Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manuela G*****, Angestellte, *****, 2.) Anton S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Josef B*****, Unternehmer, *****, 2.) Isabella B*****, Gastwirtin, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Bartl und Partner KEG, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 4.796,41 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 30.958,63), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2003, GZ 6 R 263/02x-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Auf § 27 Abs 1 MRG gestützte Rückforderungsansprüche sind ausschließlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (§ 37 Abs 2 Z 14 MRG), weshalb das Übergehen der von den klagenden Parteien in der Berufung - zum Beweise der angeblich unvollständigen Protokollierung - geführten Beweismittel schon deshalb keine Mangelhaftigkeit bewirken konnte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass in der Erwähnung eines anderen Verfahrens über die Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen wegen eingeschränkter Nutzbarkeit des Mietobjektes - ohne ausreichende Konkretisierung - keine Erweiterung des Anspruchsgrundes liegt, jedenfalls vertretbar.Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Auf Paragraph 27, Absatz eins, MRG gestützte Rückforderungsansprüche sind ausschließlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 14, MRG), weshalb das Übergehen der von den klagenden Parteien in der Berufung - zum Beweise der angeblich unvollständigen Protokollierung - geführten Beweismittel schon deshalb keine Mangelhaftigkeit bewirken konnte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass in der Erwähnung eines anderen Verfahrens über die Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen wegen eingeschränkter Nutzbarkeit des Mietobjektes - ohne ausreichende Konkretisierung - keine Erweiterung des Anspruchsgrundes liegt, jedenfalls vertretbar.
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht (§ 182 ZPO) kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil eine Rüge dieses - behaupteten - Mangels im Berufungsverfahren unterblieben ist (RIS-Justiz RS0037325). Im Übrigen kann der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt (7 Ob 24/91).Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil eine Rüge dieses - behaupteten - Mangels im Berufungsverfahren unterblieben ist (RIS-Justiz RS0037325). Im Übrigen kann der Beweis für die Unrichtigkeit einer Protokollierung im Revisionsverfahren nicht mehr angetreten werden, weil diese Frage zum irrevisiblen Tatsachenbereich zählt (7 Ob 24/91).
Der unrichtig im Rahmen der Rechtsrüge relevierte Mangel einer die Parteien überraschenden Rechtsansicht vermag auch nicht ansatzweise erkannt zu werden.
Zur eigentlichen Rechtsrüge:
Diese beschränkt sich auf die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels betreffend andere, aus dem Mietverhältnis erfließende Rückforderungsgründe. Da diese vom Berufungsgericht vertretbar als unzulässige Neuerungen qualifiziert wurden, kann das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen auch kein relevanter Mangel sein.
Textnummer
E69722European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00044.03S.0423.000Im RIS seit
23.05.2003Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012