Tamara K***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und Widersprüchen keinen entscheidenden Stellenwert zugemessen haben, sowie mit den Behauptungen, für die Unschuld des Angeklagte spreche es, dass er selbst Dritte zum Tatort gerufen habe und als Homosexueller nur männliche Partner zur Triebbefriedigung suche, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Kritik daran, dass die Tatrichter den Aussagen der Zeugen Harald T***** und Tamara K***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und Widersprüchen keinen entscheidenden Stellenwert zugemessen haben, sowie mit den Behauptungen, für die Unschuld des Angeklagte spreche es, dass er selbst Dritte zum Tatort gerufen habe und als Homosexueller nur männliche Partner zur Triebbefriedigung suche, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer hier gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E69225 15Os42.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00042.03.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0150OS00042_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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