TE OGH 2003/4/23 9ObA46/03k

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich R*****, vertreten durch Mag. Herbert Ortner und Mag. Gernot Stitz, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen EUR 18.466,17 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 11.925,61) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2002, GZ 8 Ra 106/02y-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erkannte in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, dass nicht schon das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen die Aufrechnung herbeiführt, sondern zusätzlich eine entsprechende Aufrechnungserklärung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0033904). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin räumte das Berufungsgericht überdies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0033888) ein, dass Aufrechnungserklärungen auch schlüssig erfolgen können, vertritt jedoch die Auffassung, dass eine solche schlüssige Aufrechnung im vorliegenden Fall während des Konkursverfahrens bis zum Zwangsausgleich nicht erfolgt sei.

Macht ein Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (§§ 19, 20 AO), während des Ausgleichsverfahren gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0051601, zuletzt 3 Ob 76/97s). Die beklagte Partei, die die Zwangsausgleichsquote unbestritten erhalten hat, könnte daher mit einer darüber hinausgehenden Forderung nur für den Fall aufrechnen, dass vor Beendigung des (Zwangs)Ausgleichsverfahrens eine Aufrechnungserklärung abgegeben worden wäre. Genau dies wurde aber vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, zumal die Forderungsanmeldung der beklagten Partei nur einzelne Forderungsbeträge entsprechend konkreter Einzelrechnungen enthält und keinerlei Bezug darauf nimmt, dass darüber hinausgehende Forderungen mit Forderungen des damaligen Gemeinschuldners aufgerechnet worden wären und daher nur ein von der Aufrechnung nicht betroffener Differenzbetrag angemeldet würde.Macht ein Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit (Paragraphen 19,, 20 AO), während des Ausgleichsverfahren gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0051601, zuletzt 3 Ob 76/97s). Die beklagte Partei, die die Zwangsausgleichsquote unbestritten erhalten hat, könnte daher mit einer darüber hinausgehenden Forderung nur für den Fall aufrechnen, dass vor Beendigung des (Zwangs)Ausgleichsverfahrens eine Aufrechnungserklärung abgegeben worden wäre. Genau dies wurde aber vom Berufungsgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, zumal die Forderungsanmeldung der beklagten Partei nur einzelne Forderungsbeträge entsprechend konkreter Einzelrechnungen enthält und keinerlei Bezug darauf nimmt, dass darüber hinausgehende Forderungen mit Forderungen des damaligen Gemeinschuldners aufgerechnet worden wären und daher nur ein von der Aufrechnung nicht betroffener Differenzbetrag angemeldet würde.

Zur angeblichen Aufrechnungserklärung vor Konkurseröffnung:

Nach ständiger Rechtsprechung hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1978/145 uva). Demgemäß ist es Sache desjenigen, der rechtsvernichtende Tatsachen für sich in Anspruch nimmt, diese im Verfahren erster Instanz vorzubringen und darzutun (SZ 56/6 uva). Die Behauptungs- und Beweislast trifft also denjenigen, der aus dem betreffenden Tatbestand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt.

Im Verfahren erster Instanz brachte die beklagte Partei hinsichtlich ihrer Gegenforderung zunächst vor, dass sie die "Aufrechnung erkläre" (AS 15). In der Folge (AS 79) präzisierte die beklagte Partei ihre Einwendungen dahin, dass die Gegenforderung nur für den Fall einer allenfalls zurecht bestehenden Klageforderung geltend gemacht werde, um gleich auszuführen, dass durch die Bezahlung der Quote aus der angemeldeten Forderung der beklagten Partei seitens des Masseverwalters (= im seinerzeitigen Konkurs über das Vermögen des jetzigen Klägers) schlüssig zwischen der Forderung des Klägers (= damaligen Gemeinschuldners) und der der beklagten Partei aufgerechnet worden sei. Aus diesem Grunde bestehe daher keine offene Forderung des Klägers mehr. Später (AS 97) brachte die beklagte Partei zur Begründung einer Aufrechnung vor, dass es für die Aufrechnung von Forderungen genüge, wenn diese zu einem Zeitpunkt einander aufrechnungsfähig gegenübergestanden seien, was hier bereits vor Konkurseröffnung der Fall gewesen sei.

Somit wurde aber von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz eine vor Konkurseröffnung abgegebene Aufrechnungserklärung gar nicht behauptet. Die Vorlage des Schreibens vom 27. 8. 1997, Beilage ./1, konnte hingegen fehlendes Vorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0017844). Damit erweist sich aber das erstmalig im Berufungsverfahren erstattete, auf diese Urkunde gestützte Vorbringen, dass eine Aufrechnungserklärung - zumindest schlüssig - schon vor Konkurseröffnung abgegeben worden sei, als unzulässige Neuerung. Die Revisionswerberin kann daher auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sich das Berufungsgericht mit dieser angeblichen Aufrechnungserklärung hätte auseinandersetzen müssen.

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage (§ 46 Abs 1 ASGG) aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre außerordentliche Revision als unzulässig.Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre außerordentliche Revision als unzulässig.

Textnummer

E69741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00046.03K.0423.000

Im RIS seit

23.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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