Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des DK in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Jänner 2007, Zl. VwSen-161856/21/Br/Ps, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. März 2006 um 18.40 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in T bis zur L-Straße "gelenkt", wobei er sich am 31. März 2006 um 19.02 Uhr in der Polizeiinspektion T, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, geweigert habe, seine Atemluft von einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Sicherheitswacheorgan (gemeint wohl: Organ der Straßenaufsicht) auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.743,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0159) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.
Von daher gesehen gehen sämtliche, dieser Rechtsprechung nicht Rechnung tragenden, - teilweise unsachlichen - weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere. Dass aber ein solcher "Verdacht" gerechtfertigt war, konnte die belangte Behörde nicht nur auf Grund der Aussage des Zeugen B (vgl. zum Fahren in "Schlangenlinien" das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zlen. 2004/02/0086, 0089), sondern auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. seine im angefochtenen Bescheid - S. 3 und 11 - wiedergegebenen Schilderungen des Sachverhaltes) als erwiesen annehmen.
Schließlich sei vermerkt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" in sich einschließt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. August 2006), sodass der Beschwerdeführer durch den spruchgemäßen Vorwurf des "Lenkens" in keinem Recht verletzt wurde.
Auch das Vorbringen gegen die Höhe der verhängten Strafe lässt schon angesichts der gesetzlichen Strafdrohung (EUR 1.162,-- bis EUR 5.813,--) und der von der belangten Behörde zu Recht und unwidersprochen als erschwerend gewerteten zwei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Vielmehr ist unter diesen Umständen die verhängte Strafe unter dem Blickwinkel der von der belangten Behörde zu Recht hervorgehobenen Spezialprävention sogar als milde zu bezeichnen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 20. April 2007
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020096.X00Im RIS seit
04.06.2007