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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 14. November 2006, Zl. Senat-HL-06-2072, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 18. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
"Zeit: 5. Oktober 2006
Ort: Gemeindegebiet G, neben der Landesstraße B nächst
Strkm. 12,350
Tatbeschreibung
1.) + 2.) Sie haben in G, Parz.781" (Anmerkung: in 2.) wird zusätzlich auch die "Parz. 1791/4" angeführt), "dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Werbeeinrichtung errichtet, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Am 5. Oktober 2006 war folgende Werbung angebracht:" ... (es folgt der jeweilige Text) "(Die Werbung ist ca. 16m von der Fahrbahn entfernt)."
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 84 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurden jeweils Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung
keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatort sei unrichtig bezeichnet und die Transparente stellten keine Werbung dar. Er weist darauf hin, die belangte Behörde habe nicht die Möglichkeit "des Vorliegens eines Falles der freien Meinungsäußerung oder einer Protestmaßnahme" in Betracht gezogen. Die belangte Behörde habe als Strafnorm unrichtigerweise § 99 Abs. 3 lit. a StVO herangezogen.
Diesbezüglich ist der vorliegende Beschwerdefall jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/02/0275, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und dieselbe belangte Behörde betrifft.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es liege ein fortgesetztes Delikt vor. Diesbezüglich ist der vorliegende Beschwerdefall jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/02/0314, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zum Nichtvorliegen eines fortgesetzten Deliktes zu verweisen, zumal auch dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und dieselbe belangte Behörde betrifft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020323.X00Im RIS seit
11.06.2007