Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. h.c. Walter N*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Johannes D*****, vertreten durch Hausmaninger Herbst GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 19.621,67 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2002, GZ 4 R 119/02b-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger behauptet einen Kursverfall seiner Aktien an einer an der Wiener Börse notierten Aktiengesellschaft infolge missbräuchlicher Äußerungen des Beklagten als deren damaligen Vorstandsvorsitzenden. Die auf Feststellung von dessen Haftung für seine sämtlichen Schäden als "Eigentümer" von Aktien dieser Gesellschaft gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO.Zu Unrecht beruft sich der Kläger entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner zu billigenden Entscheidung 2 Ob 591/94 = SZ 67/238 = ecolex 1995, 901 = RdW 1995, 262 = WBl 1995, 122 (unter Berufung auf deutsche Lehrmeinungen) klargestellt hat, ist die reine Kursverschlechterung der Aktien kein Eigenschaden des Aktionärs, den er als über die Schädigung der Gesellschaft hinausgehend gegen die Verwaltungsmitglieder geltend machen könnte.
Andere mögliche Schäden wurden hier vom Kläger nicht einmal angedeutet, insbesondere wird auch in der außerordentlichen Revision nur der angeblich verursachte Kurswertverfall angesprochen. Aber auch ungeachtet dessen sind angesichts der Negativfeststellung betreffend eine Schädigungsabsicht - die eine nicht revisible Tatfrage und keine Rechtsfrage ist - des Beklagten sowohl in Ansehung der Aktiengesellschaft als auch der Aktionäre die aufgeworfenen Fragen über allfällige Haftungsansprüche von Aktionären gegen Organträger einer solchen Gesellschaft hier nicht von Bedeutung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits. Es mangelt daher an der erforderlichen Präjudizialität (Kodek in Rechberger² § 508a ZPO Rz 1).Andere mögliche Schäden wurden hier vom Kläger nicht einmal angedeutet, insbesondere wird auch in der außerordentlichen Revision nur der angeblich verursachte Kurswertverfall angesprochen. Aber auch ungeachtet dessen sind angesichts der Negativfeststellung betreffend eine Schädigungsabsicht - die eine nicht revisible Tatfrage und keine Rechtsfrage ist - des Beklagten sowohl in Ansehung der Aktiengesellschaft als auch der Aktionäre die aufgeworfenen Fragen über allfällige Haftungsansprüche von Aktionären gegen Organträger einer solchen Gesellschaft hier nicht von Bedeutung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits. Es mangelt daher an der erforderlichen Präjudizialität (Kodek in Rechberger² Paragraph 508 a, ZPO Rz 1).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E69361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00288.02B.0424.000Im RIS seit
24.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013