Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid D*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. b***** GmbH, ***** 2. b***** GmbH & Co KG, ***** 3. b***** International GmbH & Co KG, ***** alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert EUR 30.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2002, GZ 4 R 243/02p-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund des nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhaltes der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (7 Ob 551/85; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; RIS-Justiz RS0018023).
Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten (Fasching Kommentar IV § 577 ZPO Anm 18; Rechberger/Melis in Rechberger ZPO² § 577 Rz 7; ZIK 1997, 60). Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg (ZIK 1997, 60; SZ 55/89, Fasching aaO). Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nicht im Gegensatz zur Entscheidung SZ 18/151: In dieser Entscheidung wurde lediglich betont, dass aus § 583 ZPO weder geschlossen werden könne, dass die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages immer nur durch richterlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen könne, noch, dass über den Eintritt des Erlöschens oder die Aufhebung des Schiedsvertrages immer in dem in § 584 ZPO vorgezeichneten Verfahren zu entscheiden sei. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wird nicht aufgezeigt.Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten (Fasching Kommentar römisch IV Paragraph 577, ZPO Anmerkung 18; Rechberger/Melis in Rechberger ZPO² Paragraph 577, Rz 7; ZIK 1997, 60). Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg (ZIK 1997, 60; SZ 55/89, Fasching aaO). Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nicht im Gegensatz zur Entscheidung SZ 18/151: In dieser Entscheidung wurde lediglich betont, dass aus Paragraph 583, ZPO weder geschlossen werden könne, dass die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages immer nur durch richterlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen könne, noch, dass über den Eintritt des Erlöschens oder die Aufhebung des Schiedsvertrages immer in dem in Paragraph 584, ZPO vorgezeichneten Verfahren zu entscheiden sei. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wird nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E69327 8Ob24.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00024.03T.0410.000Dokumentnummer
JJT_20030410_OGH0002_0080OB00024_03T0000_000