TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/23 2004/10/0193

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAG Stmk 1999 §29 Abs2;
KAG Stmk 1999 §29 Abs4;
KAG Stmk 1999 §30 Abs1;
KAG Stmk 1999 §39 Abs1;
SHG Stmk 1977 §33 Abs1;
SHG Stmk 1977 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2004, Zl. FA11A-32-964/04-2, betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 10. Oktober 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Kosten in der Höhe von EUR 1.127,--, die sie für die Behandlung der Patientin Alexandra V in der Zeit vom 21. bis 22. April 2003 aufgewendet habe. Begründend wird Folgendes dargelegt:

"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Diesem vorgedruckten Text wurde beigefügt: "Bis dato noch kein Betreuungsschein eingelangt, daher erfolgte Rechnungslegung".

Dem beigeschlossenen "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" sind Name und Geburtsdatum der Patientin sowie die von dieser angegebene Anschrift in Ungarn und eine Sozialversicherungsnummer zu entnehmen. Die Rubriken "Finanzielle Verhältnisse des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung" sowie "Familiäre und finanzielle Verhältnisse der innerhalb des Haushaltes lebenden Angehörigen des Zahlungsverpflichteten" enthalten keine Eintragungen. Unter "Sonstige Bemerkungen" ist vermerkt: "Betreuungsschein wurde von Seiten der ERSLEI mehrmals urgiert."

Mit Bescheid vom 17. März 2004 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 4, 7 und 10 iVm § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), dargelegt, das Krankenhaus habe (dem Sozialhilfeträger) Rechnung gelegt, weil kein Betreuungsschein übermittelt worden sei. Ansonsten seien Erhebungen, die schlüssig und glaubhaft auf die Hilfsbedürftigkeit schließen ließen, nicht übermittelt worden. Es fehlten sämtliche Hinweise auf die Einkommensverhältnisse. Eine Passkopie sowie eine ungarische Versicherungskarte seien vorgelegt worden. Da eine Versicherung bestehe und die Hilfsbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei, könnten die Kosten nicht übernommen werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Begründend wurde dargelegt, die Patientin sei am 21. April 2003 mit der Diagnose "Tubengravidität" in stationäre Pflege aufgenommen worden. Sie sei anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Bei der Aufnahme der Daten habe sie bekannt gegeben, nicht erwerbstätig, aber in Ungarn sozialversichert zu sein. Trotz mehrmaliger Urgenzen sei bis dato kein Betreuungsauftrag von der ungarischen Sozialversicherung eingelangt; vielmehr sei keinerlei Reaktion "auf diese Aufforderungen" erfolgt. Für den zweitägigen stationären Aufenthalt seien Pflegegebühren in der Höhe von EUR 1.127,-- aufgelaufen und der Patientin unter der angegebenen Adresse in Ungarn in Rechnung gestellt worden. Sie sei auch aufgefordert worden, sich bei ihrer Krankenkasse um die Ausstellung eines Betreuungsscheines zu bemühen. Nachdem die Patientin jedoch ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und weiters auch bekannt sei, dass ungarische Staatsbürger auf Grund ihrer Einkommenssituation in Ungarn mit Sicherheit nicht in der Lage wären, derart hohe Spitalskosten aus eigenen Mitteln bezahlen zu können, sei in der Folge der Magistrat Graz, Sozialamt, um Übernahme der anerlaufenen Pflegegebühren aus den Mitteln der Sozialhilfe "angesprochen" worden. Es sei schlüssig anzunehmen, dass die Patientin zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistung hilfsbedürftig gewesen sei, weil sie selbst über kein Einkommen verfügt und auch außer Stande gewesen sei, die Kosten mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu tragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, dem Antrag sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Tatsachen Hilfsbedürftigkeit der Patientin schlüssig anzunehmen wäre. Es sei unbestritten, dass die Patientin nicht beim Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger gemeldet sei und daher zum Zeitpunkt der beanspruchten Spitalsleistung über kein feststellbares Einkommen verfügt habe. Sie sei aber seit 30. Juli 2001 unter der Adresse des Bordells "A Bar" gemeldet. Es sei daher nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Patientin ein Einkommen aus illegaler Prostitution beziehe und zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung ausreichend Eigeneinkommen vorhanden gewesen sei. Diese Feststellungen stützten sich auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, insbesondere auf den Akteninhalt. Die belangte Behörde käme somit zum Ergebnis, dass im Antrag der Beschwerdeführerin die finanzielle Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft gemacht worden sei. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Rückersatzes im Sinne des § 31 Abs. 2 SHG und weil Hilfsbedürftigkeit tatsächlich nicht vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

     b)        die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig

gewährt werden konnte;

     c)        der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu

tragen hatte.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 SHG ist Voraussetzung der Hilfe u.a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des § 7 SHG (darunter gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 5 Abs. 1 SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.

Nach der Rechtsprechung ist für die Berechtigung eines Ersatzanspruches im Sinne des § 31 SHG maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt hat, das heißt, ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0266, vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0107, vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126, und vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/19/0008).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, weder habe die Beschwerdeführerin die Hilfsbedürftigkeit der Patientin im Zeitpunkt der Erbringung der Spitalsleistung schlüssig behauptet noch sei die Hilfsbedürftigkeit feststellbar gewesen.

Dem hält die Beschwerde entgegen, es müsse schon deshalb "schlüssig von einer Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden", weil die Spitalskosten vom Sozialversicherungsträger nicht übernommen würden (und zwar weil die von der Patientin angeführte Versicherung keinen Originalbetreuungsschein übermittelt habe und eine Zahlung nicht erfolgt sei). Die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 4 SHG liege daher vor, weil feststehe, dass die Patientin selbst nicht imstande sei, die Pflegekosten zu bezahlen, und diese auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen übernommen würden. Nur durch eine tatsächliche Leistung werde die Hilfsbedürftigkeit ausgeschlossen und nicht bereits dadurch, dass gegebenenfalls (wie hier: vorheriger Abschluss einer geeigneten Krankenversicherung durch den Patienten selbst) ein Anspruch auf eine solche Leistung bestanden hätte. Da sohin die Patientin selbst für die Pflegeleistungen aufzukommen hätte, hiezu aber "auf Grund ihrer Vermögenslosigkeit" nicht in der Lage sei, bestehe der geltend gemachte Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht. Auch angesichts der durchgeführten Erhebungen hätte die belangte Behörde "von einer Vermögenslosigkeit" ausgehen müssen. Auf Grund der "bekannten sozialen und finanziellen Verhältnisse ungarischer Staatsbürger" wäre die Patientin mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, die hohen Spitalskosten zu bezahlen. Die Patientin habe offenbar bewusst das Bestehen einer aufrechten Sozialversicherung in Ungarn behauptet und sogar eine Versicherungskarte vorgelegt, um so zu der für ihre Gesundheit wichtigen, möglicherweise sogar lebensnotwendigen Behandlung zu gelangen. Dieses Vorgehen der Patientin allein zeige jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie einkommens- und vermögenslos, sohin hilfsbedürftig gewesen sei. Völlig unverständlich sei die von der belangten Behörde aus dem Umstand, dass die Patientin unter der Adresse eines Bordells behördlich gemeldet war, gefolgerte Annahme, die Patientin habe im Zeitpunkt der Spitalsbehandlung über ein ausreichendes Einkommen aus illegaler Prostitution verfügt. Bei der Anschrift könne es sich ebenso gut um eine "bloße Wohnanschrift" oder eine Scheinadresse handeln. Selbst wenn man davon ausginge, dass die (als Wohnort der Patientin gemeldete) "M - Bar" der Arbeitsplatz der Patientin wäre, folge daraus keineswegs zwingend, dass die Patientin als Prostituierte tätig sei; ebenso könne sie "beispielsweise als Reinigungskraft, Kellnerin oder in einer sonstigen Form als Teilzeitbeschäftigte angestellt" sein. Überdies reiche die Feststellung allein, dass die Patientin als Prostituierte tätig sei, nach (näher bezeichneten) Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Feststellung eines ausreichenden Einkommens zu tragen.

Soweit die Beschwerde meint, es müsse "allein deshalb schlüssig von einer Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden", weil die Spitalskosten vom Sozialversicherungsträger nicht übernommen würden, bezieht sie sich (möglicher Weise) auch auf das in § 31 Abs. 2 zweiter Satz SHG normierte Erfordernis, im Antrag (auf Kostenrückerstattung) die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen. Im Antrag war insoweit (abgesehen von der vorgedruckten Leerformel, dass "auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilage das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen" sei) lediglich angeführt worden, dass "bis dato kein Betreuungsschein eingelangt" sei. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich dabei nicht um schlüssiges Vorbringen handelte, mit dem (allein) die Hilfsbedürftigkeit der Patientin im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG hätte glaubhaft gemacht werden können.

Es gelingt der Beschwerde aber auch nicht, eine der belangten Behörde im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, es könne (auch auf Grund der im weiteren Verfahren vorgebrachten bzw. ermittelten Umstände) nicht festgestellt werden, dass die Patientin im Zeitpunkt der Spitalsbehandlung hilfebedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG gewesen wäre, unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Die Darlegungen der Beschwerde verkennen die Rechtslage, soweit aus dem Fehlen von Leistungsansprüchen des Patienten aus der Krankenversicherung unmittelbar das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit gefolgert wird. Zwar würde ein Leistungsanspruch des Patienten aus einer Krankenversicherung

(unter dem Gesichtspunkt des "den Lebensbedarf ... von anderen

Personen oder Einrichtungen erhalten" im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG) die Hilfsbedürftigkeit als Voraussetzung eines Rückersatzanspruches im Sinne des § 31 Abs. 1 SHG ausschließen. Der von der Beschwerde daraus offenbar gezogene "Umkehrschluss" - wonach die Hilfsbedürftigkeit schon aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches des Patienten aus einer Krankenversicherung folge - beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Dass der Patient keinen Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat - und somit die Kosten der Heilbehandlung nicht "von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" - verwirklicht nur eine der Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit. Aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar die weitere Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, dass der Patient im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG außer Stande ist, den in Rede stehenden Lebensbedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen (vgl. hiezu z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389, vom 25. April 1989, Zl. 89/11/0001, und vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126). ). Ebenso wenig ist daher der Auffassung der Beschwerde zu folgen, es sei "die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall gerade darin begründet, dass die Beschwerdeführerin "zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme auf Grund der Angaben der Patientin, die sogar eine Versicherungskarte vorgelegt hat, von einer aufrechten Versicherung ausging", was sich erst später als unrichtig herausgestellt habe.

Auch ein relevanter, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler der behördlichen Beweiswürdigung liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind (mit den Denkgesetzen und allgemeinem Erfahrungswissen übereinstimmen) und ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt wurde (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 262 ff, referierte Rechtsprechung).

Im Rahmen dieser Kontrolle kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht finden, dass die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Spitalskosten nicht von der (ungarischen) Krankenversicherung hereinbringen konnte, obwohl die Patientin einen Leistungsanspruch behauptet hatte, und auf Grund der von der Beschwerde pauschal behaupteten "bekannten sozialen und finanziellen Verhältnisse ungarischer Staatsbürger" hätte folgern müssen, die Patientin sei im fraglichen Zeitpunkt hilfebedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG gewesen; dies selbst dann, wenn die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Beschwerde zuträfe, dass die Patientin "offenbar bewusst das Vorhandensein einer aufrechten Sozialversicherung in Ungarn behauptet hat, um so zu der Behandlung zu kommen".

Aber auch sonst zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Zwar macht die Beschwerde mit Recht geltend, dass die Behörde nicht ohne weiteres - lediglich auf Grund der behördlichen Meldung an der Anschrift eines Bordells - auf ein die Hilfsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Spitalsbehandlung ausschließendes Einkommen aus der Ausübung der Prostitution hätte folgern dürfen. Damit ist für den Standpunkt der Beschwerde jedoch nichts gewonnen, weil es ihr nicht gelingt, aufzuzeigen, auf welche konkreten Umstände die Behörde - selbst unter Abstandnahme von ihrer Annahme, die Patientin hätte über ausreichendes Einkommen als Prostituierte verfügt - die Feststellung hätte gründen können, der Patientin sei es im Zeitpunkt der Spitalsbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG nicht möglich gewesen, den Lebensbedarf aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen.

Die Beschwerde zeigt auch mit jenen Darlegungen, mit denen offenbar belegt werden soll, dass Erhebungen in Richtung der Tragung der Spitalskosten im konkreten Fall im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Patientin nicht möglich oder zumutbar gewesen wären, keine Rechtswidrigkeit auf. In diese Richtung gehen die Darlegungen der Beschwerde, die Argumentation der belangten Behörde bedeute in letzter Konsequenz, dass bei jedem Patienten umfassende Erhebungen durchzuführen wären, ehe er behandelt werden "darf". Dies widerspreche "elementaren sozialen Grundsätzen des österreichischen Rechtssystems". In diesem Zusammenhang genüge der Hinweis, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 SHG lediglich die Glaubhaftmachung durch schlüssiges Vorbringen fordere und im vorliegenden Fall die Patientin anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen sei. Hätte man die Patientin mehrere Tage lang warten lassen, ehe die Behandlung erfolge, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Gesundheitsschädigung, möglicherweise sogar zum Tod geführt.

Diese Darlegungen gehen an der Sache vorbei. Es ist nicht zweifelhaft, dass unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf (§ 30 Abs. 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999) und Personen, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, in Anstaltspflege genommen werden müssen (§ 29 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.). In diesen Fällen der Unabweisbarkeit darf (selbst) die Aufnahme und Behandlung von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF - Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, nicht abgelehnt werden (vgl. § 39 Abs. 1 leg. cit.). Diese Verpflichtungen öffentlicher Krankenanstalten haben mit der Frage der Rückersatzpflicht der Sozialhilfeträger aus dem Titel der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Spitalsleistungen nichts zu tun. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kosten von Unterbringung und Behandlung trifft auch bei unabweisbaren behandlungsbedürftigen Patienten die Krankenanstalt; nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen besteht ein Ersatzanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389). Die Vorschriften des Sozialhilfegesetzes über den Rückersatz enthalten auch nicht die der Beschwerde offenbar vorschwebende Regelung, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (etwa mangels eines - unter Umständen fälschlich behaupteten - Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung) uneinbringlich erweisen oder aber - wie im Beschwerdefall behauptet - weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren. Der Hinweis darauf, dass solche Erhebungen in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Patientin nicht möglich gewesen wären, kann somit konkrete Anhaltspunkte für die Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht ersetzen (vgl. auch hiezu das soeben erwähnte Erkenntnis vom 20. Dezember 2001). Entsprechend konkrete Feststellungen konnten - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht etwa auf Grund des Umstandes getroffen werden, dass die Patientin die Rubrik "Beschäftigung/Beruf" auf dem Erhebungsblatt mit einem Schrägstrich versehen hatte.

Der Bescheid sei auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde "offenbar" überhaupt keine Erhebungen durchgeführt habe. Wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie erkennen können, dass Hilfsbedürftigkeit zu bejahen und dem Antrag daher stattzugeben sei. Im Übrigen hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung auffordern müssen.

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht nachgekommen, unterlässt sie es, aufzuzeigen, welche zielführenden Ermittlungen der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang möglich gewesen wären und welche konkret auf die Hilfsbedürftigkeit der Patientin hindeutenden Tatsachen die Behörde festzustellen unterlassen hätte. Zwar bringt die Beschwerde vor, die Behörde hätte die Patientin "sowie allfällige weitere Zeugen" zur Frage, ob Frau V. ein ausreichendes Einkommen aus illegaler Prostitution erzielt habe, vernehmen müssen; sie macht damit jedoch - wie oben dargelegt - keinen relevantes Verfahrensmangel geltend, weil nicht aufgezeigt wird, dass die belangte Behörde zu einer anderen Beurteilung in der Frage der Hilfsbedürftigkeit hätte gelangen können, wäre die bekämpfte Feststellung unterblieben.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde hätte sie zur Verbesserung ihres Antrages auffordern müssen, bringt sie nicht vor, was sie in diesem Fall Sachdienliches hätte vortragen können. Auch mit diesen Darlegungen wird daher kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Die Beschwerde zeigt somit weder auf, dass bezogen auf den konkreten Fall irgendwelche Anhaltspunkte vorlägen, aus denen Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientin gezogen werden könnten, noch, dass die belangte Behörde ihr mögliche, in diese Richtung gehende Ermittlungen unterlassen hätte, auf deren Grundlage sie Feststellungen in Richtung der Hilfsbedürftigkeit hätte treffen können.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. April 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100193.X00

Im RIS seit

13.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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