Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. MTA E*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert EUR 21.801,85), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2002, GZ 7 Ra 203/02f-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2002, GZ 33 Cga 115/01i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend sei hiezu angemerkt, dass sich das Berufungsgericht sowohl mit der Beweis- als auch mit der Mängelrüge sachlich auseinandergesetzt hat. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ist aber genauso wenig mit Revision anfechtbar wie die Beweiswürdigung.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend sei hiezu angemerkt, dass sich das Berufungsgericht sowohl mit der Beweis- als auch mit der Mängelrüge sachlich auseinandergesetzt hat. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ist aber genauso wenig mit Revision anfechtbar wie die Beweiswürdigung.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben. Die Feststellung, dass die Klägerin einer Arbeitskollegin einen kräftigen Stoß versetzte, kann nämlich weder als Ergebnis der Wertung einer Zeugenaussage (RIS-Justiz RS0043277) noch der Schlussfolgerung (RIS-Justiz RS0043256) aus dem Umstand, dass sich diese Zeugin abstützen musste, um nicht umzufallen (AS 218), diesen Revisionsgrund erfüllen.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin durch ihr Verhalten den Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b Stmk. L-VBG verwirklicht hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin durch ihr Verhalten den Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, Stmk. L-VBG verwirklicht hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht geht in völliger Übereinstimmung mit der zur inhaltsgleichen Regelung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081395) davon aus, dass für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit eines Vertragsbediensteten auf dessen Gesamtverhalten abzustellen ist. Diesbezüglich hatte die Klägerin schon in der Zeit vor dem für ihre Entlassung maßgeblichen Vorfall ein konstantes, die betroffene Kollegin und ihre Vorgesetzte durch verbale Übergriffe herabsetzendes Verhalten gezeigt. Inwieweit diese Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der Klägerin gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) verstoßen soll, bleibt unklar und einer sachlichen Beurteilung unzugänglich. Genauso wenig verständlich ist das Revisionsargument, dieser Grundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass das Berufungsgericht "ein anhängiges Verwaltungsverfahren als Grundlage für den Urteilsspruch" genommen habe. Dieses Vorbringen findet im angefochtenen Urteil keine Deckung. Das Berufungsgericht hat nämlich lediglich - ohne hier relevante Konsequenzen - auf das aktenkundige (ON 10), parallel eingeleitete Kündigungsverfahren nach § 8 BEinstG hingewiesen, das von der Berufungskommission wegen Präjudizialität des Gerichtsverfahrens (- eine wirksame Entlassung der Klägerin lässt naturgemäß keine Kündigung mehr zu -) unterbrochen worden war. Wenn ein Stoß derart kräftig ausfällt, dass ein Sturz nur durch Abstützen vermieden werden kann, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass darin eine "Tätlichkeit" iSd § 35 Abs 2 lit b Stmk. L-VBG liegt. Genausowenig kann aber in Frage gestellt werden, dass die gleichzeitig - unmotiviert - getätigten Äußerungen "Verschwinden Sie hier" und "Die spinnt ja, wer glaubt sie, wer sie ist" als Handlungen zu werten sind, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Geringschätzung herabzusetzen und auf diese Weise deren Ehrgefühl zu verletzen. Damit ist aber auch der Tatbestand der "erheblichen Ehrverletzung" iSd § 34 Abs 2 lit b Stmk. L-VBG erfüllt (RIS-Justiz RS0109363). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht geht in völliger Übereinstimmung mit der zur inhaltsgleichen Regelung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081395) davon aus, dass für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit eines Vertragsbediensteten auf dessen Gesamtverhalten abzustellen ist. Diesbezüglich hatte die Klägerin schon in der Zeit vor dem für ihre Entlassung maßgeblichen Vorfall ein konstantes, die betroffene Kollegin und ihre Vorgesetzte durch verbale Übergriffe herabsetzendes Verhalten gezeigt. Inwieweit diese Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der Klägerin gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Artikel 94, B-VG) verstoßen soll, bleibt unklar und einer sachlichen Beurteilung unzugänglich. Genauso wenig verständlich ist das Revisionsargument, dieser Grundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass das Berufungsgericht "ein anhängiges Verwaltungsverfahren als Grundlage für den Urteilsspruch" genommen habe. Dieses Vorbringen findet im angefochtenen Urteil keine Deckung. Das Berufungsgericht hat nämlich lediglich - ohne hier relevante Konsequenzen - auf das aktenkundige (ON 10), parallel eingeleitete Kündigungsverfahren nach Paragraph 8, BEinstG hingewiesen, das von der Berufungskommission wegen Präjudizialität des Gerichtsverfahrens (- eine wirksame Entlassung der Klägerin lässt naturgemäß keine Kündigung mehr zu -) unterbrochen worden war. Wenn ein Stoß derart kräftig ausfällt, dass ein Sturz nur durch Abstützen vermieden werden kann, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass darin eine "Tätlichkeit" iSd Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, Stmk. L-VBG liegt. Genausowenig kann aber in Frage gestellt werden, dass die gleichzeitig - unmotiviert - getätigten Äußerungen "Verschwinden Sie hier" und "Die spinnt ja, wer glaubt sie, wer sie ist" als Handlungen zu werten sind, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Geringschätzung herabzusetzen und auf diese Weise deren Ehrgefühl zu verletzen. Damit ist aber auch der Tatbestand der "erheblichen Ehrverletzung" iSd Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, Stmk. L-VBG erfüllt (RIS-Justiz RS0109363). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E69736 9ObA252.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00252.02B.0423.000Dokumentnummer
JJT_20030423_OGH0002_009OBA00252_02B0000_000