Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*****Bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwalt in Wien, wider die erstbeklagte Partei Norbert W*****, und die zweitbeklagte und gefährdende Partei Peter K*****, beide vertreten durch Mag. Johannes Bügler und Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 130.000 sA (hier: wegen einstweiliger Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 13 R 7/03z-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2002, GZ 20 Cg 241/02m-2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man von den Prozessbehauptungen des Klägers ausginge, der Beklagte verfüge über keine weiteren Vermögenswerte als den Rennwagen der Marke Ferrari, dessen Verkauf er beabsichtige, kann dem Rekursgericht keine unvertretbare Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn dieses die Auffassung vertreten hat, in dem vom Kläger befürchteten Verhalten liege keine Vereitelung oder erhebliche Erschwerung seiner Befriedigungsmöglichkeiten. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Verkauf des Fahrzeugs ein Erlös in Geld zu erzielen ist, der in etwa dem Verkehrswert entspricht. Dass der Zweitbeklagte beabsichtigen würde, einen allfälligen Verkaufserlös dem Zugriff des Klägers im Falle einer erfolgreichen Klageführung zu entziehen, wurde gar nicht behauptet. Derartiges liegt auch keineswegs so klar auf der Hand, dass die gefährdete Partei insoweit auf konkrete Behauptungen einer Vereitelungsgefahr verzichten könnte (vgl nur EvBl 1981/171; RIS-Justiz RS0005377, RS0005419). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung als ausreichend anzusehen ist, betrifft im Übrigen regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (vgl nur RIS-Justiz RS0005103).Selbst wenn man von den Prozessbehauptungen des Klägers ausginge, der Beklagte verfüge über keine weiteren Vermögenswerte als den Rennwagen der Marke Ferrari, dessen Verkauf er beabsichtige, kann dem Rekursgericht keine unvertretbare Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn dieses die Auffassung vertreten hat, in dem vom Kläger befürchteten Verhalten liege keine Vereitelung oder erhebliche Erschwerung seiner Befriedigungsmöglichkeiten. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Verkauf des Fahrzeugs ein Erlös in Geld zu erzielen ist, der in etwa dem Verkehrswert entspricht. Dass der Zweitbeklagte beabsichtigen würde, einen allfälligen Verkaufserlös dem Zugriff des Klägers im Falle einer erfolgreichen Klageführung zu entziehen, wurde gar nicht behauptet. Derartiges liegt auch keineswegs so klar auf der Hand, dass die gefährdete Partei insoweit auf konkrete Behauptungen einer Vereitelungsgefahr verzichten könnte vergleiche nur EvBl 1981/171; RIS-Justiz RS0005377, RS0005419). Ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung als ausreichend anzusehen ist, betrifft im Übrigen regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche nur RIS-Justiz RS0005103).
Anmerkung
E69234 9Ob35.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00035.03T.0411.000Dokumentnummer
JJT_20030411_OGH0002_0090OB00035_03T0000_000