Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Manfred N*****, vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.210,70 EUR (= 57.940,55 S) sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2002, GZ 46 R 532/02d, 533/02a-16, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. März 2002, GZ 67 E 3060/02f-2, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juni 2002, GZ 67 E 3060/02f-13, und vom 1. Juni 2002, GZ 67 E 3060/02f-9, bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab nunmehr das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten und eines Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung sowie einem Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung zweier Aufschiebungsanträge nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Während die zweite Instanz seine Entscheidung über den auf die Einbringung der Oppositionsklage gegründeten Aufschiebungsantrag auf fehlende Behauptungen über eine Gefahr iSd § 44 Abs 1 EO stützte, nahm es bei dem auf den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung gestützten Antrag Wegfall der Beschwer durch die gleichzeitige bestätigende Entscheidung in diesem Punkt an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab nunmehr das Rekursgericht dem Rekurs der Verpflichteten und eines Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung sowie einem Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung zweier Aufschiebungsanträge nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Während die zweite Instanz seine Entscheidung über den auf die Einbringung der Oppositionsklage gegründeten Aufschiebungsantrag auf fehlende Behauptungen über eine Gefahr iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO stützte, nahm es bei dem auf den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung gestützten Antrag Wegfall der Beschwer durch die gleichzeitige bestätigende Entscheidung in diesem Punkt an.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Hinblick auf die bestätigenden Entscheidungen (über den Exekutionsantrag und den Aufschiebungsantrag wegen Rekurses) gemäß § 78 EO iVm mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rechtsmittel wird zwar versucht, die Unrichtigkeit des dies zum Ausdruck bringenden Ausspruchs des Rekursgerichts mit der Behauptung darzutun, es liege in Wahrheit eine Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Exekutionsbewilligung vor. Davon kann aber keine Rede sein, wurde dieses doch sachlich behandelt und hat sich das Rekursgericht keineswegs mit dem Hinweis auf frühere dilatorische Rechtsmittel der Verpflichteten in anderen Verfahren begnügt. Auch über die Berechtigung des ersten Aufschiebungsantrags wurde, wie dargelegt keineswegs bloß formell iS einer Zurückweisung entschieden. Ausgehend davon, dass nicht nur der Antrag auf Exekutionsbewilligung einerseits und die Aufschiebungsanträge andererseits, sondern auch die beiden Aufschiebungsanträge jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, ist die Anfechtbarkeit für die Entscheidung in alle drei Punkten gesondert zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0044238), was insbesondere für einen auf mehrere Verfahrenshandlungen gestützten Aufschiebungsantrag bereits entschieden wurde (3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88). Da mit den angefochtenen Beschlüssen weder eine Klage zurückgewiesen wurde, noch einer der Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigender Entscheidungen nach der EO (§ 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 EO) vorliegt, ist in Ansehung der Entscheidungen über den Exekutionsantrag und den auf die Oppositionsklage gestützten Aufschiebungsantrag der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Hinblick auf die bestätigenden Entscheidungen (über den Exekutionsantrag und den Aufschiebungsantrag wegen Rekurses) gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rechtsmittel wird zwar versucht, die Unrichtigkeit des dies zum Ausdruck bringenden Ausspruchs des Rekursgerichts mit der Behauptung darzutun, es liege in Wahrheit eine Zurückweisung des Rechtsmittels gegen die Exekutionsbewilligung vor. Davon kann aber keine Rede sein, wurde dieses doch sachlich behandelt und hat sich das Rekursgericht keineswegs mit dem Hinweis auf frühere dilatorische Rechtsmittel der Verpflichteten in anderen Verfahren begnügt. Auch über die Berechtigung des ersten Aufschiebungsantrags wurde, wie dargelegt keineswegs bloß formell iS einer Zurückweisung entschieden. Ausgehend davon, dass nicht nur der Antrag auf Exekutionsbewilligung einerseits und die Aufschiebungsanträge andererseits, sondern auch die beiden Aufschiebungsanträge jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, ist die Anfechtbarkeit für die Entscheidung in alle drei Punkten gesondert zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0044238), was insbesondere für einen auf mehrere Verfahrenshandlungen gestützten Aufschiebungsantrag bereits entschieden wurde (3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88). Da mit den angefochtenen Beschlüssen weder eine Klage zurückgewiesen wurde, noch einer der Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigender Entscheidungen nach der EO (Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, EO) vorliegt, ist in Ansehung der Entscheidungen über den Exekutionsantrag und den auf die Oppositionsklage gestützten Aufschiebungsantrag der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.
Anders liegt die Sache allerdings im Umfang der auf Wegfall der Beschwer gestützten Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung des späteren Aufschiebungsantrags. Wie im Revisionsrekurs insoweit zutreffend dargelegt wird, hat das Rekursgericht in Wahrheit über den Rekurs in diesem Punkt nicht bestätigend entschieden, sondern dessen sachliche Behandlung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bzw. der Beschwer (wegen rechtskräftiger und - wie oben dargelegt tatsächlich - unanfechtbarer Bestätigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses) verweigert, auch wenn die Formulierung gebraucht wurde, für eine Aufschiebung sowie eine einstweilige Hemmung bleibe kein Raum mehr. Der Rekurs wäre demnach nach stRsp in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen (RIS-Justiz RS0006880; Kodek in Rechberger², Vor § 461 ZPO Rz 9). Da somit die gebotene Erledigungsart der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht übereinstimmt, liegt in diesem Punkt keine voll bestätigende Entscheidung vor (1 Ob 335/99t = SZ 73/56; 3 Ob 183/02m, je mwN). Dennoch ist auch insoweit der Revisionsrekurs unzulässig, fehlt es doch der Verpflichteten auch an einer Beschwer durch die Zurückweisung ihres Rekurses, weil eben seit der - wie eben dargelegt mangels Anfechtbarkeit eingetretenen - Rechtskraft der Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung die Frage der Berechtigung des darauf gestützten Antrags auf Aufschiebung der Exekution bis zu diesem Zeitpunkt nur noch von theoretischer Bedeutung ist und eine meritorische Entscheidung über diesen Aufschiebungsantrag seither nicht mehr denkbar ist. Entgegen der den Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses ohnehin einräumenden Ansicht der Verpflichteten bewirkt dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Entscheidung des Rekursgerichts. Vielmehr entspricht die Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Beschwer der stRsp. Dies führt jedenfalls schon deshalb zur Zurückweisung des Revisionsrekurses auch in diesem Punkt, weil die Verpflichtete (die insofern auch keine Rechtsmittelanträge stellt) die Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts ohnehin nicht anstrebt, sondern - unter Missachtung des nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 3 ZPO - nur eine für sie günstige Kostenentscheidung.Anders liegt die Sache allerdings im Umfang der auf Wegfall der Beschwer gestützten Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Verpflichteten gegen die Abweisung des späteren Aufschiebungsantrags. Wie im Revisionsrekurs insoweit zutreffend dargelegt wird, hat das Rekursgericht in Wahrheit über den Rekurs in diesem Punkt nicht bestätigend entschieden, sondern dessen sachliche Behandlung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bzw. der Beschwer (wegen rechtskräftiger und - wie oben dargelegt tatsächlich - unanfechtbarer Bestätigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses) verweigert, auch wenn die Formulierung gebraucht wurde, für eine Aufschiebung sowie eine einstweilige Hemmung bleibe kein Raum mehr. Der Rekurs wäre demnach nach stRsp in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen (RIS-Justiz RS0006880; Kodek in Rechberger², Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9). Da somit die gebotene Erledigungsart der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht übereinstimmt, liegt in diesem Punkt keine voll bestätigende Entscheidung vor (1 Ob 335/99t = SZ 73/56; 3 Ob 183/02m, je mwN). Dennoch ist auch insoweit der Revisionsrekurs unzulässig, fehlt es doch der Verpflichteten auch an einer Beschwer durch die Zurückweisung ihres Rekurses, weil eben seit der - wie eben dargelegt mangels Anfechtbarkeit eingetretenen - Rechtskraft der Entscheidung über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung die Frage der Berechtigung des darauf gestützten Antrags auf Aufschiebung der Exekution bis zu diesem Zeitpunkt nur noch von theoretischer Bedeutung ist und eine meritorische Entscheidung über diesen Aufschiebungsantrag seither nicht mehr denkbar ist. Entgegen der den Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses ohnehin einräumenden Ansicht der Verpflichteten bewirkt dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Entscheidung des Rekursgerichts. Vielmehr entspricht die Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Beschwer der stRsp. Dies führt jedenfalls schon deshalb zur Zurückweisung des Revisionsrekurses auch in diesem Punkt, weil die Verpflichtete (die insofern auch keine Rechtsmittelanträge stellt) die Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts ohnehin nicht anstrebt, sondern - unter Missachtung des nach Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - nur eine für sie günstige Kostenentscheidung.
Anmerkung
E69284 3Ob78.03xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00078.03X.0424.000Dokumentnummer
JJT_20030424_OGH0002_0030OB00078_03X0000_000