TE OGH 2003/4/10 13R83/03h

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende) sowie Mag. Manfred Zechmeister und Dr. Jürgen Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei Franz B*****, Landarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Marinka B*****, *****, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert nach JN EUR 300,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 13.1.2003, GZ 2 C 1755/02g-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des BG Oberwart vom 28.1.2000, 1 C 49/99 k, geschieden. Die Beklagte brachte zu 1 N 43/00 h vor dem BG Oberwart einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (darunter auch der landwirtschaftlichen Geräte) ein, der über Einwendung des Klägers mit Beschluss vom 28.9.2000 abgewiesen wurde, weil die konkrete Landwirtschaft als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG zu qualifizieren war. Daraufhin brachte die Beklagte hinsichtlich der landwirtschaftlichen Geräte zu 1 N 28/01 d vor dem BG Oberwart einen Antrag auf Benützungsregelung ein. Darin behauptete sie, dass sie gemeinsam mit dem Kläger Miteigentümerin der in einer Beilage des Antrages aufgezählten landwirtschaftlicher Geräte sei und beantragte die Benützung dieser Geräte derart zu regeln, dass ihr alle Geräten - mit Ausnahme der Trocknungsanlage - an zwei Tagen pro Woche zur Verfügung steht und ihr die Trocknungsanlage eine Woche pro Monat zugewiesen wird. Der Kläger wandte in diesem Verfahren ein, dass er während der gesamten Zeit der Ehe alleiniger Betriebsführer gewesen sei und alle Geräte und Fahrzeuge in seinem Alleineigentum stünden. Nach Verhandlung über den Antrag anerkannte der Kläger das Begehren der Beklagten, woraufhin mit Beschluss vom 31.5.2001 zu 1N 28/01 d-6 des BG Oberwart die Benützung der landwirtschaftlichen Geräte derart geregelt wurde, dass der Beklagten alle diese Geräte - mit Ausnahme der Trocknungsanlage - an zwei Tagen pro Woche (Freitag und Samstag) und an der Trocknungsanlage eine Woche pro Monat zugewiesen wurde(n). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18.9.2000 zu 4E 4339/02b-2 wurde der beklagten Partei als betreibende Partei wider den Kläger als verpflichtete Partei die Exekution nach § 354 EO bewilligt und dem Kläger aufgetragen, die landwirtschaftlichen Geräte (ausgenommen Trocknungsanlage) der beklagten Partei Freitag und Samstag jede Woche zur Benützung zu überlassen, wobei eine Geldstrafe von EUR 500,-- angedroht wurde. Die Beklagte bewertete den Streitwert des betriebenen Anspruches mit EUR 300,--.Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des BG Oberwart vom 28.1.2000, 1 C 49/99 k, geschieden. Die Beklagte brachte zu 1 N 43/00 h vor dem BG Oberwart einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (darunter auch der landwirtschaftlichen Geräte) ein, der über Einwendung des Klägers mit Beschluss vom 28.9.2000 abgewiesen wurde, weil die konkrete Landwirtschaft als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG zu qualifizieren war. Daraufhin brachte die Beklagte hinsichtlich der landwirtschaftlichen Geräte zu 1 N 28/01 d vor dem BG Oberwart einen Antrag auf Benützungsregelung ein. Darin behauptete sie, dass sie gemeinsam mit dem Kläger Miteigentümerin der in einer Beilage des Antrages aufgezählten landwirtschaftlicher Geräte sei und beantragte die Benützung dieser Geräte derart zu regeln, dass ihr alle Geräten - mit Ausnahme der Trocknungsanlage - an zwei Tagen pro Woche zur Verfügung steht und ihr die Trocknungsanlage eine Woche pro Monat zugewiesen wird. Der Kläger wandte in diesem Verfahren ein, dass er während der gesamten Zeit der Ehe alleiniger Betriebsführer gewesen sei und alle Geräte und Fahrzeuge in seinem Alleineigentum stünden. Nach Verhandlung über den Antrag anerkannte der Kläger das Begehren der Beklagten, woraufhin mit Beschluss vom 31.5.2001 zu 1N 28/01 d-6 des BG Oberwart die Benützung der landwirtschaftlichen Geräte derart geregelt wurde, dass der Beklagten alle diese Geräte - mit Ausnahme der Trocknungsanlage - an zwei Tagen pro Woche (Freitag und Samstag) und an der Trocknungsanlage eine Woche pro Monat zugewiesen wurde(n). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18.9.2000 zu 4E 4339/02b-2 wurde der beklagten Partei als betreibende Partei wider den Kläger als verpflichtete Partei die Exekution nach Paragraph 354, EO bewilligt und dem Kläger aufgetragen, die landwirtschaftlichen Geräte (ausgenommen Trocknungsanlage) der beklagten Partei Freitag und Samstag jede Woche zur Benützung zu überlassen, wobei eine Geldstrafe von EUR 500,-- angedroht wurde. Die Beklagte bewertete den Streitwert des betriebenen Anspruches mit EUR 300,--.

Gegen diese Exekutionsbewilligung richtet sich die gegenständliche Klage mit dem Antrag, dass der Anspruch auf Bereitstellung der landwirtschaftlichen Geräte (ausgenommen Trocknungsanlage) erloschen ist, wobei der Kläger im Wesentlichen vorbrachte, dass D*****, der Sohn des Klägers, mittlerweile sämtliche streitgegenständliche Geräte käuflich erworben habe. Die Abwicklung der Finanzierung dieses Kaufes sei über die Raiffeisenbank Rechnitz derart erfolgt, dass D***** ein Kredit über EUR 72.000,-- eingeräumt worden sei und er das vorbehaltene Eigentum an die Bank abgetreten habe. Dem Kläger stehe somit das Verfügungsrecht über die Fahrzeuge und Geräte nicht mehr zu, er könne daher dem mit der Exekution verfügten Auftrag nicht nachkommen.

Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass der Verkauf lediglich ein Scheingeschäft darstelle. Sie sei Miteigentümerin, eine Kaufvereinbarung sei ihr weder vorgewiesen noch ein Kaufpreis genannt worden. Die Geräte seien gemeinsam erworben worden. Die klagende Partei bestritt, dass die Beklagte Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die auf den Seiten 2 bis 3 bzw. 4 bis 7 der Urteilsausfertigung zu entnehmenden Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Als wesentlich sei daraus hervorgehoben:

Die Streitteile führten während aufrechter gemeinsamer Ehe eine Landwirtschaft in Dürnbach und schafften auch zahlreiche landwirtschaftliche Geräte an. Die Vertragsurkunden für die Anschaffung der landwirtschaftlichen Geräte lauten jeweils auf den Kläger. 2002 vereinbarte der Kläger mit dem Sohn der Streitteile, D*****, dass dieser den Betrieb übernehmen sollte. D***** erwarb einige Liegenschaftshälfteanteile im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Beklagte. Daneben veräußerte ihm der Kläger die ihm gehörigen Miteigentumsanteile bzw. auch zur Gänze gehörenden Liegenschaften. Er besprach mit seinem Sohn auch die Veräußerung der landwirtschaftlichen Geräte, wobei mit der R***** Verhandlungen über die Finanzierung des Kaufes geführt wurden. D***** wusste, dass der Kläger zur zeitweiligen Überlassung der Geräte an seine Mutter verpflichtet war. Sein Vater, der Kläger, verneinte aber, dass es Schwierigkeiten mit der Mutter geben könnte, wenn er die Fahrnisse erwerbe. Über den Erwerb der landwirtschaftlichen Geräte, die die R***** finanzierte, wobei ihr als Sicherheit unter anderem der Eigentumsvorbehalt an den landwirtschaftlichen Geräten übertragen wurde, wurde die Rechnung am 19.8.2002 ausgestellt. D***** ist nicht bereit, die Geräte zeitweilig seiner Mutter zu überlassen, die R***** vertritt den Standpunkt von D*****.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin eine Miteigentümerstellung an den betroffenen landwirtschaftlichen Geräten zukomme, sodass der ohne ihr Zutun abgeführte Verkauf ungültig sei. Eine zu vertretende Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung befreie den Schuldner nicht von seiner Schuld. Kann sich der Schuldner nicht entlasten und bleibe die Unmöglichkeit zweifelhaft, so würden auch diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Schuldners gehen. Es hieße, die Zwangsmittel der EO in Frage zu stellen, wollte man die Erzwingung der Wiederbeschaffung der Sachen durch Beugestrafen von vornherein als aussichtslos qualifizieren.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Berufungsbeantwortung erstattet. Die Berufung ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass vorliegend von einem Streitwert nach JN von EUR 300,-- auszugehen ist. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen des § 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruches (Heller/Berger/Stix I4 419; EvBl 1968/162, 272; EFSlg 23.131). Es ist daher eine Bewertung der Oppositionsklage durch den Kläger nicht erforderlich, weil der Streitwert durch die dem Exekutionsverfahren zugrundeliegende Bewertung vorgegeben ist. Vorliegend wurde im Exekutionsverfahren der betriebene Anspruch von der Beklagten mit EUR 300,-- bewertet. Ein Rückgriff auf das Titelverfahren, an das sich diese Bewertung im Regelfall zu orientieren hat, muss im vorliegenden Fall entfallen, weil es sich um ein außerstreitiges Verfahren gehandelt hat (Benützungsregelung), in dem die §§ 54 bzw. 56 JN keine Anwendung finden. Vorliegend ist somit der nach § 354 EO zu betreibende Anspruch ausgehend von den Angaben der Beklagten mit EUR 300,-- zu bewerten und dieser Wert der Bemessung nach JN auch dem Oppositionsprozess zugrunde zu legen. Nach anderer Ansicht (LGZ Graz 10.6.1997, 4 R 244/97z) ist als Streitwert bei einer Oppositionsklage, die die Exekution nach § 354 EO bekämpft, die Höhe der angedrohten Geldstrafe auszunehmen, das wäre vorliegend EUR 500,--. Selbst wenn man sich dieser nach Ansicht des Berufungsgerichtes unbegründeten Ansicht anschließt, würde sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bzw. der zulässigen Berufungsgründe nichts ändern. Ausgehend vom bisher Gesagten ist der Beweisrüge zu erwidern, dass die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes aufgrund des geringen Streitwertes nach § 501 ZPO weder wegen unrichtiger Beweiswürdigung noch wegen Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden können (vgl. Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 501). Insoweit sich die Berufung daher gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen richtet, kann nicht weiter darauf eingegangen werden.Eingangs ist festzuhalten, dass vorliegend von einem Streitwert nach JN von EUR 300,-- auszugehen ist. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruches (Heller/Berger/Stix I4 419; EvBl 1968/162, 272; EFSlg 23.131). Es ist daher eine Bewertung der Oppositionsklage durch den Kläger nicht erforderlich, weil der Streitwert durch die dem Exekutionsverfahren zugrundeliegende Bewertung vorgegeben ist. Vorliegend wurde im Exekutionsverfahren der betriebene Anspruch von der Beklagten mit EUR 300,-- bewertet. Ein Rückgriff auf das Titelverfahren, an das sich diese Bewertung im Regelfall zu orientieren hat, muss im vorliegenden Fall entfallen, weil es sich um ein außerstreitiges Verfahren gehandelt hat (Benützungsregelung), in dem die Paragraphen 54, bzw. 56 JN keine Anwendung finden. Vorliegend ist somit der nach Paragraph 354, EO zu betreibende Anspruch ausgehend von den Angaben der Beklagten mit EUR 300,-- zu bewerten und dieser Wert der Bemessung nach JN auch dem Oppositionsprozess zugrunde zu legen. Nach anderer Ansicht (LGZ Graz 10.6.1997, 4 R 244/97z) ist als Streitwert bei einer Oppositionsklage, die die Exekution nach Paragraph 354, EO bekämpft, die Höhe der angedrohten Geldstrafe auszunehmen, das wäre vorliegend EUR 500,--. Selbst wenn man sich dieser nach Ansicht des Berufungsgerichtes unbegründeten Ansicht anschließt, würde sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision bzw. der zulässigen Berufungsgründe nichts ändern. Ausgehend vom bisher Gesagten ist der Beweisrüge zu erwidern, dass die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes aufgrund des geringen Streitwertes nach Paragraph 501, ZPO weder wegen unrichtiger Beweiswürdigung noch wegen Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werden können vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 501,). Insoweit sich die Berufung daher gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen richtet, kann nicht weiter darauf eingegangen werden.

Auf die Beweisrüge hätte man allerdings auch bei einem 2000 EUR übersteigenden Streitwert nicht eingehen müssen, weil die Klage ungeachtet der Beweisergebnisse jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist:

Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 35 Abs. 1 EO in der Frage, wann frühestens Tatsachen entstanden sein können, um sie als Oppositionsgrund geltend zu machen, zwischen gerichtlichen Entscheidungen und anderen Exekutionstiteln. Für letztere wird der maßgebliche Zeitpunkt mit dem Zeitpunkt ihres Entstehen festgelegt, während für erstere jener Zeitpunkt entscheidend ist, bis zu welchem die Tatsachen im zugrundeliegenden Verfahren hätten wirksam geltend gemacht werden können. Die Oppositionsklage ist somit kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitel, sondern zur Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Hat in einem Außerstreitverfahren der Verpflichtete kein Rechtsmittel erhoben, bildet der maßgebliche Zeitpunkt der Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil bis dahin eintretende Sachverhaltsänderungen noch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden können (§ 10 AußStreitG; Jakusch in Angst, EO Rz 52 zu § 35). Nach seinem Wortlaut unterscheidet Paragraph 35, Absatz eins, EO in der Frage, wann frühestens Tatsachen entstanden sein können, um sie als Oppositionsgrund geltend zu machen, zwischen gerichtlichen Entscheidungen und anderen Exekutionstiteln. Für letztere wird der maßgebliche Zeitpunkt mit dem Zeitpunkt ihres Entstehen festgelegt, während für erstere jener Zeitpunkt entscheidend ist, bis zu welchem die Tatsachen im zugrundeliegenden Verfahren hätten wirksam geltend gemacht werden können. Die Oppositionsklage ist somit kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitel, sondern zur Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Hat in einem Außerstreitverfahren der Verpflichtete kein Rechtsmittel erhoben, bildet der maßgebliche Zeitpunkt der Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil bis dahin eintretende Sachverhaltsänderungen noch mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden können (Paragraph 10, AußStreitG; Jakusch in Angst, EO Rz 52 zu Paragraph 35,).

Zwischen den Streitteilen war die Frage, ob die Beklagte Miteigentümerin der gegenständlichen Geräte ist, bereits Gegenstand im Titelverfahren. Die Beklagte stützte ihren Antrag auf Benützungsregelung darauf, dass sie Miteigentümer der Geräte ist, der Kläger wandte sich zunächst dagegen und vertrat, er sei Alleineigentümer. Wäre er mit diesem Vorbringen durchgedrungen, wäre der Antrag auf Benützungsregelung abzuweisen gewesen, da dieser begrifflich ein Miteigentumsverhältnis zwischen den Beteiligten des Verfahrens voraussetzt. Im Titelverfahren hat jedoch der Kläger den Anspruch der Beklagten, wie aus ihren Antrag, anerkannt und den darauf basierenden Beschluss, der die Benützung zwischen den Miteigentümern regelt, unangefochten gelassen. Es würde den Grundsätzen der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und dem Institut der Oppositionsklage widersprechen, wenn es dem Kläger ermöglicht wird, im Oppositionsprozess erneut einzuwenden, dass die Beklagte nie Miteigentümerin war. Möglich wäre theoretisch ein Einwand, dass die Beklagte nach dem Titel ihr Miteigentum verloren hat. Dies kann aber aus dem Vorbringen nicht abgeleitet werden. Unter Bestreitung des Miteigentums der Beklagten brachte der Kläger vor, dass ihm nunmehr (also nach dem der Exekution zugrundeliegenden Titel) das Verfügungsrecht über die Geräte und Fahrzeuge nicht zustehen, weil "mittlerweile" sämtliche Geräte verkauft wären. Dass die Beklagte dem Verkauf nicht zugestimmt hat, gilt als zugestanden, da auf ihrem diesbezüglichen Einwand erwidert wurde, sie sei nicht Miteigentümerin gewesen. Der theoretisch mit Oppositionsklage geltend zu machende Anspruchsverlust (vgl. Dullinger in Burgstaller/Deixler, EO Rz 62 zu § 35) geht gegenständlich ins Leere, weil es mangels Zustimmung der Beklagten zu einem wirksamen Verkauf unter Übertragung des vollen Eigentumsrechtes an den im Miteigentum stehenden Sachen nicht gekommen ist. Es musste auch nicht geprüft werden, ob der Kläger mangels Mitwirkung der Beklagten lediglich sein Anteilsrecht an seinen Sohn verkauft hat. Dies würde nämlich dem klägerischen Vorbringen diametral entgegenstehen, wonach von Miteigentum keine Rede sei und sämtliche Gegenstände (uneingeschränkt) weiterverkauft wurden.Zwischen den Streitteilen war die Frage, ob die Beklagte Miteigentümerin der gegenständlichen Geräte ist, bereits Gegenstand im Titelverfahren. Die Beklagte stützte ihren Antrag auf Benützungsregelung darauf, dass sie Miteigentümer der Geräte ist, der Kläger wandte sich zunächst dagegen und vertrat, er sei Alleineigentümer. Wäre er mit diesem Vorbringen durchgedrungen, wäre der Antrag auf Benützungsregelung abzuweisen gewesen, da dieser begrifflich ein Miteigentumsverhältnis zwischen den Beteiligten des Verfahrens voraussetzt. Im Titelverfahren hat jedoch der Kläger den Anspruch der Beklagten, wie aus ihren Antrag, anerkannt und den darauf basierenden Beschluss, der die Benützung zwischen den Miteigentümern regelt, unangefochten gelassen. Es würde den Grundsätzen der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und dem Institut der Oppositionsklage widersprechen, wenn es dem Kläger ermöglicht wird, im Oppositionsprozess erneut einzuwenden, dass die Beklagte nie Miteigentümerin war. Möglich wäre theoretisch ein Einwand, dass die Beklagte nach dem Titel ihr Miteigentum verloren hat. Dies kann aber aus dem Vorbringen nicht abgeleitet werden. Unter Bestreitung des Miteigentums der Beklagten brachte der Kläger vor, dass ihm nunmehr (also nach dem der Exekution zugrundeliegenden Titel) das Verfügungsrecht über die Geräte und Fahrzeuge nicht zustehen, weil "mittlerweile" sämtliche Geräte verkauft wären. Dass die Beklagte dem Verkauf nicht zugestimmt hat, gilt als zugestanden, da auf ihrem diesbezüglichen Einwand erwidert wurde, sie sei nicht Miteigentümerin gewesen. Der theoretisch mit Oppositionsklage geltend zu machende Anspruchsverlust vergleiche Dullinger in Burgstaller/Deixler, EO Rz 62 zu Paragraph 35,) geht gegenständlich ins Leere, weil es mangels Zustimmung der Beklagten zu einem wirksamen Verkauf unter Übertragung des vollen Eigentumsrechtes an den im Miteigentum stehenden Sachen nicht gekommen ist. Es musste auch nicht geprüft werden, ob der Kläger mangels Mitwirkung der Beklagten lediglich sein Anteilsrecht an seinen Sohn verkauft hat. Dies würde nämlich dem klägerischen Vorbringen diametral entgegenstehen, wonach von Miteigentum keine Rede sei und sämtliche Gegenstände (uneingeschränkt) weiterverkauft wurden.

Anknüpfend an das bisher Ausgeführte, gehen die geltend gemachten Berufungsgründe ins Leere. Unter "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" macht der Kläger in Wahrheit einen rechtlichen Mangel, nämlich einen sekundären Verfahrensmangel, geltend. Der Kläger releviert dabei, dass das Erstgericht die nötigen Feststellungen dahingehend nicht getroffen hat, dass die Beklagte tatsächlich Miteigentum an den konkreten klagsgegenständlichen landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen erworben hätte. Wie bereits ausgeführt, wurde die Frage der Miteigentümergemeinschaft bereits abschließend im Titelverfahren geklärt und muss daher im Oppositionsprozess nicht eigens geprüft werden. Umstände, die dazu führten, dass die Miteigentümergemeinschaft nach Schaffung des Exekutionstitel aufgehoben wurde, hat die klagende Partei weder vorgebracht noch bewiesen. Daran anknüpfend geht auch die übrige Rechtsrüge ins Leere, wonach aus den Feststellungen keinesfalls abgeleitet werden könne, dass die Beklagte Miteigentum hatte.

Das in der Berufung erstmals erstattete Vorbringen, dass hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb vorliegt, entfernt sich vom erstgerichtlich Vorgebrachten und widerstößt deshalb gegen das Neuerungsverbot und die im Oppositionsprozess geltende Eventualmaxime. Davon abgesehen kann aus dem bekämpfbaren Sachverhalt keinesfalls Gutgläubigkeit des Erwerbers abgeleitet werden, zumal sich der Sohn des Klägers, in Kenntnis, dass sein Vater zur zeitweiligen Überlassung der Geräte an die Beklagte verpflichtet war, sich beim KV erkundigte (nicht allerdings bei der Mutter!) ob es Schwierigkeiten geben könnte, wenn er die Fahrnisse erwerbe. Der Sohn des Klägers zweifelte somit daran, dass die Sachen seinem Vater von der Beklagten zum (Allein-)gebrauch im Sinne des § 367 ABGB anvertraut wurden. Diese Zweifel zerstören den guten Glauben, zumal er sich nicht auf die falsche Auskunft des Vertreters seines Vaters verlassen durfte.Das in der Berufung erstmals erstattete Vorbringen, dass hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb vorliegt, entfernt sich vom erstgerichtlich Vorgebrachten und widerstößt deshalb gegen das Neuerungsverbot und die im Oppositionsprozess geltende Eventualmaxime. Davon abgesehen kann aus dem bekämpfbaren Sachverhalt keinesfalls Gutgläubigkeit des Erwerbers abgeleitet werden, zumal sich der Sohn des Klägers, in Kenntnis, dass sein Vater zur zeitweiligen Überlassung der Geräte an die Beklagte verpflichtet war, sich beim KV erkundigte (nicht allerdings bei der Mutter!) ob es Schwierigkeiten geben könnte, wenn er die Fahrnisse erwerbe. Der Sohn des Klägers zweifelte somit daran, dass die Sachen seinem Vater von der Beklagten zum (Allein-)gebrauch im Sinne des Paragraph 367, ABGB anvertraut wurden. Diese Zweifel zerstören den guten Glauben, zumal er sich nicht auf die falsche Auskunft des Vertreters seines Vaters verlassen durfte.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der unwirksamen Veräußerung der Sachen der Kläger nach wie vor noch in der Lage ist, sich titelgemäß zu verhalten.

Der unbegründeten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Mangels Berufungsbeantwortung stehen der beklagten Partei im Berufungsverfahren keine Kosten zu.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00000 13R83.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:01300R00083.03H.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_LG00309_01300R00083_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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