Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid N*****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gunther N***** Beamter,***** und 2. Bernhard N***** Kameramann, ***** beide vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen insgesamt 31.272,23 EUR, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. April 2002, GZ 15 R 183/01v-19, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Juli 2001, GZ 18 Cg 14/00b-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem der Berufung der beklagten Parteien stattgebenden Teil dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen (abweisenden) Teils lautet:
"Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der klagenden Partei 29.593,77 EUR (407.219,10 S) samt 4 % Zinsen aus 29.005,71 EUR (399.127,29 S) vom 14. 3. 2000 bis 27. 6. 2000 und aus 29.593,77 EUR ab 28. 6. 2000 binnen 14 Tagen zu zahlen und die mit 6.237,67EUR (darin enthalten 500,72EUR Barauslagen und 956,16EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von 1.678,74 EUR (23.096,19 S) wird abgewiesen."
Die beklagten Parteien haben der klagenden Partei je zur Hälfte die mit insgesamt 5.208,29 EUR (darin enthalten 691,21 EUR Umsatzsteuer und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Witwe des am 3. 1. 1998 verstorbenen Dipl. Ing. Richard N*****. Die beiden Beklagten sind seine Söhne aus erster Ehe.
Mit eigenhändigem Testament vom 18. 6. 1995 setzte der Erblasser die
Beklagten zu gleichen Teilen als Erben ein. Punkt 1. des Testamentes
lautet: "Meine Frau..... (Klägerin) verzichtet zugunsten meiner
beiden Söhne auf den ihr zustehenden gesetzlichen Anteil an meiner
Liegenschaft.... (nähere Bezeichnung der Liegenschaft)". Diese
Textstelle des Testaments wurde eigens von der Klägerin unterschrieben. Auch sie verfasste im Jahr 1995 ein Testament. Zuvor hatten die Klägerin und der Erblasser juristische Beratung eingeholt. In den Testamenten sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der beiderseits vorhandene Liegenschaftsbesitz ausschließlich an die jeweils eigenen Kinder und nicht an den überlebenden Ehegatten fallen sollte. Es war beiden Ehepartnern bekannt, dass ein Pflichtteilsverzicht eines Notariatsaktes bedurft hätte. Einen solchen wollten sie aber nicht abgeben. Die Klägerin verzichtete auch nicht gegenüber den Beklagten auf ihren Pflichtteilsanspruch. Die Beklagten hatten seit 1992 keinen Kontakt mehr mir ihrem Vater und von der Testamentserrichtung keine Kenntnis.
Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung und eine Begräbniskostenversicherung abgeschlossen. Als Versicherte scheinen in der Polizze der Erblasser und seine erste Ehefrau auf. Als bezugsberechtigt sind im Fall des Erlebens (1. 1. 2003) der Versicherungsnehmer und im Fall des Ablebens der Überbringer der Polizze genannt. Im Frühjahr 1997 übergab der Erblasser anlässlich einer Herzattacke der Klägerin die bis dahin in seiner Urkundenmappe aufbewahrte Lebensversicherungspolizze. Er trug ihr auf, sofort nach seinem Tod mit seinem Versicherungsvertreter Kontakt aufzunehmen, der dann alles regeln werde, damit sie als Überbringerin der Polizze in den Genuss des Versicherungserlöses komme. Ab diesem Zeitpunkt verwahrte die Klägerin die Polizze in ihrem eigenen Schreibtisch in ihrer Urkundenmappe auf. Am 5. 1. 1998 nahm sie mit dem Versicherungsberater Kontakt auf. Am 16. 1 1998 unterfertigte sie eine Erklärung gegenüber dem Versicherer, wonach ihr der Versicherungsschein noch zu Lebzeiten vom Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs im Fall seines Ablebens übergeben worden sei.
Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar, das der Einantwortung zugrunde gelegt wurde, waren Nachlassaktiven von insgesamt 3,032.233,94 S (einschließlich Erlös aus der Lebensversicherung von 187.456 S) und Passiven von 130.968,97 S vorhanden.
Die Klägerin begehrte von beiden Beklagten insgesamt 28.998,44 EUR (399.027,29 S) als Pflichtteil und den Ersatz der von ihr für die Verlassenschaft getragenen Aufwendungen von 2.273,79 EUR (31.288 S), somit 31.272,23 EUR (430.315,29 S). Als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch sei von einem Betrag von 2,742.103,76 S auszugehen, der sich aus den Nachlassaktiven von 3,032.233,94 S abzüglich der Honorarforderungen von 55.870,78 S und der Inventarerrichtungskosten von 46.803,40 S sowie abzüglich des Erlöses aus der Lebensversicherung von 187.456 S ergebe. Hievon errechne sich der Pflichtteilsanspruch (1/6) mit 457.017,29 S, wovon noch der Wert des von der Klägerin übernommenen PKWs von 57.990 S abzuziehen sei. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die im Punkt 1. des Testaments enthaltene, von der Klägerin unterfertigte Erklärung habe sie auf ihren Pflichtteil verzichtet. Die Erklärung sei als formfreier Schulderlass gegenüber den Erben zu qualifizieren. Der Wert der Liegenschaft des Erblassers von 1,950.000 S sei daher bei der Pflichtteilsberechnung auszuscheiden, während der Erlös aus der Lebensversicherung in die Verlassenschaft einzubeziehen sei. Die Klägerin sei zum Bezug der Versicherungssumme nicht berechtigt gewesen. Eine allfällige diesbezügliche Schenkung sei mangels Notariatsaktes ungültig. Der Klägerin stehe daher nur 1/6 der Versicherungssumme zu.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 407.219,10 S (29.593,77 EUR) und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin habe durch die in das Testament des Erblassers aufgenommene Erklärung nur auf einen grundbücherlichen Erwerb der Liegenschaft des Erblassers verzichtet. Ein Pflichtteilsverzicht wäre im Übrigen notariatsaktspflichtig gewesen. Der Wert der Liegenschaft sei daher in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Der unmittelbar dem Begünstigten aus der Lebensversicherung zustehende Anspruch falle nicht in den Nachlass. Die Klägerin sei im Todeszeitpunkt des Erblassers alleinige Besitzerin der Polizze gewesen. Infolge wirksamer Übergabe der Polizze an die Klägerin sei für die Schenkung kein Notariatsakt erforderlich gewesen. Es sei daher von Nachlassaktiven von 2,844.777,94 S und - nach Abzug der Passiven - von einem Reinnachlass von 2,603.526,57 S auszugehen. Ein Sechstel hievon ergebe 433.921,10 S. Dieser Betrag sei um den Wert des als Legat empfangenen PKWs von 57.990 S zu verringern, sodass sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 375.931,10 errechne. Zudem stehe der Klägerin auch der für die Erben ausgelegte Betrag von 31.288 S zu.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten teilweise dahin ab, dass es die Beklagten schuldig erkannte, je zur Hälfte 18.241,30 EUR zu zahlen und das Mehrbegehren von insgesamt 13.030,93 EUR abwies. Ein auch nur teilweiser Pflichtteilsverzicht der Klägerin liege nicht vor. Lediglich der Verzicht auf obligatorische Ansprüche gegen den Erben nach dem Tod des Erblassers sei nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zu beurteilen und unterliege daher, anders als der Erbverzicht (§ 551 ABGB), nicht der Notariatsaktspflicht. Ein solcher Verzicht liege aber nicht vor. Im Ergebnis berechtigt seien hingegen die Berufungsausführungen hinsichtlich der Anrechnung der Lebensversicherungssumme auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme nur dann zum Nachlass des Versicherungsnehmers gehöre und daher zu inventarisieren sei, wenn dieser über den Anspruch weder unter Lebenden noch von Todes wegen verfügt habe. Eine solche Verfügung liege auch in der Übergabe der auf den Inhaber (Überbringer) lautenden Polizze. Dass die Versicherungssumme keinen Bestandteil des Nachlasses bilde, bedeute aber noch nicht, dass der Vermögenswert bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche - etwa nach § 785 ABGB - nicht angerechnet werden könne. Hier sei vor allem zu prüfen, wie es sich auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin auswirke, dass sie selbst in den Genuss der Versicherungssumme gelangt sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die vom Erblasser verfügte Zuwendung zu ihrer Gültigkeit der Einhaltung einer bestimmten Form bedurft habe. Der Erblasser könne den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (§ 774 ABGB), wie etwa als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Lediglich insoweit, als die dem Noterben hinterlassene Zuwendung den Pflichtteil wertmäßig nicht decke, bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Daraus folge, dass ein Anspruch der Klägerin auf den Pflichtteil auch insoweit nicht bestehe, als dieser bereits durch die ihr zugekommene Versicherungssumme abgedeckt sei. Es spreche auch nichts dagegen, die der Klägerin zuteil gewordene Begünstigung auf den Todesfall den Vermächtnisregeln zu unterstellen. Damit erweise sich aber im Ergebnis der Standpunkt der Beklagten als berechtigt, dass der Klägerin lediglich ein Sechstel der zur Gänze an sie ausbezahlten Versicherungssumme zustehe. Der zugesprochene Betrag sei daher um 156.213,34 S (5/6 von 187.456 S) zu kürzen. Außerdem würden die Beklagten nicht, wie vom Erstgericht ohne entsprechenden Antrag und offenbar versehentlich ausgesprochen, solidarisch, sondern ihrem Erbteil entsprechend nach Kopfteilen haften. Dies sei von Amts wegen richtig zu stellen gewesen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten teilweise dahin ab, dass es die Beklagten schuldig erkannte, je zur Hälfte 18.241,30 EUR zu zahlen und das Mehrbegehren von insgesamt 13.030,93 EUR abwies. Ein auch nur teilweiser Pflichtteilsverzicht der Klägerin liege nicht vor. Lediglich der Verzicht auf obligatorische Ansprüche gegen den Erben nach dem Tod des Erblassers sei nach allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zu beurteilen und unterliege daher, anders als der Erbverzicht (Paragraph 551, ABGB), nicht der Notariatsaktspflicht. Ein solcher Verzicht liege aber nicht vor. Im Ergebnis berechtigt seien hingegen die Berufungsausführungen hinsichtlich der Anrechnung der Lebensversicherungssumme auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin. Das Erstgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme nur dann zum Nachlass des Versicherungsnehmers gehöre und daher zu inventarisieren sei, wenn dieser über den Anspruch weder unter Lebenden noch von Todes wegen verfügt habe. Eine solche Verfügung liege auch in der Übergabe der auf den Inhaber (Überbringer) lautenden Polizze. Dass die Versicherungssumme keinen Bestandteil des Nachlasses bilde, bedeute aber noch nicht, dass der Vermögenswert bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche - etwa nach Paragraph 785, ABGB - nicht angerechnet werden könne. Hier sei vor allem zu prüfen, wie es sich auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin auswirke, dass sie selbst in den Genuss der Versicherungssumme gelangt sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die vom Erblasser verfügte Zuwendung zu ihrer Gültigkeit der Einhaltung einer bestimmten Form bedurft habe. Der Erblasser könne den Pflichtteil in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen (Paragraph 774, ABGB), wie etwa als Erbteil, als Vermächtnis oder durch Schenkung auf den Todesfall. Lediglich insoweit, als die dem Noterben hinterlassene Zuwendung den Pflichtteil wertmäßig nicht decke, bestehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Daraus folge, dass ein Anspruch der Klägerin auf den Pflichtteil auch insoweit nicht bestehe, als dieser bereits durch die ihr zugekommene Versicherungssumme abgedeckt sei. Es spreche auch nichts dagegen, die der Klägerin zuteil gewordene Begünstigung auf den Todesfall den Vermächtnisregeln zu unterstellen. Damit erweise sich aber im Ergebnis der Standpunkt der Beklagten als berechtigt, dass der Klägerin lediglich ein Sechstel der zur Gänze an sie ausbezahlten Versicherungssumme zustehe. Der zugesprochene Betrag sei daher um 156.213,34 S (5/6 von 187.456 S) zu kürzen. Außerdem würden die Beklagten nicht, wie vom Erstgericht ohne entsprechenden Antrag und offenbar versehentlich ausgesprochen, solidarisch, sondern ihrem Erbteil entsprechend nach Kopfteilen haften. Dies sei von Amts wegen richtig zu stellen gewesen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bzw wie die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sei, wenn der Erblasser die Inhaberpolizze dem Noterben ausgefolgt habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft den der Berufung der Beklagten stattgebenden Teil und beantragt den Zuspruch eines weiteren Betrages von 13.030,93 EUR. Die Beklagten beantragen die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten nach wie vor die Ansicht, dass die in Punkt I. des Testaments des Erblassers enthaltene schriftliche Erklärung der Klägerin ein formfreier Schulderlass zugunsten der Beklagten sei und berufen sich hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 509/76. Wie aber schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem testamentarischen Erben auf seinen Pflichtteil verzichtete. Abgesehen von dem fehlenden, für den dem Erblasser gegenüber abgegebenen Pflichtteilsverzicht zwingenden Formerfordernis eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch Gerichtsprotokoll (§ 551 ABGB; RIS-Justiz RS0013794) sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und des Erblassers hier gerade kein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch und somit auch kein Verzicht auf eine künftige Pflichtteilsforderung gegenüber dem Testamentserben erklärt werden, die im Übrigen eine solche Verzichtserklärung auch nicht selbst entgegengenommen haben (vgl RIS-Justiz RS0034122). Der von den Beklagten gewünschten Auslegung der Erklärung steht schon der festgestellte Sachverhalt entgegen. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten nach wie vor die Ansicht, dass die in Punkt römisch eins. des Testaments des Erblassers enthaltene schriftliche Erklärung der Klägerin ein formfreier Schulderlass zugunsten der Beklagten sei und berufen sich hiezu auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 509/76. Wie aber schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem testamentarischen Erben auf seinen Pflichtteil verzichtete. Abgesehen von dem fehlenden, für den dem Erblasser gegenüber abgegebenen Pflichtteilsverzicht zwingenden Formerfordernis eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch Gerichtsprotokoll (Paragraph 551, ABGB; RIS-Justiz RS0013794) sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Klägerin und des Erblassers hier gerade kein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch und somit auch kein Verzicht auf eine künftige Pflichtteilsforderung gegenüber dem Testamentserben erklärt werden, die im Übrigen eine solche Verzichtserklärung auch nicht selbst entgegengenommen haben vergleiche RIS-Justiz RS0034122). Der von den Beklagten gewünschten Auslegung der Erklärung steht schon der festgestellte Sachverhalt entgegen. Der Revision der Beklagten ist daher nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist hingegen berechtigt.
Da der Erblasser den Pflichtteil auf was immer für eine Art hinterlassen kann (§ 774 ABGB), muss sich ein Noterbe alles, was er vom Erblasser letztwillig erhält, auf den Pflichtteil anrechnen lassen (§ 787 Abs 1 ABGB). Diese "Einrechnung" geschieht durch einen einfachen Abzug der zugewendeten Werte vom rechnerisch ermittelten Nachlasspflichtteil. Der Nachlasspflichtteil ist von dem um die Schulden verminderten Rohnachlass, also vom "reinen Nachlass" (§ 105 AußStrG) zu berechnen. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich auf Antrag aber auch die vom Erblasser erhaltenen, im § 788 ABGB genannten Vorempfänge, der pflichtteilsberechtigte Ehegatte das Vorausvermächtnis und alle pflichtteilsberechtigten Personen Zuwendungen anrechnen lassen, die ihnen der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat (§§ 788 f ABGB). Bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" sind Erblasserschulden und Erbfallschulden abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse und aus dem letzten Willen entspringender Lasten (§ 786 ABGB). Schenkungen auf den Todesfall sind grundsätzlich als Vermächtnisse zu behandeln (RIS-Justiz RS0103393). Der auf diese Weise ermittelte "Nachlasspflichtteil" ist von dem durch eine Schenkungsanrechnung erhöhten Pflichtteil (§ 785 ABGB) zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der Schenkung erfolgt nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten. Die Pflichtteilsanrechnung wegen Schenkungen setzt jedenfalls eine solche unter Lebenden voraus. Die Schenkung auf den Todesfall und das Vermächtnis unterliegen nicht der Anrechnung nach § 785 ABGB, weil die auf den Todesfall geschenkte oder vermachte Sache im Nachlass vorhanden ist, sodass sie schon bei der Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Jeder Noterbe muss sich auf die Pflichtteilserhöhung (§ 787 Abs 2 ABGB), also nur auf den Schenkungspflichtteil die von ihm selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. § 785 Abs 3 ABGB nimmt von der Anrechnung bestimmte "Pflichtschenkungen" aus sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Auch diese Bestimmung gilt nur für Schenkungen unter Lebenden (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 508 ff mwN). Eine Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB schied schon mangels entsprechender Antragstellung seitens der Beklagten als pflichtteilsberechtigte Noterben aus.Da der Erblasser den Pflichtteil auf was immer für eine Art hinterlassen kann (Paragraph 774, ABGB), muss sich ein Noterbe alles, was er vom Erblasser letztwillig erhält, auf den Pflichtteil anrechnen lassen (Paragraph 787, Absatz eins, ABGB). Diese "Einrechnung" geschieht durch einen einfachen Abzug der zugewendeten Werte vom rechnerisch ermittelten Nachlasspflichtteil. Der Nachlasspflichtteil ist von dem um die Schulden verminderten Rohnachlass, also vom "reinen Nachlass" (Paragraph 105, AußStrG) zu berechnen. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich auf Antrag aber auch die vom Erblasser erhaltenen, im Paragraph 788, ABGB genannten Vorempfänge, der pflichtteilsberechtigte Ehegatte das Vorausvermächtnis und alle pflichtteilsberechtigten Personen Zuwendungen anrechnen lassen, die ihnen der Erblasser als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat (Paragraphen 788, f ABGB). Bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" sind Erblasserschulden und Erbfallschulden abzuziehen, jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse und aus dem letzten Willen entspringender Lasten (Paragraph 786, ABGB). Schenkungen auf den Todesfall sind grundsätzlich als Vermächtnisse zu behandeln (RIS-Justiz RS0103393). Der auf diese Weise ermittelte "Nachlasspflichtteil" ist von dem durch eine Schenkungsanrechnung erhöhten Pflichtteil (Paragraph 785, ABGB) zu unterscheiden. Die Berücksichtigung der Schenkung erfolgt nur auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder Ehegatten. Die Pflichtteilsanrechnung wegen Schenkungen setzt jedenfalls eine solche unter Lebenden voraus. Die Schenkung auf den Todesfall und das Vermächtnis unterliegen nicht der Anrechnung nach Paragraph 785, ABGB, weil die auf den Todesfall geschenkte oder vermachte Sache im Nachlass vorhanden ist, sodass sie schon bei der Ermittlung des Nachlasspflichtteils mitzählt. Jeder Noterbe muss sich auf die Pflichtteilserhöhung (Paragraph 787, Absatz 2, ABGB), also nur auf den Schenkungspflichtteil die von ihm selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nimmt von der Anrechnung bestimmte "Pflichtschenkungen" aus sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Auch diese Bestimmung gilt nur für Schenkungen unter Lebenden vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 508 ff mwN). Eine Schenkungsanrechnung nach Paragraph 785, ABGB schied schon mangels entsprechender Antragstellung seitens der Beklagten als pflichtteilsberechtigte Noterben aus.
Ob Verfügungen des Erblassers über eine Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person wie eine Schenkung auf den Todesfall bzw ein Vermächtnis (so das Berufungsgericht) oder wie eine Schenkung unter Lebenden (so das Erstgericht) zu behandeln ist, ist strittig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, in den Nachlass einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag "unter Lebenden oder von Todes wegen" zu verfügen. Hat dagegen der Versicherungsnehmer "irgendwie" über seine Ansprüche verfügt oder lautet die Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme aus dem Nachlass auszuscheiden. Nicht einzubeziehen ist die auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze, die sich im Todeszeitpunkt des Erblassers im Besitz eines Dritten befindet (RIS-Justiz RS0007845). Auch in dem Fall, dass der Erblasser den Bezugsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung änderte, wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass einzubeziehen sei. Der Begünstigte erlange die Versicherungssumme nicht im Erbweg, sondern ausschließlich als Bezugsberechtigter im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes. Es sei der Ansicht Zankls (Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 83) zu folgen, dass § 166 VVG Änderungen zulasse, ohne zu unterscheiden, ob sie unter LebendenOb Verfügungen des Erblassers über eine Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten Person wie eine Schenkung auf den Todesfall bzw ein Vermächtnis (so das Berufungsgericht) oder wie eine Schenkung unter Lebenden (so das Erstgericht) zu behandeln ist, ist strittig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zugunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, in den Nachlass einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag "unter Lebenden oder von Todes wegen" zu verfügen. Hat dagegen der Versicherungsnehmer "irgendwie" über seine Ansprüche verfügt oder lautet die Lebensversicherung zugunsten einer bestimmten, namentlich bezeichneten Person, ist die Versicherungssumme aus dem Nachlass auszuscheiden. Nicht einzubeziehen ist die auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze, die sich im Todeszeitpunkt des Erblassers im Besitz eines Dritten befindet (RIS-Justiz RS0007845). Auch in dem Fall, dass der Erblasser den Bezugsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung änderte, wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass einzubeziehen sei. Der Begünstigte erlange die Versicherungssumme nicht im Erbweg, sondern ausschließlich als Bezugsberechtigter im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes. Es sei der Ansicht Zankls (Lebensversicherung und Nachlass, NZ 1985, 83) zu folgen, dass Paragraph 166, VVG Änderungen zulasse, ohne zu unterscheiden, ob sie unter Lebenden
oder von Todes wegen erfolgten (7 Ob 622, 623/95 = JBl 1997, 46
[Eccher] = NZ 1997, 396). Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof
trotz der Kritik Ecchers (aaO) aufrechterhalten. Die Versicherungssumme sei nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn kein Begünstigter vorhanden sei (7 Ob 158/98f = NZ 2000, 116). Der Oberste Gerichtshof hat sich demnach dafür entschieden, Verfügungen des Erblassers ohne weitere Differenzierung generell wie Schenkungen zu behandeln. Dies entspricht der Ansicht Zankls (aaO; Zankl, Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 1), der im Übrigen für eine unbefristete Schenkungsanrechnung auch bei einem Begünstigten, der nicht Noterbe ist, eintritt. Auch die deutsche Rechtsprechung unterstellt trotz der teilweisen Kritik der Lehre Verfügungen des Erblassers über die Lebensversicherung grundsätzlich Schenkungsregeln (Olshausen in Staudinger, Kommentar zum BGB13 § 2325 Rz 37 mwN; Dieckmann in Soergel/Siebert, BGB Band 9 § 2325 Rz 21). Eccher (Antizipierte Erbfolge, 129 ff), differenziert hingegen: Bei einer - schenkungshalber erfolgten - unwiderruflichen und sofortigen Begünstigung des Dritten stehe diesem dem Versicherungsnehmer gegenüber schon zu dessen Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition zu. Der Versicherungsnehmer sei etwa schadenersatzpflichtig, wenn er die Schenkung in Ausübung des Kündigungsrechts nach § 165 VersVG vereitelte. Dem Nachlassbeteiligten stünden gegenüber dem Begünstigten die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils oder allenfalls die Möglichkeit der Anfechtung (§§ 2 f AnfO, §§ 28 f KO) zu. Schenkungsobjekt sei der Anspruch auf die Versicherungssumme. Bei einer widerruflichen Begünstigung auf den Todesfall sei hingegen nach Maßgeblichkeit des Zuwendungsverhältnisses materiell von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen (§ 956 erster Fall ABGB), wobei das Vermächtnis allerdings formfrei sei. Es gehöre zwar nicht die Versicherungssumme selbst, aber der Anspruch darauf zum Nachlass des Versicherungsnehmers, wenn dieser - bei widerruflicher Begünstigung - jederzeit bis zu seinem Tod über diesen Anspruch verfügen könne. Ungeachtet dieser Auffassungsunterschiede ist die Verfügung des Erblassers im hier zu beurteilenden Fall auch im Sinn der Ausführungen Ecchers als Schenkung unter Lebenden zu qualifizieren:trotz der Kritik Ecchers (aaO) aufrechterhalten. Die Versicherungssumme sei nur dann Bestandteil des Nachlasses, wenn kein Begünstigter vorhanden sei (7 Ob 158/98f = NZ 2000, 116). Der Oberste Gerichtshof hat sich demnach dafür entschieden, Verfügungen des Erblassers ohne weitere Differenzierung generell wie Schenkungen zu behandeln. Dies entspricht der Ansicht Zankls (aaO; Zankl, Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 1), der im Übrigen für eine unbefristete Schenkungsanrechnung auch bei einem Begünstigten, der nicht Noterbe ist, eintritt. Auch die deutsche Rechtsprechung unterstellt trotz der teilweisen Kritik der Lehre Verfügungen des Erblassers über die Lebensversicherung grundsätzlich Schenkungsregeln (Olshausen in Staudinger, Kommentar zum BGB13 Paragraph 2325, Rz 37 mwN; Dieckmann in Soergel/Siebert, BGB Band 9 Paragraph 2325, Rz 21). Eccher (Antizipierte Erbfolge, 129 ff), differenziert hingegen: Bei einer - schenkungshalber erfolgten - unwiderruflichen und sofortigen Begünstigung des Dritten stehe diesem dem Versicherungsnehmer gegenüber schon zu dessen Lebzeiten eine gesicherte Rechtsposition zu. Der Versicherungsnehmer sei etwa schadenersatzpflichtig, wenn er die Schenkung in Ausübung des Kündigungsrechts nach Paragraph 165, VersVG vereitelte. Dem Nachlassbeteiligten stünden gegenüber dem Begünstigten die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils oder allenfalls die Möglichkeit der Anfechtung (Paragraphen 2, f AnfO, Paragraphen 28, f KO) zu. Schenkungsobjekt sei der Anspruch auf die Versicherungssumme. Bei einer widerruflichen Begünstigung auf den Todesfall sei hingegen nach Maßgeblichkeit des Zuwendungsverhältnisses materiell von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen (Paragraph 956, erster Fall ABGB), wobei das Vermächtnis allerdings formfrei sei. Es gehöre zwar nicht die Versicherungssumme selbst, aber der Anspruch darauf zum Nachlass des Versicherungsnehmers, wenn dieser - bei widerruflicher Begünstigung - jederzeit bis zu seinem Tod über diesen Anspruch verfügen könne. Ungeachtet dieser Auffassungsunterschiede ist die Verfügung des Erblassers im hier zu beurteilenden Fall auch im Sinn der Ausführungen Ecchers als Schenkung unter Lebenden zu qualifizieren:
Die Versicherungspolizze lautete auf den Überbringer (§ 4 Abs 1 VersVG). Es handelte sich somit um ein qualifiziertes Legitimationspapier, also um ein Wertpapier im weiteren Sinn. Nur der Inhaber war zur Geltendmachung der Versicherungssumme legitimiert. In der Übergabe der Inhaber- oder Überbringerpolizze an einen Dritten liegt das Indiz der Anspruchsabtretung (Schuhmacher, Inventarisierung der Lebensversicherung? NZ 1997, 381).Die Versicherungspolizze lautete auf den Überbringer (Paragraph 4, Absatz eins, VersVG). Es handelte sich somit um ein qualifiziertes Legitimationspapier, also um ein Wertpapier im weiteren Sinn. Nur der Inhaber war zur Geltendmachung der Versicherungssumme legitimiert. In der Übergabe der Inhaber- oder Überbringerpolizze an einen Dritten liegt das Indiz der Anspruchsabtretung (Schuhmacher, Inventarisierung der Lebensversicherung? NZ 1997, 381).
Die festgestellte Äußerung des Erblassers gegenüber der Klägerin anlässlich der Übergabe der Lebensversicherungspolizze lässt nur den Schluss zu, dass ihr die Versicherungssumme nach seinem Tod ohne Gegenleistung zukommen sollte. Es ist von einer zumindest schlüssigen Annahme dieser Erklärung seitens der Klägerin auszugehen, sodass ein Schenkungsvertrag vorlag. Der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungssumme befristet und erst ab dem Tod des Erblassers ausübbar ist, steht dem Vorliegen einer Schenkung nicht entgegen (Eccher aaO 133). Die schenkungsweise Abtretung einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0011186). Bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, genügt in diesem Sinn die Übergabe der Polizze (Spielbüchler in Rummel ABGB I³ § 427 Rz 2 mwN). Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten auch sonst keine Formvorschriften. § 166 VersVG, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen sowie § 15 der Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung), der eine schriftliche Verständigung des Versicherers von einer erfolgten Abtretung vorsieht, gilt nicht auch für Inhaberpolizzen. Die Schriftlichkeit der Anzeige ist nämlich nur im Verhältnis zum Versicherer, nicht aber im Verhältnis zum Zessionar bedeutungsvoll. Materiell geht die Versicherungsforderung mit dem Vertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Begünstigten über. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer dient nur der formellen Klarstellung insoweit, als der Versicherer vor Eingang der schriftlichen Anzeige mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Bei Geltung der Inhaberklausel verliert jedoch die schriftliche Abtretungsanzeige ihre Bedeutung. Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. In solchen Fällen bedarf es nicht jenes Schutzes, den § 15 der Versicherungsbedingungen dem Versicherer angedeihen lassen will (7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19).Die festgestellte Äußerung des Erblassers gegenüber der Klägerin anlässlich der Übergabe der Lebensversicherungspolizze lässt nur den Schluss zu, dass ihr die Versicherungssumme nach seinem Tod ohne Gegenleistung zukommen sollte. Es ist von einer zumindest schlüssigen Annahme dieser Erklärung seitens der Klägerin auszugehen, sodass ein Schenkungsvertrag vorlag. Der Umstand, dass der Anspruch auf die Versicherungssumme befristet und erst ab dem Tod des Erblassers ausübbar ist, steht dem Vorliegen einer Schenkung nicht entgegen (Eccher aaO 133). Die schenkungsweise Abtretung einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des Paragraph 427, ABGB stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0011186). Bei Lebensversicherungspolizzen, die auf Inhaber oder Überbringer lauten, genügt in diesem Sinn die Übergabe der Polizze (Spielbüchler in Rummel ABGB I³ Paragraph 427, Rz 2 mwN). Für die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bestehen in der Rechtssphäre zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten auch sonst keine Formvorschriften. Paragraph 166, VersVG, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen sowie Paragraph 15, der Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) der Kapitalversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung), der eine schriftliche Verständigung des Versicherers von einer erfolgten Abtretung vorsieht, gilt nicht auch für Inhaberpolizzen. Die Schriftlichkeit der Anzeige ist nämlich nur im Verhältnis zum Versicherer, nicht aber im Verhältnis zum Zessionar bedeutungsvoll. Materiell geht die Versicherungsforderung mit dem Vertrag zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Begünstigten über. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer dient nur der formellen Klarstellung insoweit, als der Versicherer vor Eingang der schriftlichen Anzeige mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten kann. Bei Geltung der Inhaberklausel verliert jedoch die schriftliche Abtretungsanzeige ihre Bedeutung. Durch die Zulassung der Inhaberklausel wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung der Übertragung des Anspruchs aus der Versicherung ermöglichen. In solchen Fällen bedarf es nicht jenes Schutzes, den Paragraph 15, der Versicherungsbedingungen dem Versicherer angedeihen lassen will (7 Ob 44/84 = VersR 1985, 895; 7 Ob 304/99b = SZ 73/19).
Schenkungen sind in der Regel unwiderruflich (§ 946 ABGB). Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Übergabe der Inhaberpolizze könnte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beschenkten rückgängig gemacht werden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer unter Berufung auf § 166 VersVG dem Versicherer in der Folge eine konkrete (andere) bezugsberechtigte Person bekanntgäbe, hätte dies auf die Wirksamkeit der Schenkung keinen Einfluss.Schenkungen sind in der Regel unwiderruflich (Paragraph 946, ABGB). Die schenkungsweise Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Übergabe der Inhaberpolizze könnte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Beschenkten rückgängig gemacht werden. Selbst wenn der Versicherungsnehmer unter Berufung auf Paragraph 166, VersVG dem Versicherer in der Folge eine konkrete (andere) bezugsberechtigte Person bekanntgäbe, hätte dies auf die Wirksamkeit der Schenkung keinen Einfluss.
Der Anspruch auf die Versicherungssumme wurde daher im vorliegenden Fall bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Klägerin durch wirksamen Schenkungsvertrag unter Lebenden übertragen. Der Erblasser hat damit über die Lebensversicherung unwiderruflich verfügt. Dass hiebei die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen worden wäre (§ 789 ABGB), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Ein sonstiger anrechenbarer Vorempfang (vgl § 788 ABGB) liegt nicht vor. Eine Behandlung der schenkungsweisen Forderungsabtretung als Schenkung auf den Todesfall bzw Vermächtnis kommt hier schon aufgrund der aufgezeigten Umstände - unabhängig von der Qualifikation anderer Verfügungen des Erblassers wie die vorliegende über die Begünstigung aus der Lebensversicherung - nicht in Betracht. Damit erweist sich aber die Pflichtteilsberechnung des Erstgerichtes und nicht jene des Berufungsgerichtes als zutreffend. Es ist somit in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Ersturteil wieder herzustellen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagten - aus dem schon vom Berufungsgericht angeführten Grund - nicht solidarisch, sondern je zur Hälfte zur Zahlung zu verpflichten sind.Der Anspruch auf die Versicherungssumme wurde daher im vorliegenden Fall bereits zu Lebzeiten des Erblassers der Klägerin durch wirksamen Schenkungsvertrag unter Lebenden übertragen. Der Erblasser hat damit über die Lebensversicherung unwiderruflich verfügt. Dass hiebei die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen worden wäre (Paragraph 789, ABGB), lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Ein sonstiger anrechenbarer Vorempfang vergleiche Paragraph 788, ABGB) liegt nicht vor. Eine Behandlung der schenkungsweisen Forderungsabtretung als Schenkung auf den Todesfall bzw Vermächtnis kommt hier schon aufgrund der aufgezeigten Umstände - unabhängig von der Qualifikation anderer Verfügungen des Erblassers wie die vorliegende über die Begünstigung aus der Lebensversicherung - nicht in Betracht. Damit erweist sich aber die Pflichtteilsberechnung des Erstgerichtes und nicht jene des Berufungsgerichtes als zutreffend. Es ist somit in Stattgebung der Berufung der Klägerin das Ersturteil wieder herzustellen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagten - aus dem schon vom Berufungsgericht angeführten Grund - nicht solidarisch, sondern je zur Hälfte zur Zahlung zu verpflichten sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren nur 50 vH.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren nur 50 vH.
Anmerkung
E69287 6Ob181.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00181.02I.0424.000Dokumentnummer
JJT_20030424_OGH0002_0060OB00181_02I0000_000