Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** AG, ***** vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** & Cie *****, 2. Maria ***** P*****, 3. Alexander P*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 479.640,71 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2002, GZ 3 R 53/02i-37, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2001, GZ 13 Cg 28/00w-33, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Revision an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt (§ 505 Abs 4 ZPO).Der in der Revision an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO).
Den Revisionswerbern ist zuzugestehen, dass keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht, ob die Einreicherbank beim Dokumenteninkasso für ein Fehlverhalten der Inkassobank nach § 1313a ABGB haftet oder ob sie lediglich für ein Auswahlverschulden (so Avancini in Avancini-Iro-Koziol Bankvertragsrecht II Rn 5/19; 5/28; Nielsen in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch § 119 RdNr 25, 30; Canaris Bankvertragsrecht³ Rz 1095) verantwortlich gemacht werden kann.Den Revisionswerbern ist zuzugestehen, dass keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht, ob die Einreicherbank beim Dokumenteninkasso für ein Fehlverhalten der Inkassobank nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet oder ob sie lediglich für ein Auswahlverschulden (so Avancini in Avancini-Iro-Koziol Bankvertragsrecht römisch II Rn 5/19; 5/28; Nielsen in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch Paragraph 119, RdNr 25, 30; Canaris Bankvertragsrecht³ Rz 1095) verantwortlich gemacht werden kann.
Ebenfalls richtig ist, dass der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge bewirkt, dass sich die Bank in aller Regel strikt an die Vorgaben des Inkassoauftrages zu halten hat (Avancini aaO Rn 5/14; Nielsen aaO RdNr 23), wobei die Einreicherbank nach allgemeinem Auftragsrecht verpflichtet ist, den Inkassoauftraggeber von sich aus zu benachrichtigen, wenn es sein Interesse oder die Natur des Geschäftes erfordert (Avancini aaO Rn 5/23). Selbst wenn man mit den Revisionswerbern davon ausgehen wollte, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin als (ehemalige) Einreicherbank die Erstbeklagte zumindest davon hätte informieren müssen, dass eine schriftliche Garantieerklärung der philippinischen Korrespondenzbank nicht beigebracht wurde, ist für den Standpunkt der Revisionswerber nichts gewonnen:
Zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision bedarf es der Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfragen abhängt. Die angeschnittenen Rechtsfragen müssen also präjudiziell sein (RIS-Justiz RS0088931; zuletzt 8 Ob 58/02s). Das ist hier zu verneinen: Gegenstand des Klagebegehrens ist die Forderung auf Rückzahlung eines fälliggestellten Kredites, den die Gemeinschuldnerin der Erstbeklagten gewährte und für dessen Rückzahlung die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte garantierten. Ein allenfalls sorgfaltswidriges Verhalten der Gemeinschuldnerin als Einreicherbank bei dem Dokumenteninkasso berührt das Recht zur Fälligstellung des Kredites nicht. Ein der Erstbeklagten durch das behauptete Fehlverhalten der Gemeinschuldnerin entstandener Schaden könnte nun darin begründet sein, dass der philippinische Käufer die Ware ohne ausreichende Sicherstellung des Kaufpreises erhielt; der Schaden bestünde also in Höhe des Forderungsausfalls (offene Kaufpreisforderungen). Eine entsprechende Gegenforderung wendete die Erstbeklagte aber im Verfahren weder ein noch behauptete sie eine außergerichtliche Aufrechnung. Es bedarf daher keines Eingehens auf die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Klägerin hafte infolge der ihr anzulastenden Sorgfaltswidrigkeit für den Schaden der Beklagten, der im vollständigen Forderungsausfall bestehe. Auf die in erster Instanz eingewendete, weder dem Grunde noch der Höhe nach näher konkretisierte Gegenforderung von US-Dollar 40.000, zu welcher die Beklagten nur vorbrachten, sie hätten Spesen durch gerichtliche Betreibung der Forderung auf den Philippinen gehabt, kamen die Beklagten schon im Berufungsverfahren nicht mehr zurück. Auch in der Revision behaupten die Beklagten lediglich den Eintritt des im Forderungsausfall bestehenden Schadens, den sie im Verfahren niemals als Gegenforderung einwendeten.
Anmerkung
E69328 8Ob253.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00253.02T.0410.000Dokumentnummer
JJT_20030410_OGH0002_0080OB00253_02T0000_000