Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. November 2002, GZ 41 Hv 241/02a-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. November 2002, GZ 41 Hv 241/02a-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, er habe im "Mai bzw Juni" 2002 in Rauris dadurch, dass er von Maria R***** die Herausgabe eines Bargeldbetrages von 200 EUR forderte und dabei äußerte, er habe eine Pistole im Fahrzeug, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Den maßgeblichen Feststellungen zufolge wollte Wolfgang R***** von seiner Mutter Maria R***** Geld borgen. Der Angeklagte Josef H***** sollte für den Fall der Abweisung dieses Anliegens tatsachenwidrig als sein Gläubiger auftreten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef H***** von der wider ihn wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, er habe im "Mai bzw Juni" 2002 in Rauris dadurch, dass er von Maria R***** die Herausgabe eines Bargeldbetrages von 200 EUR forderte und dabei äußerte, er habe eine Pistole im Fahrzeug, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Den maßgeblichen Feststellungen zufolge wollte Wolfgang R***** von seiner Mutter Maria R***** Geld borgen. Der Angeklagte Josef H***** sollte für den Fall der Abweisung dieses Anliegens tatsachenwidrig als sein Gläubiger auftreten.
Da Maria R***** die Bitte ihres Sohnes abschlug, entwickelte sich zwischen ihr und dem Angeklagten - während vorübergehender Abwesenheit des Wolfgang R***** - ein Streitgespräch, bei dem Josef H***** unter anderem erwähnte, dass er eine "Puffn" habe. Maria R***** übergab (daraufhin) 200 EUR an den Angeklagten, der das Geld an Wolfgang R***** weiterleitete.
Das Schöffengericht konnte (im Zweifel) nicht feststellen, dass der Angeklagte seine Geldforderung mit dem Hinweis auf eine in seinem Fahrzeug befindliche Schusswaffe ("Puffn") unterstrich (US 3).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der teilweise Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die (weitgehend unerheblichen) Widersprüche in der Aussage des Raubopfers Maria R***** - entsprechend dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - zureichend erörtert (US 3 und 5 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die (weitgehend unerheblichen) Widersprüche in der Aussage des Raubopfers Maria R***** - entsprechend dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - zureichend erörtert (US 3 und 5 f).
Soweit die Beschwerde die Urteilspassage (US 6 unten: "Aus der Aussage des Zeugen Wolfgang R***** ist weder Entlastendes noch Belastendes für den Angeklagten zu gewinnen") als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen handelt, sondern bloß um deren zusammengefasst beweiswürdigende Beurteilung der Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet.Soweit die Beschwerde die Urteilspassage (US 6 unten: "Aus der Aussage des Zeugen Wolfgang R***** ist weder Entlastendes noch Belastendes für den Angeklagten zu gewinnen") als aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) bekämpft, verkennt sie, dass es sich dabei nicht um eine Wiedergabe der Aussage dieses Zeugen handelt, sondern bloß um deren zusammengefasst beweiswürdigende Beurteilung der Tatrichter, sodass Aktenwidrigkeit ausscheidet.
Hingegen wendet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend ein, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der im Rechtsmittel bezeichneten Verfahrensergebnisse, wonach Maria R***** durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des Angeklagten, Wolfgang R***** schulde ihm die geforderten 200 EUR (bzw 5.000 S; vgl insbesondere S 244, 248, 249, 251 und 264), zur Herausgabe des Geldes bewogen worden sei (bzw werden sollte), unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach § 146 StGB zu prüfen gewesen.Hingegen wendet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend ein, der Anklagesachverhalt sei aufgrund der im Rechtsmittel bezeichneten Verfahrensergebnisse, wonach Maria R***** durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des Angeklagten, Wolfgang R***** schulde ihm die geforderten 200 EUR (bzw 5.000 S; vergleiche insbesondere S 244, 248, 249, 251 und 264), zur Herausgabe des Geldes bewogen worden sei (bzw werden sollte), unter dem Gesichtspunkt des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu prüfen gewesen.
Einer abschließenden Tatbeurteilung steht daher zumindest das Fehlen von Feststellungen zu den betrugsspezifischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen entgegen. Außerdem wird im zweiten Rechtsgang - im Fall der Bejahung des Betruges - abzuklären sein, ob der Angeklagte durch die Tatbeteiligung (erwartungskonform zumindest auch einen eigenen Vorteil (20 EUR [Fuhr-]Lohn - S 27, 129, 157, 243) erlangte, der die Privilegierung nach § 166 Abs 2 StGB ausschlösse. Aus den bezeichneten Gründen sind - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (insoweit abweichend von der Stellungnahme der Generalprokuratur) unumgänglich (§ 293 Abs 1 iVm § 289 StPO; vgl dazu Ratz, WK-StPO § 293 Rz 1).Einer abschließenden Tatbeurteilung steht daher zumindest das Fehlen von Feststellungen zu den betrugsspezifischen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen entgegen. Außerdem wird im zweiten Rechtsgang - im Fall der Bejahung des Betruges - abzuklären sein, ob der Angeklagte durch die Tatbeteiligung (erwartungskonform zumindest auch einen eigenen Vorteil (20 EUR [Fuhr-]Lohn - S 27, 129, 157, 243) erlangte, der die Privilegierung nach Paragraph 166, Absatz 2, StGB ausschlösse. Aus den bezeichneten Gründen sind - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde - Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (insoweit abweichend von der Stellungnahme der Generalprokuratur) unumgänglich (Paragraph 293, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 289, StPO; vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 1).
Anmerkung
E69416 14Os26.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00026.03.0423.000Dokumentnummer
JJT_20030423_OGH0002_0140OS00026_0300000_000