TE OGH 2003/4/23 14Os52/03

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt L***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Kurt L*****, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt L***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Kurt L*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28, verletzt § 410 Abs 1 StPO.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28, verletzt Paragraph 410, Absatz eins, StPO.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Urteil vom 19. März 1997, GZ 5a E Vr 7687/96-34, über Kurt L***** wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten. Aus Anlass einer vom Bezirksgericht Feldbach am 18. September 1997 ausgesprochenen Verurteilung, GZ 1 U 298/97h-4, wurde diese Probezeit beschlussmäßig auf fünf Jahre verlängert (ON 5 dieses Aktes).Das Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte mit Urteil vom 19. März 1997, GZ 5a E römisch fünf r 7687/96-34, über Kurt L***** wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten. Aus Anlass einer vom Bezirksgericht Feldbach am 18. September 1997 ausgesprochenen Verurteilung, GZ 1 U 298/97h-4, wurde diese Probezeit beschlussmäßig auf fünf Jahre verlängert (ON 5 dieses Aktes).

Mit Urteil vom 6. Juni 2001, GZ 1 U 69/01s-4, erkannte das Bezirksgericht Feldbach Kurt L***** wegen des im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 6. Juni 2001 begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) widerrief es die zu GZ 5a E Vr 7687/96-34 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 19. März 1997 bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe (S 33).Mit Urteil vom 6. Juni 2001, GZ 1 U 69/01s-4, erkannte das Bezirksgericht Feldbach Kurt L***** wegen des im Zeitraum vom 1. September 2000 bis 6. Juni 2001 begangenen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) widerrief es die zu GZ 5a E römisch fünf r 7687/96-34 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 19. März 1997 bedingt nachgesehene dreimonatige Freiheitsstrafe (S 33).

Rechtliche Beurteilung

Diese Freiheitsstrafe wurde sodann über Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28 (Punkt 1.), gemäß § 31a Abs 1 StGB vom Widerrufsgericht (erneut) unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Diese Freiheitsstrafe wurde sodann über Antrag des Verurteilten mit Beschluss vom 27. November 2002, GZ 1 U 69/01s-28 (Punkt 1.), gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB vom Widerrufsgericht (erneut) unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Diese Beschlussfassung durch das Bezirksgericht Feldbach steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 410 Abs 1 StPO idF des StRÄG 1996, BGBl 1996/762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann dem Urteilsgericht zu, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß § 494a StPO widerrufen wurde. Die Ingerenz über eine von einem anderen Gericht verhängte, bedingt nachgesehene Strafe wird durch die genannte Bestimmung abschließend geregelt. Auch liefe eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und (erneute) bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte der verfahrensrechtlichen Fundierung des § 31a Abs 1 StGB in § 410 Abs 1 StPO zuwider (14 Os 129-131/99 = RZ 2000/16 = EvBl 2000/55 = ÖJZ-LSK 2000/41).Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO in der Fassung des StRÄG 1996, BGBl 1996/762, ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann dem Urteilsgericht zu, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gemäß Paragraph 494 a, StPO widerrufen wurde. Die Ingerenz über eine von einem anderen Gericht verhängte, bedingt nachgesehene Strafe wird durch die genannte Bestimmung abschließend geregelt. Auch liefe eine Aufteilung einzelner Milderungsaspekte wie Herabsetzung und (erneute) bedingte Nachsicht auf verschiedene Gerichte der verfahrensrechtlichen Fundierung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB in Paragraph 410, Absatz eins, StPO zuwider (14 Os 129-131/99 = RZ 2000/16 = EvBl 2000/55 = ÖJZ-LSK 2000/41).

Diese den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung war gemäß § 292 StPO bloß festzustellen.Diese den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, StPO bloß festzustellen.

Anmerkung

E69262 14Os52.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00052.03.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0140OS00052_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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