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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über den Antrag des JR in B, vertreten durch MMag. Christian Hennerbichler, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Promenade 25, in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Oktober 2006, Zl. VwSen-161569/7/Bi/Be, betreffend Übertretung des KFG, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 16. Februar 2007 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den obzitierten Bescheid vom 3. Oktober 2006 gemäß § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung eingestellt, dass der Beschwerdeführer dem mit hg. Verfügung vom 15. Dezember 2006 erteilten Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde fristgerecht nur mangelhaft nachgekommen sei, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beizubringen.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2007 wurde der Antrag gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der erwähnten Mängelbehebungsfrist zu bewilligen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der einschreitende Rechtsanwalt sei dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Gänze nachgekommen, insbesondere habe er die geforderte weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde "mit ins Briefkuvert gesteckt". Es sei daher völlig unerklärlich, warum gerade diese nicht übermittelt worden wäre; einzige Erklärung dafür könnte sein, dass beim Öffnen des Briefkuverts in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes die beigelegte Kopie übersehen bzw. dort abhanden gekommen sei.
Mit diesem Vorbringen wird geltend gemacht, dass die erwähnte Mängelbehebungsfrist nicht versäumt worden sei, was aber nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. September 2000, Zl. 2000/02/0085, und vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0066, beide gleichfalls § 46 VwGG betreffend) keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. April 2007
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020084.X00Im RIS seit
13.06.2007