TE OGH 2003/4/24 3Ob138/02v

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** AG, *****, wider die beklagten Parteien 1.) Herta W*****, 2.) Erwin R*****, 3.) Thomas R*****, erst bis drittbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, sowie 4.) W***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 2,336.614 S = 169.808,36 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2002, GZ 14 R 121/01v-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. April 2001, GZ 56 Cg 96/99w-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Klagevertreter Dr. Manfred Merlicek hat per 31. Dezember 2002 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (§ 34 Abs 1 lit d RAO). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.Der Klagevertreter Dr. Manfred Merlicek hat per 31. Dezember 2002 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet (Paragraph 34, Absatz eins, Litera d, RAO). Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO unterbrochen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weshalb die Akten an das Erstgericht zurückzustellen sind.

Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Revision und Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurden. Die von Fasching (Komm II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des § 163 Abs 3 ZPO hindere der Tod des Anwalts nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (§ 509 Abs 2 ZPO). Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht einen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, dass über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (6 Ob 622/81; 3 Ob 2132/96t; 3 Ob 321/97w uaE in RIS-Justiz RS0036894). Dies hat auch im hier vorliegenden Fall, dass der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und daher unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, zu gelten. Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt die Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt ist (2 Ob 504/80; 2 Ob 12/97x; 3 Ob 321/97w ua).Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Revision und Revisionsbeantwortung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung eingebracht wurden. Die von Fasching (Komm römisch II 784) vertretene Meinung, aufgrund der Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO hindere der Tod des Anwalts nicht eine Entscheidung über ein Rechtsmittel, die ohne mündliche Verhandlung zu fällen sei, kann im vorliegenden Fall schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Entscheidung über die Revision zwar ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, nicht aber ohne solche zu fällen ist (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO). Außerdem steht es einem Rechtsmittelwerber frei, sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Ist sein Rechtsanwalt gestorben, hat er diese Möglichkeit nicht, solange er nicht einen anderen Vertreter hat. Auch daraus folgt, dass über die Revision während der Unterbrechung nicht zu entscheiden ist (6 Ob 622/81; 3 Ob 2132/96t; 3 Ob 321/97w uaE in RIS-Justiz RS0036894). Dies hat auch im hier vorliegenden Fall, dass der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und daher unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen, zu gelten. Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt die Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt ist (2 Ob 504/80; 2 Ob 12/97x; 3 Ob 321/97w ua).

Das Erstgericht wird die Akten nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

Anmerkung

E69679 3Ob138.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00138.02V.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00138_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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