TE OGH 2003/4/24 6Ob89/02k

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Josef B*****, 2. Josef B*****, 3. Gerhard H***** und

4. Albine H*****, alle vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerin Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung der Höhe einer Entschädigung nach § 6a Telekommunikationswegegesetz, über den Antrag der Antragsteller auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2003, AZ 6 Ob 89/02k, den Beschluss4. Albine H*****, alle vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerin Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung der Höhe einer Entschädigung nach Paragraph 6 a, Telekommunikationswegegesetz, über den Antrag der Antragsteller auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 2003, AZ 6 Ob 89/02k, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 23. Jänner 2003, 6 Ob 89/02k, hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 11. 2001, mit dem es den Beschluss des Erstgerichtes vom 24. 9. 2001 als nichtig aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug, zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Antragsteller die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen haben. Die Revisionsbeantwortung sei mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, sodass deren Kosten schon deshalb von den Antragstellern selbst zu tragen seien. Die Antragsteller beantragen die Berichtigung dieser Kostenentscheidung dahin, dass die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu verpflichten sei. Wie der Oberste Gerichtshof offensichtlich übersehen habe, sei darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege und deshalb der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Die Antragsteller haben zwar in ihrer Revisionsrekursbeantwortung behauptet, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, "da keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt"; es sei "egal, ob Nichtigkeit (des Beschlusses des Erstgerichtes) gegeben ist oder ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt", weil in beiden Fällen die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen sei. Damit wurde aber nicht dargelegt, dass zur im konkreten Fall zu beurteilenden vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO angesehenen Frage der Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen "über den Grund des Ausspruchs" im außerstreitigen Verfahren eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, von der das Rekursgericht nicht abgewichen sei. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei und ihr Revisionsrekurs (auch) mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, wie der Oberste Gerichtshof in seinem den Revisionsrekurs zurückweisenden Beschluss ausgeführt hat. Schließlich lautet der in der Revisionsbeantwortung gestellte Rechtsmittelantrag nicht auf Zurückweisung des Revisionsrekurses, sondern dahin, den Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben, hilfsweise dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung enthielt somit zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses keine Ausführungen, sondern bloß eine inhaltsleere Floskel, die zur Rechtsfindung nichts beigetragen hat und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht diente, sodass der Oberste Gerichtshof schon deshalb von einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung Abstand nahm. Da keine "offenkundige Unrichtigkeit" (§ 419 Abs 1 ZPO) dieser Entscheidung vorliegt, sie vielmehr vom Entscheidungswillen des Senates getragen war, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0041519; RS0041418).Die Antragsteller haben zwar in ihrer Revisionsrekursbeantwortung behauptet, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, "da keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt"; es sei "egal, ob Nichtigkeit (des Beschlusses des Erstgerichtes) gegeben ist oder ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt", weil in beiden Fällen die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen sei. Damit wurde aber nicht dargelegt, dass zur im konkreten Fall zu beurteilenden vom Rekursgericht als erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO angesehenen Frage der Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen "über den Grund des Ausspruchs" im außerstreitigen Verfahren eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, von der das Rekursgericht nicht abgewichen sei. Es wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei und ihr Revisionsrekurs (auch) mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, wie der Oberste Gerichtshof in seinem den Revisionsrekurs zurückweisenden Beschluss ausgeführt hat. Schließlich lautet der in der Revisionsbeantwortung gestellte Rechtsmittelantrag nicht auf Zurückweisung des Revisionsrekurses, sondern dahin, den Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben, hilfsweise dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung enthielt somit zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses keine Ausführungen, sondern bloß eine inhaltsleere Floskel, die zur Rechtsfindung nichts beigetragen hat und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht diente, sodass der Oberste Gerichtshof schon deshalb von einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung Abstand nahm. Da keine "offenkundige Unrichtigkeit" (Paragraph 419, Absatz eins, ZPO) dieser Entscheidung vorliegt, sie vielmehr vom Entscheidungswillen des Senates getragen war, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0041519; RS0041418).

Anmerkung

E69301 6Ob89.02k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00089.02K.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0060OB00089_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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