TE OGH 2003/4/15 3Nc4/03y

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Veröffentlicht am 15.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Margarete L*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 3.161,27 EUR sA, AZ 6 C 139/03k des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems (früher 2 C 230/00i des Bezirksgerichts Kremsmünster), über den Antrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Margarete L*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 3.161,27 EUR sA, AZ 6 C 139/03k des Bezirksgerichts Kirchdorf/Krems (früher 2 C 230/00i des Bezirksgerichts Kremsmünster), über den Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die in Wartberg/Krems wohnhafte Klägerin begehrt mit der am 24. Mai 2000 beim Bezirksgericht Kremsmünster eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von 43.500 S = 3.161,27 EUR sA. Die beklagte Partei habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Bargeldpreis in dieser Höhe erhalten habe, den sie nur mehr abrufen müsse. Trotz getätigter Bestellungen und Abrufs sei bei der Klägerin keine Zahlung eingelangt. Gemäß § 5j KSchG habe die beklagte Partei den versprochenen Betrag zu zahlen.Die in Wartberg/Krems wohnhafte Klägerin begehrt mit der am 24. Mai 2000 beim Bezirksgericht Kremsmünster eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von 43.500 S = 3.161,27 EUR sA. Die beklagte Partei habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Bargeldpreis in dieser Höhe erhalten habe, den sie nur mehr abrufen müsse. Trotz getätigter Bestellungen und Abrufs sei bei der Klägerin keine Zahlung eingelangt. Gemäß Paragraph 5 j, KSchG habe die beklagte Partei den versprochenen Betrag zu zahlen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. September 2002 erklärte sich das Erstgericht für örtlich unzuständig und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ordinationsantrag der Klägerin vor.

Rechtliche Beurteilung

Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Slg I-06367 - Rudolf Gabriel, erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zu qualifizieren ist. Nach Art 14 EuGVÜ kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Art 16 Abs 1 EuGVVO, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist, weil sie nach Art 66 Abs 2 leg cit nur auf solche Klagen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten mit 1. März 2002 erhoben wurden, fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Daher ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Zweckmäßig ist, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach nunmehr nach Änderung der Gerichtsorganisation das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, als örtlich zuständig zu bestimmen.Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2002, C-96/00, Slg I-06367 - Rudolf Gabriel, erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinns verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ zu qualifizieren ist. Nach Artikel 14, EuGVÜ kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Da Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO, wonach in Verbrauchersachen "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", als örtlich zuständig gilt, hier noch nicht anzuwenden ist, weil sie nach Artikel 66, Absatz 2, leg cit nur auf solche Klagen anzuwenden ist, die nach dem Inkrafttreten mit 1. März 2002 erhoben wurden, fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht. Daher ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Zweckmäßig ist, für den Rechtsstreit das Wohnsitzgericht der Klägerin, demnach nunmehr nach Änderung der Gerichtsorganisation das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, als örtlich zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E69277 3Nc4.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00004.03Y.0415.000

Dokumentnummer

JJT_20030415_OGH0002_0030NC00004_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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