Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz Norbert R*****, Landesbediensteter, ***** vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Ida R*****, Hilfsarbeiterin, ***** vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 51 R 117/02a-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 2. September 2002, GZ 2 F 30/01p-18, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres ist nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung (RIS-Justiz RS0058311). Grundsätzlich kann neben einem Haus auch der Garten zur Ehewohnung gehören (RIS-Justiz RS0058318). Dass das von den Streitteilen während ihrer Ehe gebaute Haus eine Wertsteigerung jenes Grundstücksteils erwirkte, auf dem es errichtet wurde, steht hier außer Zweifel. Dennoch ist aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles nicht entscheidend, ob der Wert der Liegenschaft oder von Teilen der Liegenschaft zunächst rechnerisch zur Aufteilungsmasse dazugeschlagen wird oder von vorneherein unberücksichtigt bleibt, wäre doch der Liegenschaftswert ohnehin wieder vom Wert der gesamten Aufteilungsmasse abzuziehen: Dass die gesamte Liegenschaft im Eigentum der Antragsgegnerin verbleibt, ist nicht mehr strittig. Bei Bemessung der von ihr an den Antragsteller zu erbringenden Ausgleichszahlung wäre bei Einbeziehung auch der ganzen Liegenschaft in die Aufteilungsmasse nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG zu berücksichtigen, dass der Grund und Boden allein von der Antragsgegnerin stammt und die aus der Sache selbst resultierende Wertsteigerung ihr allein zugute zu kommen hat. Auch in diesem Fall würde rechnerisch nur der Wertzuwachs der Liegenschaft aufgrund baulicher Maßnahmen als unter die Ehepartner nach dem Verhältnis ihres Beitrages aufzuteilender Betrag verbleiben (vgl 1 Ob 230/98z). Das Rekursgericht hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass rechnerisch dasselbe Ergebnis erzielt wird, ob nun der Wert von Grund und Boden der Aufteilungsmasse von vorneherein nicht hinzugerechnet oder ob er hievon aufgrund von Billigkeitserwägungen wieder abgezogen wird. Der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von der Aufteilungsmasse in Höhe der allein von der Antragsgegnerin stammenden, für den Hausbau verwendeten Barmittel entspricht der Billigkeit, weil sie damit zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Errichtung des Wohnhauses) zusätzlich zu ihrem gleichteiligen Beitrag durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Bereitstellung der aus der Verpachtung erzielten Naturalien und Konsumverzicht beigetragen hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird nicht aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).Soweit die Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, ist sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch das Grundstück seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres ist nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung (RIS-Justiz RS0058311). Grundsätzlich kann neben einem Haus auch der Garten zur Ehewohnung gehören (RIS-Justiz RS0058318). Dass das von den Streitteilen während ihrer Ehe gebaute Haus eine Wertsteigerung jenes Grundstücksteils erwirkte, auf dem es errichtet wurde, steht hier außer Zweifel. Dennoch ist aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles nicht entscheidend, ob der Wert der Liegenschaft oder von Teilen der Liegenschaft zunächst rechnerisch zur Aufteilungsmasse dazugeschlagen wird oder von vorneherein unberücksichtigt bleibt, wäre doch der Liegenschaftswert ohnehin wieder vom Wert der gesamten Aufteilungsmasse abzuziehen: Dass die gesamte Liegenschaft im Eigentum der Antragsgegnerin verbleibt, ist nicht mehr strittig. Bei Bemessung der von ihr an den Antragsteller zu erbringenden Ausgleichszahlung wäre bei Einbeziehung auch der ganzen Liegenschaft in die Aufteilungsmasse nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG zu berücksichtigen, dass der Grund und Boden allein von der Antragsgegnerin stammt und die aus der Sache selbst resultierende Wertsteigerung ihr allein zugute zu kommen hat. Auch in diesem Fall würde rechnerisch nur der Wertzuwachs der Liegenschaft aufgrund baulicher Maßnahmen als unter die Ehepartner nach dem Verhältnis ihres Beitrages aufzuteilender Betrag verbleiben vergleiche 1 Ob 230/98z). Das Rekursgericht hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass rechnerisch dasselbe Ergebnis erzielt wird, ob nun der Wert von Grund und Boden der Aufteilungsmasse von vorneherein nicht hinzugerechnet oder ob er hievon aufgrund von Billigkeitserwägungen wieder abgezogen wird. Der von den Vorinstanzen vorgenommene Abzug von der Aufteilungsmasse in Höhe der allein von der Antragsgegnerin stammenden, für den Hausbau verwendeten Barmittel entspricht der Billigkeit, weil sie damit zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Errichtung des Wohnhauses) zusätzlich zu ihrem gleichteiligen Beitrag durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Bereitstellung der aus der Verpachtung erzielten Naturalien und Konsumverzicht beigetragen hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird nicht aufgezeigt, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG).
Anmerkung
E69607 6Ob75.03bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00075.03B.0424.000Dokumentnummer
JJT_20030424_OGH0002_0060OB00075_03B0000_000