Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Georg Greindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GesmbH., *****, wegen USD 1.000.000,- s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. November 2002, GZ 3 R 138/02-6, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juli 2002, GZ 21 Cg 125/02x-2, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei beantragte mit ihrer Wechselklage die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über USD 1.000.000,- s.A. Gleichzeitig legte sie einen auf diesen Betrag lautenden Eigenwechsel vor, auf dessen Vorderseite der Vermerk "not transferable" angebracht ist. Der Wechsel sei von der Beklagten, die zwischenzeitlich ihre Firma geändert habe, ausgestellt worden. Die Klägerin leite ihre Rechte aus Indossament ab. Für den Fall der Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages werde beantragt, die Beklagte durch Urteil zur Zahlung der Wechselsumme s. A. schuldig zu erkennen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages ab und die Wechsel(mandats)klage zurück. Zur Begründung führte es aus, der auf der Vorderseite des Wechsels angebrachte Vermerk "not transferable" könne nur als eine vom Aussteller gesetzte Rektaklausel verstanden werden. Eine solche Klausel wirke absolut. Der Erwerber des Rektawechsels sei formell zur Geltendmachung wechselrechtlicher Ansprüche nicht legitimiert. Sei der Wechselanspruch mangels Legitimation des Klägers zu verneinen, sei der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen und die Klage nach ständiger Gerichtsübung zurückzuweisen. Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages, hob den erstinstanzlichen Beschluss in Ansehung der Klagszurückweisung auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Wechsel(mandats)klage auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Vermerk auf der Wechselvorderseite stelle eine mögliche Form einer Rektaklausel dar. Die Klagszurückweisung sei jedoch zu Unrecht erfolgt, weil an der Gültigkeit des Wechsels kein Zweifel bestehe und auch ein mit einer Rektaklausel versehener Wechsel übertragen werden könne. Da der Kläger sich aber auf Zession nicht berufen habe, sei seine Klage unschlüssig. Dies könne nicht zur Zurückweisung derselben führen, weil nach überwiegender Ansicht bei Inhaltsmängeln der Klage ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Vorweg ist klarzustellen, dass der angefochtene Beschluss zu Recht der Beklagten nicht zugestellt wurde, weil der Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht, wird sie doch dadurch nicht anders gestellt, als hätte das Erstgericht die Klage sofort zugestellt (RIS-Justiz RS0039200).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss, mit dem die Zurückweisung (oder wie hier: die Abweisung) des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wurde, kann somit - ungeachtet der Frage seiner sachlichen Berechtigung - nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluss handelt, der nicht den Ausnahmsfall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft (8 Ob 3/94 = RZ 1995/69 = ÖBA 1994; 1001 = WBl 1994, 313 = RdW 1994,208).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss unzulässig, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Beschluss, mit dem die Zurückweisung (oder wie hier: die Abweisung) des Antrags auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages bestätigt wurde, kann somit - ungeachtet der Frage seiner sachlichen Berechtigung - nicht mehr angefochten werden, weil es sich um einen bestätigenden Beschluss handelt, der nicht den Ausnahmsfall der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen betrifft (8 Ob 3/94 = RZ 1995/69 = ÖBA 1994; 1001 = WBl 1994, 313 = RdW 1994,208).
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E69205 8Ob5.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00005.03Y.0410.000Dokumentnummer
JJT_20030410_OGH0002_0080OB00005_03Y0000_000