Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hannelore Pitzal, Rechtsanwältin, Paulanergasse 9, 1040 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 20. 11. 1998 verstorbenen ***** Dr. ***** S*****, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Anfechtung (Zahlung EUR 446.737,86 und Herausgabe, Streitwert EUR 18.800,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2002, GZ 3 R 15/02a-27, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Oktober 2001, GZ 30 Cg 183/99k-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Spruch des Beschlusses vom 12. Februar 2003, 9 Ob 237/02x, wird dahin berichtigt, dass der zweite Satz des Punktes II.) zu lauten hat:Der Spruch des Beschlusses vom 12. Februar 2003, 9 Ob 237/02x, wird dahin berichtigt, dass der zweite Satz des Punktes römisch II.) zu lauten hat:
"In diesem Umfang werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Spruch des genannten Aufhebungsbeschlusses unterblieb die ausdrückliche (Teil-)Aufhebung auch des Urteils des Erstgerichtes sowie die ausdrückliche Erwähnung des Erstgerichtes, an welches die Rechtssache infolge fehlender Feststellungen zurückzuverweisen war. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 iVm § 419 ZPO von Amts wegen zu korrigieren.Im Spruch des genannten Aufhebungsbeschlusses unterblieb die ausdrückliche (Teil-)Aufhebung auch des Urteils des Erstgerichtes sowie die ausdrückliche Erwähnung des Erstgerichtes, an welches die Rechtssache infolge fehlender Feststellungen zurückzuverweisen war. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu korrigieren.
Anmerkung
E69235 9Ob237.02x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00237.02X.0423.000Dokumentnummer
JJT_20030423_OGH0002_0090OB00237_02X0000_000