TE OGH 2003/4/23 14Os55/03

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über den Antrag des Verurteilten Hans Jürgen N***** auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichtes Innsbruck, AZ 22 Hv 3/02v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über den Antrag des Verurteilten Hans Jürgen N***** auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichtes Innsbruck, AZ 22 Hv 3/02v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002, GZ 22 Hv 3/02v-61, wurde Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Zugleich wurde mit Beschluss dieses Gerichtes eine Entscheidung nach § 494a Abs 1 StPO gefällt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2002, GZ 22 Hv 3/02v-61, wurde Hans Jürgen N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 156 Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Zugleich wurde mit Beschluss dieses Gerichtes eine Entscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO gefällt.

Der Schuldspruch ist infolge der mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. November 2002, GZ 14 Os 114/02-6, erfolgten Zurückweisung der gegen das Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde rechtskräftig.

Nunmehr begehrt der Verurteilte mit einer beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 StPO sowie eine außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO.Nunmehr begehrt der Verurteilte mit einer beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 353, StPO sowie eine außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Bewilligung der außerordentlichen Wiederaufnahme ist unzulässig.

Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO - ohne meritorische Prüfung (vgl 15 Os 99/92, 15 Os 167/99 uam) - von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen"; dies gilt daher auch für das Begehren des Verurteilten Hans Jürgen N*****.Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO - ohne meritorische Prüfung vergleiche 15 Os 99/92, 15 Os 167/99 uam) - von den Gerichten, bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen"; dies gilt daher auch für das Begehren des Verurteilten Hans Jürgen N*****.

Der zugleich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 StPO wird dem gemäß § 357 Abs 1 StPO zuständigen Landesgericht Innsbruck zugeleitet.Der zugleich gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 353, StPO wird dem gemäß Paragraph 357, Absatz eins, StPO zuständigen Landesgericht Innsbruck zugeleitet.

Anmerkung

E69263 14Os55.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00055.03.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0140OS00055_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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