TE OGH 2003/4/24 6Ob2/03t

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S*****, 2. Roswitha S*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ermano S*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 540.751,18 EUR (Rekursinteresse der Kläger 338.511,71 EUR, Revisionsinteresse des Beklagten 182.273,27 EUR) über 1. die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht und 2. den Rekurs der klagenden Parteien gegen den zugleich gefassten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2002, GZ 2 R 107/02x-100, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. März 2002, GZ 6 Cg 347/96z-88, teilweise als Teilurteil bestätigt und teilweise zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs der Kläger wird ebenso wie die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 2.363,72 EUR (darin 393,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen den - den Obersten Gerichtshof nach §§ 508a Abs 1, 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Aussprüchen des Berufungsgerichtes sind weder der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss noch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision oder eines Rekurses wegen Fehlens erheblicher Rechtsfragen (§§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 510 Abs 3 letzter Satz, 526 Abs 3 ZPO).Entgegen den - den Obersten Gerichtshof nach Paragraphen 508 a, Absatz eins,, 526 Absatz 2, ZPO nicht bindenden - Aussprüchen des Berufungsgerichtes sind weder der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss noch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision oder eines Rekurses wegen Fehlens erheblicher Rechtsfragen (Paragraphen 502, Absatz eins,, 519 Absatz 2, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 510, Absatz 3, letzter Satz, 526 Absatz 3, ZPO).

Das Berufungsgericht begründete seinen Zulassungsausspruch damit, dass beim konkreten Deckungsgeschäft ein anderer Vertragstypus gewählt wurde, dazu fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach § 921 ABGB ist auf Ersatz des positiven Vertragsinteresses gerichtet. Er besteht unter anderem in der Differenz zwischen jenen Zahlungen, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft an den späteren Käufer schließlich erhalten haben. Nach herrschender Auffassung kann der Differenzanspruch konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schade besteht in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält, oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufs ist daher eine gleichartige Sache (RdW 1987, 49; RIS-Justiz RS0018463). Ob nun das Deckungsgeschäft in Ansehung des erzielten Ergebnisses gleichartig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, denen - von erheblicher Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 921, ABGB ist auf Ersatz des positiven Vertragsinteresses gerichtet. Er besteht unter anderem in der Differenz zwischen jenen Zahlungen, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft an den späteren Käufer schließlich erhalten haben. Nach herrschender Auffassung kann der Differenzanspruch konkret oder abstrakt berechnet werden. Der konkrete Schade besteht in dem Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er die Leistung nicht erhält, oder in dem Aufwand, den er gemacht hat, um sich eine Leistung gleicher Art anderweitig zu beschaffen. Gegenstand des Deckungskaufs ist daher eine gleichartige Sache (RdW 1987, 49; RIS-Justiz RS0018463). Ob nun das Deckungsgeschäft in Ansehung des erzielten Ergebnisses gleichartig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, denen - von erheblicher Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Das Berufungsgericht hat die mit dem späteren Käufer geschlossene Vereinbarung als Deckungsgeschäft beurteilt und die sich daraus für die Kläger ergebende Zahlungsdifferenz als positives Vertragsinteresse zugesprochen. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist angesichts der übereinstimmenden Zielsetzungen beider Vereinbarungen nicht zu erkennen. Die vertraglichen Verhandlungen mit dem Beklagten wie auch jene mit dem späteren Käufer gingen davon aus, dass die Leasinggesellschaft Eigentümerin des zu erwerbenden Objekts war, zugunsten der Kläger als Leasingnehmer ein Depot von 5,591.500 S bei der Leasinggesellschaft bestand und die Kläger im Zuge der Vertragsdurchführung aus dem Leasingvertrag ausscheiden und das ihnen gehörige Inventar an den Erwerber der Liegenschaft veräußern sollten. Ziel der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war es daher, ein Ausscheiden der Kläger aus dem Leasingvertrag herbeizuführen, ihr Inventar an den Beklagten zu veräußern und dem Beklagten die alleinige Nutzung des Objekts zu ermöglichen. Diese Ziele werden aber auch durch das schließlich abgeschlossene Deckungsgeschäft zur Gänze verwirklicht. Dass der Beklagte (anders als der spätere Käufer) nicht sofort Eigentum am Leasingobjekt erwerben, sondern zunächst in den Leasingvertrag anstelle der Kläger eintreten sollte (wobei ihm die Möglichkeit offen stand, das Objekt später unter Anrechnung des Depots ins Eigentum zu erwerben), hatte Finanzierungscharakter und änderte angesichts der übereinstimmenden Zielsetzungen nichts an der Gleichartigkeit der beiden Vereinbarungen. Dass das Deckungsgeschäft (Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft) in Form eines anderen Vertragstypus erfolgte als die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung (Eintritt in den Leasingvertrag mit nachfolgender Möglichkeit des Eigentumserwerbs) hat daher im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Berechnung des Differenzschadens keine Bedeutung und vermag eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen.Das Berufungsgericht hat die mit dem späteren Käufer geschlossene Vereinbarung als Deckungsgeschäft beurteilt und die sich daraus für die Kläger ergebende Zahlungsdifferenz als positives Vertragsinteresse zugesprochen. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist angesichts der übereinstimmenden Zielsetzungen beider Vereinbarungen nicht zu erkennen. Die vertraglichen Verhandlungen mit dem Beklagten wie auch jene mit dem späteren Käufer gingen davon aus, dass die Leasinggesellschaft Eigentümerin des zu erwerbenden Objekts war, zugunsten der Kläger als Leasingnehmer ein Depot von 5,591.500 S bei der Leasinggesellschaft bestand und die Kläger im Zuge der Vertragsdurchführung aus dem Leasingvertrag ausscheiden und das ihnen gehörige Inventar an den Erwerber der Liegenschaft veräußern sollten. Ziel der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung war es daher, ein Ausscheiden der Kläger aus dem Leasingvertrag herbeizuführen, ihr Inventar an den Beklagten zu veräußern und dem Beklagten die alleinige Nutzung des Objekts zu ermöglichen. Diese Ziele werden aber auch durch das schließlich abgeschlossene Deckungsgeschäft zur Gänze verwirklicht. Dass der Beklagte (anders als der spätere Käufer) nicht sofort Eigentum am Leasingobjekt erwerben, sondern zunächst in den Leasingvertrag anstelle der Kläger eintreten sollte (wobei ihm die Möglichkeit offen stand, das Objekt später unter Anrechnung des Depots ins Eigentum zu erwerben), hatte Finanzierungscharakter und änderte angesichts der übereinstimmenden Zielsetzungen nichts an der Gleichartigkeit der beiden Vereinbarungen. Dass das Deckungsgeschäft (Kaufvertrag mit der Leasinggesellschaft) in Form eines anderen Vertragstypus erfolgte als die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung (Eintritt in den Leasingvertrag mit nachfolgender Möglichkeit des Eigentumserwerbs) hat daher im vorliegenden Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Berechnung des Differenzschadens keine Bedeutung und vermag eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel der Streitteile zeigen auch sonst keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rechtsmittel der Streitteile zeigen auch sonst keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Die Prüfung der in der Revision des Beklagten geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit ergab keine in diesem Sinn erhebliche Rechtsfrage (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die in der Revision als aktenwidrig bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach die Kläger am 30. 4. 1996 ein verbindliches Kaufanbot für die Wohnung top Nr 5 in S***** abgegeben haben, findet sich schon in der Entscheidung erster Instanz wie auch in den Feststellungen des rechtskräftigen Teilzwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 11. 12. 2000 ON 63. Sogar der Beklagte hat in seiner Berufung auf den Aktenvermerk Beilage ./HHH vom 30. 4. 1996 hingewiesen und ausgeführt, darin werde diese Wohnung als fix gekauft bezeichnet.Die Prüfung der in der Revision des Beklagten geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit ergab keine in diesem Sinn erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die in der Revision als aktenwidrig bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach die Kläger am 30. 4. 1996 ein verbindliches Kaufanbot für die Wohnung top Nr 5 in S***** abgegeben haben, findet sich schon in der Entscheidung erster Instanz wie auch in den Feststellungen des rechtskräftigen Teilzwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 11. 12. 2000 ON 63. Sogar der Beklagte hat in seiner Berufung auf den Aktenvermerk Beilage ./HHH vom 30. 4. 1996 hingewiesen und ausgeführt, darin werde diese Wohnung als fix gekauft bezeichnet.

Die weitere in der Revision als aktenwidrig bekämpfte (Negativ-)Feststellung des "Erstgerichts" (gemeint wohl des Berufungsgerichts), Ausstattung, Größe und Zustand der Mietwohnung, die die Kläger zuvor bezogen hätten, stünde nicht fest, ist nicht entscheidungswesentlich. Die Frage, ob die Kläger verpflichtet gewesen wären, anstelle eines Wohnungskaufs eine Wohnung anzumieten, stellt sich nämlich angesichts des im Zeitpunkt der Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen (6. 5. 1996) bereits bindenden Kaufanbots betreffend die Wohnung top Nr 5 nicht mehr.

Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB) der Kläger zeigen keine die Zulässigkeit der Rechtsmittel begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Nach herrschender Auffassung stellt es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden oder zu verringern und die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, oder wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären (RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, richtet sich nach den Interessen beider Teile und den Umständen des redlichen Verkehrs, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 62/185; RIS-Justiz RS0027787). Diese Umstände des Einzelfalles sind auch dafür maßgeblich, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch wegen einer allfälligen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt wird. Der Beurteilung im Einzelfall kommt im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur Schadensminderungspflicht (Paragraph 1304, ABGB) der Kläger zeigen keine die Zulässigkeit der Rechtsmittel begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Nach herrschender Auffassung stellt es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwenden oder zu verringern und die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten, oder wenn er Handlungen gesetzt hat, die geeignet waren, den Schaden zu vergrößern und die von einem verständigen Durchschnittsmenschen nicht gesetzt worden wären (RIS-Justiz RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, richtet sich nach den Interessen beider Teile und den Umständen des redlichen Verkehrs, wobei es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (SZ 62/185; RIS-Justiz RS0027787). Diese Umstände des Einzelfalles sind auch dafür maßgeblich, in welchem Umfang der Schadenersatzanspruch wegen einer allfälligen Verletzung der Schadensminderungspflicht gekürzt wird. Der Beurteilung im Einzelfall kommt im Allgemeinen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Kläger und dem Ankauf der beiden Wohnungen verneint. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zur Frage, ob die Kläger ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie das Haus nicht an Dritte vermietet, einen zu hohen Kaufpreis verlangt und unzureichende Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft angestellt haben, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung für erforderlich gehalten. Die damit angestrebte Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage unterliegt nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 5). Die im Rekurs der Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der noch zu erwartenden Dauer einer Sachverständigenbegutachtung der Schade im Wege des § 273 ZPO zu bestimmen wäre, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit dem Umzug der Kläger und dem Ankauf der beiden Wohnungen verneint. Seine Auffassung bedeutet angesichts der dazu getroffenen Feststellungen keine im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zur Frage, ob die Kläger ihre Schadensminderungspflicht dadurch verletzt haben, dass sie das Haus nicht an Dritte vermietet, einen zu hohen Kaufpreis verlangt und unzureichende Bemühungen zum Verkauf der Liegenschaft angestellt haben, hat das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung für erforderlich gehalten. Die damit angestrebte Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage unterliegt nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 5). Die im Rekurs der Kläger aufgeworfene Frage, ob angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der noch zu erwartenden Dauer einer Sachverständigenbegutachtung der Schade im Wege des Paragraph 273, ZPO zu bestimmen wäre, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Auch der Einwand der Revision, der Differenzschade hätte solange nicht durch Teilurteil zugesprochen werden dürfen, als nicht die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht geklärt sei, zeigt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. § 391 Abs 1 ZPO gestattet die Erlassung eines Teilurteils in Ansehung einzelner von mehreren in derselben Klage geltend gemachter Ansprüche oder einzelner Teile eines Anspruchs, sofern diese zur Entscheidung reif sind. Das Teilurteil dient somit der quantitativen Gliederung des Prozessstoffes (Rechberger in Rechberger ZPO² § 392 Rz 1 mwN). Das Berufungsgericht hat nur jenen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zugesprochen, der sich aus der Differenz zwischen jenen Zahlungen ergab, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie durch das Deckungsgeschäft schließlich tatsächlich erhalten haben. Dieser Anspruchsteil war angesichts der getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen zur Entscheidung reif.Auch der Einwand der Revision, der Differenzschade hätte solange nicht durch Teilurteil zugesprochen werden dürfen, als nicht die Frage der Verletzung der Schadensminderungspflicht geklärt sei, zeigt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf. Paragraph 391, Absatz eins, ZPO gestattet die Erlassung eines Teilurteils in Ansehung einzelner von mehreren in derselben Klage geltend gemachter Ansprüche oder einzelner Teile eines Anspruchs, sofern diese zur Entscheidung reif sind. Das Teilurteil dient somit der quantitativen Gliederung des Prozessstoffes (Rechberger in Rechberger ZPO² Paragraph 392, Rz 1 mwN). Das Berufungsgericht hat nur jenen Teil des geltend gemachten Schadenersatzanspruches zugesprochen, der sich aus der Differenz zwischen jenen Zahlungen ergab, die die Kläger bei Erfüllung der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erhalten hätten und jenen Beträgen, die sie durch das Deckungsgeschäft schließlich tatsächlich erhalten haben. Dieser Anspruchsteil war angesichts der getroffenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen zur Entscheidung reif.

Der Beklagte machte unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Schadensminderung zwar geltend, die Kläger hätten das Objekt zwischenzeitig vermieten, einen Alleinvermittlungsauftrag erteilen und verstärkte Verkaufsbemühungen unternehmen müssen; durch Unterlassung dieser Maßnahmen seien den Klägern einerseits Mietentnahmen entgangen, die sie sich auf eine allfällige Schadenersatzforderungen anrechnen lassen müssten, andererseits wären dadurch weitere Betriebskosten angefallen, die sie sonst nicht zu tragen gehabt hätten. Dass durch die aufgezeigten Maßnahmen ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden können (und dadurch der Differenzschade geringer geworden wäre), hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht geltend gemacht. Dieser Einwand ist erstmals seiner Revision zu entnehmen und hat daher als Neuerung keinen Einfluss auf die Berechnung des mit Teilurteil zugesprochenen Differenzschadens. Die von den Klägern allenfalls zu Unrecht unterlassenen Bemühungen hätten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - zu einem früheren Abschluss des Deckungsgeschäfts führen und ebenso wie eine allenfalls mögliche und zumutbare Vermietung den durch den Vertragsrücktritt insgesamt verursachten Schaden vermindern können. Ob aber und gegebenenfalls in welcher Höhe der Schadenersatzanspruch der Kläger aus diesen Gründen zu mindern ist, wird sich erst nach der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung ergeben. Sollten die Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben, wird sich dies bei der für die Weiterbetreuung des Grundstücks aufgelaufenen Kosten sowie beim Ersatzanspruch für weitere Leasingraten auswirken. Insoweit sind die Ansprüche der Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - noch nicht zur Entscheidung reif.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen werden sowohl der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als auch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen werden sowohl der Rekurs der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes als auch die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Demgegenüber kommt ein Kostenersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht, weil er - mangels Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rekurses - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Demgegenüber kommt ein Kostenersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht, weil er - mangels Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rekurses - zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich war.

Textnummer

E69597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00002.03T.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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