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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M GmbH in G, vertreten durch Dr. Heimo Jilek & Mag. Robert Lackner, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Dezember 2006, Zl. FA18E- 14-131/2006-3, betreffend Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot auf der B 317, betreffend Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, in Hinsicht auf eine Reihe von dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeugen keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenzufassen, der Beschwerdeführerin wäre eine Ausnahmebewilligung "für alle jene Lkws" zu erteilen gewesen, welche Fahrten zum bzw. vom Betriebsstandort der Beschwerdeführerin durchführen würden. Mit dieser Einschränkung wäre auch eine hinreichende Konkretisierung der von der Ausnahmebewilligung betroffenen Fahrzeuge gegeben. Eine konkrete Bekanntgabe sämtlicher Kennzeichen, welche von der Ausnahmebewilligung betroffen sein sollten, sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, da sie über keine eigene Lkw-Flotte verfüge und regelmäßig "Fremdfirmen" (Speditionen) zur Durchführung der gegenständlichen Transportfahrten heranziehen müsse.
Nach der hg. Rechtsprechung kommt aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 1 StVO (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage (vgl. das Erkenntnis vom 31. Juli 1998, Zl. 98/02/0059, unter Hinweis auf die zu § 45 Abs. 2 StVO ergangene Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020050.X00Im RIS seit
13.06.2007