TE OGH 2003/4/24 6Ob25/03z

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** , vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Dr. Alexander Schöller und Dr. Stefan Riel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Christian F*****, vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Tina Eviani F*****, vertreten durch Dr. Sabine Riehs-Hilbert, Rechtsanwältin in Wien, wegen 456.673,55 EUR, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2002, GZ 12 R 205/02h-82, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. August 2002, GZ 20 Cg 136/00t-72, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten bekämpft nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im Fall der nachträglichen Übertragung der Pfandsache vom Personalschuldner auf eine weitere Person einer Vorausklage gegen den persönlichen Schuldner nicht bedürfe und § 466 ABGB dem Gläubiger ein Wahlrecht einräume, ob er Personal- oder Sachschuldner zuerst in Anspruch nehme. Sie vertritt jedoch die Auffassung, die Klägerin hätte sich nicht ausreichend bemüht, den ihr vom Erstbeklagten zahlungshalber zedierten Anspruch auf Liquidationserlös einbringlich zu machen. Im Übrigen habe der Erstbeklagte die Zession an Zahlungs statt vorgenommen. Der Revisionswerberin ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Rückgriff auf den debitor zessus im Falle einer Zession zahlungshalber nur dann zulässig ist, wenn sich der Gläubiger mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht hat, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben (Reischauer in Rummel ABGB³ § 1414 Rz 15; Koziol/Welser, Bürgerl. Recht II12, 99; RIS-Justiz RS0032742). Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger allerdings nicht unternehmen (Reischauer aaO Rz 15; SZ 26/142). Auch eine Klagsführung kann bei voraussichtlicher Aussichtslosigkeit nicht verlangt werden (Reischauer aaO § 1414 Rz 15; JBl 1975, 603).Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten bekämpft nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es im Fall der nachträglichen Übertragung der Pfandsache vom Personalschuldner auf eine weitere Person einer Vorausklage gegen den persönlichen Schuldner nicht bedürfe und Paragraph 466, ABGB dem Gläubiger ein Wahlrecht einräume, ob er Personal- oder Sachschuldner zuerst in Anspruch nehme. Sie vertritt jedoch die Auffassung, die Klägerin hätte sich nicht ausreichend bemüht, den ihr vom Erstbeklagten zahlungshalber zedierten Anspruch auf Liquidationserlös einbringlich zu machen. Im Übrigen habe der Erstbeklagte die Zession an Zahlungs statt vorgenommen. Der Revisionswerberin ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Rückgriff auf den debitor zessus im Falle einer Zession zahlungshalber nur dann zulässig ist, wenn sich der Gläubiger mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht hat, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben (Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1414, Rz 15; Koziol/Welser, Bürgerl. Recht II12, 99; RIS-Justiz RS0032742). Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger allerdings nicht unternehmen (Reischauer aaO Rz 15; SZ 26/142). Auch eine Klagsführung kann bei voraussichtlicher Aussichtslosigkeit nicht verlangt werden (Reischauer aaO Paragraph 1414, Rz 15; JBl 1975, 603).

Nach dem festgestellten Sachverhalt scheitert die Inanspruchnahme des der Klägerin abgetretenen (zukünftig zu erwartenden) Liquidationserlöses am Verhalten der Gesellschafter der aufgelösten OHG, die seit Jahren unterschiedliche Ansichten über die Aufteilung des Liquidationsvermögens vertreten. Wegen eines zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreits ist eine Beendigung der Liquidation nicht absehbar, sodass unklar bleibt, wann und in welcher Höhe die Klägerin aus dem Liquidationserlös Befriedigung erlangen kann. Eine Klagsführung auf einen Anspruch, dessen Höhe und Fälligkeit weder derzeit noch in einem absehbaren Zeitraum feststeht, kann aber vom Gläubiger im Sinn der zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht verlangt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Zession des Anspruchs auf Liquidationserlös an Zahlungs statt oder zahlungshalber erfolgte, ist eine Auslegungsfrage und richtet sich nach der im zu beurteilenden Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarung. Ihr kommt regelmäßig keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auffassung der Vorinstanzen, die unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarung von einer Zession zahlungshalber ausgegangen sind, lässt eine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen, zumal die Zession von Forderungen im Zweifel zahlungshalber erfolgt (RIS-Justiz RS0032572; Reischauer aaO § 1414 Rz 13 mwN).Die Frage, ob die Zession des Anspruchs auf Liquidationserlös an Zahlungs statt oder zahlungshalber erfolgte, ist eine Auslegungsfrage und richtet sich nach der im zu beurteilenden Einzelfall konkret getroffenen Vereinbarung. Ihr kommt regelmäßig keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auffassung der Vorinstanzen, die unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten getroffenen Vereinbarung von einer Zession zahlungshalber ausgegangen sind, lässt eine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erkennen, zumal die Zession von Forderungen im Zweifel zahlungshalber erfolgt (RIS-Justiz RS0032572; Reischauer aaO Paragraph 1414, Rz 13 mwN).

Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten wird mangels einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Zweitbeklagten wird mangels einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E69598 6Ob25.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00025.03Z.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0060OB00025_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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