TE OGH 2003/4/24 6Ob49/03d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Korn Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 55.017,37 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 1 R 195/02g-11, womit über die Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juni 2002, GZ 21 Cg 53/01g-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollten die Parteien mit ihrer Vertragsauflösungsvereinbarung vom 6. 7. 1994 den Betriebsübergang wegen der Rechtsfolgen des AVRAG vermeiden; es herrschte Einverständnis darüber, dass die Beklagte (als Betriebsübergeberin) die Entgeltansprüche ihrer Angestellten allein tragen sollte. Von dieser Parteienabsicht ist im Revisionsverfahren auszugehen.

Die Revisionswerberin geht bei der Relevierung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens und der Bereinigungswirkung der Vertragsklausel nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Zur Verjährung steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass keine Regressforderung zu beurteilen sei und dass die Klägerin wegen Erkennbarkeit ihrer Haftung gegenüber dem Dienstnehmer die Beklagte schon früher klagen hätte müssen. Dem ist entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Bei einer betriebsübergangsbedingten Kündigung, die unwirksam und nichtig ist, haften Veräußerer und Erwerber dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (9 ObA 240/98d). Wenn im Innenverhältnis nur die Beklagte die Entgeltansprüche zu tragen hatte, verjährt der Regressanspruch des zahlenden Mitschuldners (§ 896 ABGB) erst binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungspflicht bzw ab Zahlung (RIS-Justiz RS0017459).Bei einer betriebsübergangsbedingten Kündigung, die unwirksam und nichtig ist, haften Veräußerer und Erwerber dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand (9 ObA 240/98d). Wenn im Innenverhältnis nur die Beklagte die Entgeltansprüche zu tragen hatte, verjährt der Regressanspruch des zahlenden Mitschuldners (Paragraph 896, ABGB) erst binnen drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungspflicht bzw ab Zahlung (RIS-Justiz RS0017459).

Die Verjährung beginnt aber auch nach Schadenersatzrecht (§ 1489 ABGB) erst ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin zu laufen. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 81/01g mwN).Die Verjährung beginnt aber auch nach Schadenersatzrecht (Paragraph 1489, ABGB) erst ab der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung über die Haftung der Klägerin als Betriebsübernehmerin zu laufen. Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 81/01g mwN).

Anmerkung

E69297 6Ob49.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00049.03D.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0060OB00049_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten