TE OGH 2003/4/24 9Nc9/03b

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Andreas F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.537,37 brutto sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Arbeitsrechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnhafte Kläger begehrt mit seiner am 4. 2. 2003 beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage die Bezahlung von offenem Gehalt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung aus einem mittlerweile beendeten Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei. Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Leoben berief er sich darauf, dass sein Wohnort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG) Trieben gewesen sei. Als Beweismittel berief er sich neben Urkunden nur auf seine Einvernahme als Partei.Der im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnhafte Kläger begehrt mit seiner am 4. 2. 2003 beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage die Bezahlung von offenem Gehalt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung aus einem mittlerweile beendeten Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei. Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Leoben berief er sich darauf, dass sein Wohnort bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG) Trieben gewesen sei. Als Beweismittel berief er sich neben Urkunden nur auf seine Einvernahme als Partei.

Die beklagte Partei verband mit ihrem Einspruch gegen den vom Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht erlassenen Zahlungsbefehl den Antrag, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Die beklagte Partei habe schon längere Zeit vor der Klageeinbringung ihren Sitz von Voitsberg ebenfalls in den Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt verlegt. Sowohl der Kläger als auch die zwei zur Parteienvernehmung der beklagten Partei namhaft gemachten Vorstandsmitglieder könnten wesentlich leichter und schneller von ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort nach Wiener Neustadt anreisen, sodass - mangels anderer aktueller Anknüpfungspunkte beim Sitz des angerufenen Gerichtes - die Prozessführung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wesentlich zweckmäßiger sei. Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus, weil der "Rechtsvertreter seines Vertrauens" seinen Kanzleisitz in Leoben habe.

Das angerufene Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht befürwortete die beantragte Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen sollen auch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (RIS-Justiz RS0046441). Ein Delegierungsantrag ist aber insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann; Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0053169 T14; RS0046540). Diese Zweckmäßigkeitserwägungen haben regelmäßig jedoch dann zurückzutreten, wenn ein Arbeitnehmer den ihm zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche eigens geschaffenen Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch nimmt, weil sonst die Gefahr einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung bestünde (RIS-Justiz RS0046357, zuletzt 9 NdA 2/02). Da sich der Kläger aber nicht mehr an seinem früheren Wohnort aufhält, kommt diesem Schutzzweck keine besondere Bedeutung mehr zu. Im Hinblick auf die Nähe des Wohnsitzes des Klägers zu dem von der beklagten Partei angestrebten Gericht dient eine Delgierung auch seinem überwiegenden Vorteil. Die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist weiters durch die Nähe des Arbeitsortes (= Anreiseortes) der zur Parteienvernehmung für die beklagte Partei beantragten Vorstandsmitglieder gegeben, zumal andere, in irgendeinem örtlichen Bezug zum zunächst angerufenen Gericht stehende Beweisaufnahmen nicht beantragt wurden. So wie der Kanzleisitz eines Parteienvertreters im Sprengel des zu bestimmenden Gerichtes für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0065225, RS0046540; Ballon in Fasching Komm I2 Rz 8 zu § 31 JN), kann ohne besondere Gründe, die hier jedenfalls nicht erkennbar sind, die Wahl eines Parteienvertreters mit Sitz am Ort des zunächst angerufenen Gerichtes allein der sonst zweckmäßigen Delegierung nicht entgegenstehen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen sollen auch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (RIS-Justiz RS0046441). Ein Delegierungsantrag ist aber insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann; Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn bilden insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0053169 T14; RS0046540). Diese Zweckmäßigkeitserwägungen haben regelmäßig jedoch dann zurückzutreten, wenn ein Arbeitnehmer den ihm zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche eigens geschaffenen Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch nimmt, weil sonst die Gefahr einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung bestünde (RIS-Justiz RS0046357, zuletzt 9 NdA 2/02). Da sich der Kläger aber nicht mehr an seinem früheren Wohnort aufhält, kommt diesem Schutzzweck keine besondere Bedeutung mehr zu. Im Hinblick auf die Nähe des Wohnsitzes des Klägers zu dem von der beklagten Partei angestrebten Gericht dient eine Delgierung auch seinem überwiegenden Vorteil. Die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist weiters durch die Nähe des Arbeitsortes (= Anreiseortes) der zur Parteienvernehmung für die beklagte Partei beantragten Vorstandsmitglieder gegeben, zumal andere, in irgendeinem örtlichen Bezug zum zunächst angerufenen Gericht stehende Beweisaufnahmen nicht beantragt wurden. So wie der Kanzleisitz eines Parteienvertreters im Sprengel des zu bestimmenden Gerichtes für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0065225, RS0046540; Ballon in Fasching Komm I2 Rz 8 zu Paragraph 31, JN), kann ohne besondere Gründe, die hier jedenfalls nicht erkennbar sind, die Wahl eines Parteienvertreters mit Sitz am Ort des zunächst angerufenen Gerichtes allein der sonst zweckmäßigen Delegierung nicht entgegenstehen.

Anmerkung

E69240 9Nc9.03b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00009.03B.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0090NC00009_03B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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