TE OGH 2003/4/24 3Ob79/03v

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Dr. med. Dietmar G*****, und 2. Ute G*****, beide vertreten durch Dr. Florence Burkhart, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Kopp ua Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 110.580,36 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 119.301,10 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2003, GZ 5 R 215/02b-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde des Rechtsmittels erfolgte hier keine abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Unzuständigkeit; das Erstgericht verhandelte vielmehr auch in der Sache selbst. Es entspricht der stRsp, dass in einem solchen Fall ein dennoch gesetzwidrig ausgefertigter Beschluss nicht nach § 261 Abs 1 ZPO abgesondert anfechtbar ist (JBl 1999, 256 [Fischer]; RIS-Justiz RS0040207, RS0037005; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, § 261 ZPO Rz 4 mwN).Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde des Rechtsmittels erfolgte hier keine abgesonderte Verhandlung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Unzuständigkeit; das Erstgericht verhandelte vielmehr auch in der Sache selbst. Es entspricht der stRsp, dass in einem solchen Fall ein dennoch gesetzwidrig ausgefertigter Beschluss nicht nach Paragraph 261, Absatz eins, ZPO abgesondert anfechtbar ist (JBl 1999, 256 [Fischer]; RIS-Justiz RS0040207, RS0037005; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Paragraph 261, ZPO Rz 4 mwN).

Anmerkung

E69368 3Ob79.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00079.03V.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00079_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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