TE OGH 2003/4/24 3Ob239/02x

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Jagdgesellschaft M*****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, wegen Feststellung (Streitwert 7.267,28 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Mai 2002, GZ 3 R 420/01a-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 13. August 2001, GZ 3 C 135/01z-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei nach allfälliger neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung, sein Ausschluss aus der beklagten Jagdgesellschaft sei rechtsunwirksam und seine Mitgliedschaft bei ihr nach wie vor aufrecht.

Die beklagte Partei ist ein Verein iSd Vereinsgesetzes und des Kärntner Jagdgesetzes. Satzungsmäßiger Zweck der beklagten Partei ist vor allem die Pachtung von Jagden, um seinen rund 30 Mitgliedern die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Der Kläger, der schon bis 1970 Mitglied des Vereins gewesen war, ist seit 1981 wiederum Mitglied der beklagten Partei.

Nachdem über ihn 1998 eine bis 31. Dezember 1999 dauernde Reviersperre verhängt worden war, weil er ohne Erlaubnis einen Graureiher geschossen hatte und der Aufforderung der beklagten Partei, seinen Hund, der im Revier immer wieder wilderte, von diesem fernzuhalten, nicht nachgekommen war, wurde in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. Juni 2000, zu der er geladen und auch gekommen war, die er aber vor der Abstimmung wieder verlassen hatte, mit einem Stimmenverhältnis von 20 : 1 sein Ausschluss beschlossen. Dieses Ergebnis wurde ihm mit Schreiben vom 21. Juni 2000 mitgeteilt und in diesem als Gründe a) rufschädigendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall Werner P***** und b) Verstoß gegen die Jagdordnung der beklagten Partei durch Nichtvorlage eines geschossenen "Kleinen Hahnes" gemäß Punkt 5. dieser Jagdordnung angeführt. Das gemäß den Vereinsstatuten vom Kläger angerufene fünfköpfige Schiedsgericht bestätigte am 20. August 2000 mit vier Stimmen zu einer Stimmenthaltung den Ausschluss des Klägers aus der beklagten Partei.

Mit dem Kläger als Person und Mitglied gibt es seit Jahren Probleme, sowohl im (jagd-)gesellschaftlichen als auch im rein jagdlichen Bereich. Er fiel und fällt im gesellschaftlichen Bereich, dh beim "Zusammensitzen" der Jäger, etwa nach Jagden oder Sitzungen, vor allem durch seinen unmäßigen Alkoholkonsum auf, der regelmäßig dazu führt, dass er die "eigenen" Mitglieder beschimpft, mit ihnen Streit sucht, sie gelegentlich sogar, etwa mit einer erhobenen Bierflasche in der Hand, bedroht und auch vor ehrenrührigen Vorhalten gegenüber Jagdkameraden nicht zurückschreckt oder solche unterlässt. So beschuldigte er völlig zu Unrecht ein Mitglied, einen Aufsichtsjäger der beklagten Partei, dass er einen Hirsch habe "verludern" lassen, und bezeichnete ihn - auch in Anwesenheit vereinsfremder Personen - als "Zigeuner" und "Zottel", der "aus der Jagdgesellschaft hinausgeschmissen gehöre". Erst nach Aufforderung durch einen Rechtsanwalt nahm er diese Aussagen zurück, unterfertigte eine entsprechende Ehrenerklärung und trug die Honorarkosten des Anwalts. Als dem Kläger auf Grund seines Alkoholkonsums die Lenkerberechtigung entzogen wurde, beschuldigte er das Vereinsmitglied Werner P*****, ihn angezeigt zu haben, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprach. Trotz verschiedener Versuche des Obmanns und der Mitglieder der beklagten Partei durch Bitten oder Ersuchen, sein Verhalten doch zu bessern bzw zu ändern, um Frieden im Verein zu haben, änderte sich am Verhalten des Klägers nichts.

Als sich bei einer Buschenschenke aus der im Fahrzeug des Werner P***** befindlichen, zu diesem Zeitpunkt geladenen Jagdwaffe ein Schuss löste, der die rechte Seitentür den Fahrzeugs durchschlug und eine Katze tötete, behauptete der Kläger gegenüber dem Obmannstellvertreter der beklagten Partei sogar, Werner P***** habe auf ihn geschossen. Der Kläger verständigte auch fernmündlich die Gendarmerie und wollte in der Folge - er war betrunken - darauf bestehen, dass Werner P***** angezeigt würde. Dieser erstattete Selbstanzeige, der Vorfall wurde vom Beamten des örtlichen Gendarmeriepostens vor Ort untersucht. Da jedoch keine Personen - auch der Kläger nicht - in Gefahr gewesen waren und sich die Besitzerin der Katze mit Werner P***** geeinigt hatte, wurde keine "Anzeige" erstattet. Auch dem Obmann der beklagten Partei wollte der Kläger den Vorfall unbedingt mitteilen; jedoch war dieser krank und lag im Bett, weshalb er den Vorfall dessen Gattin zu schildern versuchte, was nicht leicht gelang, weil der Kläger so betrunken war, dass die Gattin des Obmanns mit der Schilderung zunächst nichts anfangen konnte. Schließlich verwies sie den Kläger an den Obmannstellvertreter. Bei seinem Abgang vergaß der Kläger sogar, dass er seinen Jagdhund mithatte, der schließlich selbst nach Hause fand. Erst als die Medien die Sache aufgriffen, wurde vom Gendarmerieposten eine Sachverhaltsdarstellung erstellt und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Überprüfung übermittelt.

In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft gegen Werner P***** (ua wegen leichtfertiger Verwendung von Waffen) ebenso eingestellt wie die auf die Sachverhaltsdarstellung hin durchgeführte strafrechtliche Überprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft, welche die "Anzeige" zurücklegte. Auch die Kärntner Jägerschaft sah keinen Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder anderer Maßnahmen und legte den entsprechenden Akt ab.

Der Vorfall gelangte auch - wie, ergab dieses Verfahren nicht, da der Kläger "naturgemäß" nicht der Informant sein wollte - in die Medien, was neuerlich zu Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern der beklagten Partei und dem Kläger führte, zumal sich auch die "normale Öffentlichkeit" über die beklagte Partei und ihre Mitglieder entweder lustig machte oder empört war. Es wurden an Ort und Stelle bei der Buschenschenke sogar TV-Aufnahmen gemacht. Jedenfalls steht fest, dass der Kläger und das Vereinsmitglied Rudolf N***** für die beklagte Partei ein Interview gaben. Darüber hinaus erschien ein Artikel, der den Kläger zitierte, in der auflagenstärksten Zeitung Österreichs. Nach diesen Aufnahmen, als die Mitglieder der beklagten Partei in der Buschenschenke in einem hinteren Raum zusammensaßen, kam der Kläger einige Minuten später nach und es kam gleich darauf zu einem Streit mit Rudolf N*****, dem er in der Folge drohte, "ihm mit der Bierflasche eine über den Schädel zu hauen".

Die Vorkommnisse um den Vorfall mit der Katze wurden von den übrigen Mitgliedern der beklagten Partei ebensowenig "goutiert" wie das Verhalten des Klägers in rein jagdlichen Belangen und es wurde auch der Obmann von Mitgliedern aufgefordert, etwas zu unternehmen.

Anlässlich einer Treibjagd behauptete der Kläger, ein Hirschtier getroffen zu haben und rühmte sich seiner eigenen Schießkunst, obwohl sich an Ort und Stelle bei der Überprüfung durch den Obmann als Jagdleiter und den Aufsichtsjäger ergab, dass das Tier tatsächlich von Werner P***** erlegt worden war, der, um Streitereien hintanzuhalten, dass Tier trotzdem dem Kläger überließ. Dieses Verhalten des Klägers wurde allgemein als unfreundlich und nicht waidmännisch und schon gar nicht einem Jagdkameraden gegenüber angebracht betrachtet.

Der Kläger "leistete" sich aber auch Verfehlungen, die nicht mehr als ein unfreundliches Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern oder gegenüber der beklagten Partei selbst betrachtet werden konnten, sondern eindeutig schwere Verstöße gegen jagdliche Vorschriften und Bestimmungen darstellten. Schon anlässlich der "Reviersperre" deutete ein Mitglied an, der Obmann möge die Vollversammlung einberufen, um den Kläger auszuschließen.

In der beklagten Partei besteht laut Statuten eine Jagdordnung, die den Mitgliedern ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht wird und von ihnen einzuhalten ist. Die Satzungen werden von der Vollversammlung beschlossen und ebenfalls den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt. Bei sich bietender Gelegenheit weist der Obmann die Mitglieder immer auf die Einhaltung der Statuten und der Satzungen hin. Der Kläger hat auch die für den Zeitraum 1991 bis 2000 geltenden Statuten die geltende Jagdordnung erhalten und übernommen. Die Statuten wurden in der Vollversammlung vom 23. März 1991 auch in Anwesenheit des Klägers beschlossen, wobei auf Wunsch der Gemeinde die Kompetenz über Aufnahme in die bzw. über Ausschluss aus der Jagdgesellschaft künftighin die Vollversammlung und nicht wie früher allein der Ausschuss mit einfacher Mehrheit übernehmen sollte. Grund dafür war, dass man dem Ausschuss in manchen Fällen "Freunderlwirtschaft" bei Aufnahmen vorgeworfen und nach der neuen Regelung jedes Mitglied eine Stimme hatte. Die diesbezügliche Änderung der Statuten erfolgte mit einstimmigen Beschluss der Vollversammlung, also auch mit der Stimme des Klägers.

Als Ausschlussgründe nennt die Satzung Verstöße gegen die Jagdgesellschaft, gleich ob in gesellschaftlicher oder jagdlicher Hinsicht, die Nichtzahlung von bestimmten Beiträgen, die Überschreitung des zustehenden Wildabschusses, der Entzug der Jagdkarte und Verstöße gegen die Jagdordnung der beklagten Partei. Diese Jagdordnung sieht in ihrem Punkt 5. ua vor, dass "jeder Abschuss dem Obmann binnen 24 Stunden vorzulegen ist, sollte diese nicht erreichbar sein, so dem Stellvertreter". Tatsächlich wurde diese Bestimmung in der Praxis immer so gehandhabt, dass die Jäger der beklagten Partei zwar nicht jeden Abschuss, aber jeden Abschuss, der dem Abschussplan unterstellt war und ist, "vorzulegen hatten und auch vorlegten". Dies bedeutet, dass Abschüsse (aber auch jeder abgegebene Schuss), etwa von Krähen, Füchsen oder ähnlichen Tieren, also solchen, die nicht dem Abschussplan, der jedem Mitglied bekannt sein muss, unterstellt sind, zwar dem Obmann oder dem Stellvertreter oder einem Aufsichtsjäger oder einem anderen Mitglied gemeldet werden müssen, nicht aber auch "vorgelegt", dh vorgezeigt werden müssen. Bestimmte Tiere wie etwa ein sogenannter "Kleiner Hahn" (Birkhahn) sind dem Abschussplan unterstellt und es muss sowohl der Abschuss eines derartigen Tieres gemeldet als auch das Tier "vorgelegt" werden. In der Folge wird gemeinsam mit dem Schützen eine sogenannte "Schussmeldung" aufgenommen, die den Namen des Schützens, das Datum und die Uhrzeit, den Ort (Revierteil) und die Wildart enthält und vom Schützen und vom Besichtiger unterfertigt wird. Diese Meldung dient dem Obmann dazu, eine - vorgeschriebene - Weitermeldung an den Hegeringleiter leichter durchführen zu können und ist eine vereinsinterne Regelung. Auch dem Kläger war diese Regelung bekannt.

In der Vollversammlung der beklagten Partei vom 30. Jänner 2000 erfolgte auch die Verlosung von zwei Birkhähnen, wobei ein Mitglied einen der beiden Hähne zugesprochen bekam. In der Folge verschenkte dieser den Abschuss dieses Hahnes an den Kläger, weil er selbst nach einem missglückten Versuch, den Hahn zu erjagen, nicht die entsprechende erforderliche Zeit für den Abschuss aufwenden konnte. Der Kläger erlegte den Hahn und überließ die Meldung des Abschusses seiner Frau, die wiederum die Ehegattin des Obmanns anrief und dieser mitteilte, dass der Kläger "einen Kleinen Hahn geschossen hat". "Vorgelegt" wurde der Hahn weder dem Obmann, der nicht zu Hause war, noch seinem Stellvertreter, noch einem Aufsichtsjäger oder einem anderen Mitglied der beklagten Partei; dies, obwohl sich zum Zeitpunkt des Abschusses ein Mitglied ganz in der Nähe befand, an dessen Hochsitz der Kläger ganz nahe vorbeiging.

Auf der Einladung für die außerordentliche Vollversammlung am 17. Juni 2000 ist auch der Tagesordnungspunkt "... [Kläger] (Verstoß gegen die Jagdordnung)" angeführt.

In dieser Vollversammlung, bei der einschließlich des Klägers 23 Mitglieder anwesend waren, wurde dessen Verhalten vom Obmann vorgetragen und ebenso wie der Vorfall mit Werner P***** und dem abgegebenen Schuss vom 2. Mai 2000 diskutiert. Der Kläger verließ um 20.45 Uhr (Beginn war 20.00 Uhr) die Vollversammlung.

Nach Mitteilung des Abstimmungsergebnisses ließ der Kläger seinem Rechtsvertreter in einem Schreiben an die beklagte Partei mitteilen, dass er sich gegen den Ausschluss aus der beklagten Partei "beschwere", weil die angeführten Gründe nicht stichhaltig seien.

Dem Kläger steht jederzeit die Möglichkeit offen, sich bei einer anderen Jagdgesellschaft als Mitglied zu bewerben. Der Ausschluss aus der beklagten Partei führt nicht dazu, dass ihm die Ausübung der Jagd in Zukunft verwehrt ist.

Der Kläger machte geltend, sein Ausschluss aus dem beklagten Verein sei sachlich nicht gerechtfertigt und überdies von einem hiezu nicht kompetenten Organ ausgesprochen worden. Der beklagten Partei stehe das Jagdausübungsmonopol im betreffenden Gemeindejagdgebiet zu. Die Mitgliedschaft sei unerlässlich, um in der Gemeinde jagen zu dürfen. Er habe weder ein rufschädigendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall Werner P***** an den Tag gelegt, noch gegen die Jagdordnung verstoßen. Er habe den Abschuss eines Spielhahns dem Obmann gemeldet, der weder von ihm noch von dem Mitglied, dem dieser Abschuss zugeteilt worden sei, dessen "Vorlage" verlangt. Im Übrigen könne die Vorlagepflicht nur jenes Mitglied treffen, dem der Abschuss nach den Vereinsbeschlüssen zustehe. Die wahrheitsgemäße Meinungsäußerung über den Vorfall im April 2000 könne den Ausschluss nicht rechtfertigen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Meinungsfreiheit stehe über dem Interesse der beklagten Partei, bedauerliche Vorfälle geheim zu halten.

Es sei weder notwendig noch üblich, alle erlegten Tiere dem Obmann "vorzulegen", das treffe nur für das erlegte Schalenwild zu. Die Ehegattin des Obmanns habe seine Meldung entgegengenommen und erklärt, dass dies in Ordnung gehe, sowie es der bisherigen Praxis entsprochen habe. Er habe den Vorfall vom 2. April 2000 dritten Personen gegenüber nicht wahrheitswidrig so dargestellt, dass Werner P***** auf ihn habe schießen wollen. Er habe nur im Schock nach dem Vorfall Werner P***** Vorhaltungen darüber gemacht, dass er seine Waffe nicht schon pflichtgemäß im Revier entladen hätte.

Die Vollversammlung vom 23. März 1991 sei nicht zu Satzungsänderungen einberufen worden, weshalb an diesem Tag eine Satzungsänderung nicht rechtswirksam habe beschlossen werden können.

Die beklagte Partei wandte ein, der Ausschluss des Klägers sei zu Recht erfolgt, weil er sich in den letzten Jahren schwerwiegender Verstöße gegen Statuten und Jagdordnung schuldig gemacht habe. Über ihn sei schon 1998 eine zweijährige Reviersperre, also ein minderer Grad der vereinsinternen Strafe verhängt worden. Er habe sich danach neuerlich schwerer Verstöße gegen Jagdordnung und Statuten schuldig gemacht, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt gewesen sei. Dieser sei auch bei einer vom Kläger beantragten Schiedsgerichtsverhandlung bestätigt worden. Wegen dieses Schiedsgerichtsverfahrens werde Unzulässigkeit des Rechtswegs eingewendet.

Das Jagdausübungsrecht in zwei Gemeindejagden der betreffenden Gemeinde sei an zwei Gesellschaften verpachtet. Es stehe dem Kläger jederzeit frei, sich als Mitglied der anderen zu bewerben. Außerdem gebe es noch zahlreiche Eigenjagden. Die beklagte Jagdgesellschaft habe daher in der fraglichen Gemeinde keine Monopolstellung.

Seit seiner Wiederaufnahme (1981) habe sich der Kläger immer wieder verschiedenster Jagdvergehen schuldig gemacht. Er habe daneben - vor allem im betrunkenen Zustand - Mitglieder und Funktionäre der beklagten Partei beschimpft und beleidigt. Die Reviersperre sei verhängt worden, weil er ohne Erlaubnisschein einen Graureiher abgeschossen und trotz Aufforderung seinen Hund nicht vom Revier ferngehalten habe. Nach § 9 der Satzungen der beklagten Partei bestimme die Vollversammlung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds. Im Frühjahr 2000 habe der Kläger, dessen Reviersperre gerade abgelaufen gewesen sei, sowohl gegen den Jagdordnung verstoßen als auch in rufschädigender Art gegen gesellschaftliche Belange der beklagten Partei. Er habe im Frühjahr 2000 entgegen einer Bestimmung der Jagdordnung einen von ihm erlegten Birkhahn weder dem Obmann noch dem Obmannstellvertreter "vorgelegt".Seit seiner Wiederaufnahme (1981) habe sich der Kläger immer wieder verschiedenster Jagdvergehen schuldig gemacht. Er habe daneben - vor allem im betrunkenen Zustand - Mitglieder und Funktionäre der beklagten Partei beschimpft und beleidigt. Die Reviersperre sei verhängt worden, weil er ohne Erlaubnisschein einen Graureiher abgeschossen und trotz Aufforderung seinen Hund nicht vom Revier ferngehalten habe. Nach Paragraph 9, der Satzungen der beklagten Partei bestimme die Vollversammlung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds. Im Frühjahr 2000 habe der Kläger, dessen Reviersperre gerade abgelaufen gewesen sei, sowohl gegen den Jagdordnung verstoßen als auch in rufschädigender Art gegen gesellschaftliche Belange der beklagten Partei. Er habe im Frühjahr 2000 entgegen einer Bestimmung der Jagdordnung einen von ihm erlegten Birkhahn weder dem Obmann noch dem Obmannstellvertreter "vorgelegt".

Nach dem Vorfall bei der Buschenschenke habe der Kläger trotz Selbstanzeige des Verursachers darauf bestanden, dass gegen ihn Anzeige erstattet werde. Er habe dritten Personen gegenüber den Vorfall so dargestellt, dass Werner P***** auf ihn habe schießen wollen. Er habe auch den Vorfall in die Öffentlichkeit getragen. Während der Fernsehaufnahmen sei er in betrunkenem Zustand mit erhobener Bierflasche auf den Schriftführer der beklagten Partei losgegangen und habe diesem und Werner P***** beschimpft. Die Staatsanwaltschaft habe von einer Verfolgung Werner P***** Abstand genommen, die Kärntner Jägerschaft und die zuständige Bezirkshauptmannschaft hätten das gegen Werner P***** eingeleitete Verfahren eingestellt. Beim Vereinsausschluss sei berücksichtigt worden, dass die Reviersperre erst einige Monate zuvor abgelaufen war, ohne dass der Kläger sein Verhalten geändert hätte. Der Ausschluss sei bei sorgfältiger Abwägung der Interessen der beklagten Partei und des Klägers gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Grund der eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen ab. Es gelangte in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, dass die (geänderten) Statuten ihrem Inhalt nach den Vorgaben des VereinsG 1951 entsprächen. Der Ausschluss eines Vereinsmitglied sei ein privatrechtlich einseitiges Rechtsgeschäft. Er bilde das stärkste Mittel, mit dem ein Mitglied sanktioniert werden könne. Da neben der Teilnahmemöglichkeit am Verein unter Umständen auch wirtschaftliche Folgen mit einem Ausschluss verbunden sein könnten, dürfe diese weitestgehende Vereinsstrafe nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen. Es lägen mehrfache Verstöße des Klägers gegen die beklagte Partei in gesellschaftlicher und jagdlicher Hinsicht vor. Die Beschimpfungen und auch haltlosen Beschuldigungen von "Jagdkameraden", sein Verhalten etwa bei Treibjagden und vor allem die Tatsache, dass er dies auch vor vereinsfremden Personen tue, könnte nur als vereinsschädigend eingestuft werden. Dass er dabei meistens betrunken sei, könne sein Verhalten nicht entschuldigen. Noch schwerer wiege der Verstoß gegen die Jagdordnung. Der Kläger sei nicht bereit, sich an die Bestimmungen und Formen zu halten, die nun einmal erforderlich seien, um eine Gemeinschaft wie einen Jagdverein vernünftig führen und erhalten zu können.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es der Klage zur Gänze stattgab.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich. Auf die geltend gemachten Verfahrensmängel ging es nicht ein, weil es auf diese aus rechtlichen Erwägungen nicht ankomme.

In Behandlung der Rechtsrüge bejahte die zweite Instanz die Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung eines durch Vereinsorgane oder ein Vereinsschiedsgericht ausgesprochene Vereinsausschlusses in formell-rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Rechtsweg. Dies sei mit Feststellungsklage geltend zu machen. Da der Vereinsausschluss die weitestgehende Vereinsstrafe darstelle, dürfe er nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Die rigorose Prüfung von Ausschlussgründen müsse insbesondere und auch verstärkt dann gelten, wenn die Entfaltung einer bestimmten, für das Vereinsmitglied nicht unbedeutenden Aktivität - wie hier das Jagen - ohne Mitgliedschaft zum Verein zwar nicht gänzlich, so doch wesentlich behindert sei. Nach der geltenden Fassung der Satzungen des beklagten Vereins bestimme die Vollversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit.

Auch wenn die Satzungen der beklagten Partei nicht die Anhörung eines Mitglieds vor seinem Ausschluss vorsehe, müsse diesem nach der Rsp doch Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Ausschluss sei nur dann wirksam. Das Recht auf Gehör beinhalte auch die Pflicht zur vorheriger Information über den Ausschlussgrund.

Im Hinblick auf den festgestellten Tagesordnungspunkt der Vollversammlung vom 17. Juni 2000 und über die Äußerung des Obmanns in der Vollversammlung sei von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede. Dass sich der Kläger ohne Stellungnahme entfernt habe, gehe zu seinen Lasten. Es sei allerdings in der Vollversammlung dem Kläger nur ein Vorwurf im Zusammenhang mit der Nichtvorlage des "Kleinen Hahnes" und mit dem Vorfall Werner P***** gemacht worden. Nur diese Ausschlussgründe seien bei der gerichtlichen Überprüfung heranzuziehen, weil es nicht zulässig sei, der Beschlussfassung nicht zugrundeliegende Ausschlussgründe gleichsam "nachzuschieben". Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte andere Gründe keine Berücksichtigung finden, weil einerseits dem Kläger zuvor keine Möglichkeit geboten worden sei, dazu Stellung zu nehmen, und andererseits die Geltendmachung bereits weit zurückliegender Vorfälle der sich aus der gegenüber Mitglied bestehenden Treuepflicht des Vereins ergebenden Obliegenheit widerspreche, Ausschlussgründe bald nach ihrer Setzung geltend zu machen. Bei längerem Zuwarten sei das Ausschlussrecht verwirkt. Von den rechtzeitig geltend gemachten Ausschlussgründen könne das Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Vereinsmitglied Werner P***** einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Eine Information der Medien sei nicht eruierbar gewesen und im Übrigen wäre solches dem Kläger nicht anzulasten. Auch eine Kritik des Verhaltens eines Jägers, die durchaus angebracht erscheinen und auch anderen Mitgliedern gegenüber bekannt gegeben und vertreten werde, könne aus grundsätzlichen Erwägungen den Ausschluss nicht rechtfertigen.

Der Verstoß gegen Punkt 5. der Jagdordnung im Zusammenhang mit dem Birkhahn könne nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass hier sogleich mit einem Ausschluss als strengstes Mittel der Bestrafung vorzugehen sei. Gehe man nämlich von einer telefonischen Meldung an den Obmann aus, die die erforderliche Weitermeldung an den Hegeringleiter ermöglicht habe, vermöge die einmalige bloße Unterlassung der "Vorlage" des Abschusses den Ausschluss des Klägers nicht zu begründen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und iS ihres Aufhebungsantrags berechtigt.

Nicht entscheidungswesentlich ist allerdings die in der Entscheidung 1 Ob 47/98p konstatierte Rechtsprechungsdivergenz des Obersten Gerichtshofs über die Notwendigkeit der Gewährung von Gehör (und der konkreten Anführung von Ausschlussgründen) vor einem Vereinsausschluss (7 Ob 2314/96m = SZ 69/289 = JBl 1997, 452; 6 Ob 178/99s einerseits; 7 Ob 734/89 = SZ 63/7 = RdW 1990, 288 = WBl 1990, 315 andererseits). Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die Wahrung des Gehörs durch die Vollversammlung des beklagten Vereins ohnehin zu Gunsten desselben bejahte, hat sich der Kläger in erster Instanz (anders als jener im Verfahren der Entscheidung 7 Ob 2314/96m), auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs niemals berufen. Von Amts wegen war darauf aber nicht einzugehen.

Zutreffend macht aber der beklagte Verein geltend, dass das Berufungsgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs infern abgewichen sei, als es die Zulässigkeit des sogenannten "Nachschiebens" von Ausschlussgründen im Prozess verneinte. Die beklagte Partei hat in erster Instanz unter der Bezeichnung "Jagdvergehen" weitere Gründe geltend gemacht, die ihrer Ansicht nach bei sorgfältiger Interessenabwägung den Ausschluss des Klägers, also die Verhängung dieser weitestgehenden Vereinsstrafe rechtfertigten. Der Oberste Gerichtshof gilt in der Entscheidung 7 Ob 2105/96a = HS 27.250, 27.357 an seiner Rsp (zur Genossenschaft: 7 Ob 734/89 mit dem zutreffenden Hinweis auf das arbeitsgerichtliche Verfahren) fest, wonach es der juristischen Person im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der (Un-)Wirksamkeit des Ausschlusses eines Mitglieds nicht verwehrt sei, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren. Dies wurde jeweils für den Fall ausgesprochen, dass die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Ausschlussgründe nicht vorsieht. Darüberhinaus wird in den beiden genannten Entscheidungen der Grundsatz dahin eingeschränkt, dass die zum Ausschluss berechtigenden Gründe zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorliegen müssen.

Der erkennende Senat hält an dieser Rsp fest (zust auch Grillberger in Rummel3, § 1210 ABGB Rz 6 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl auch Rz 6a), weil an den Ausschluss aus einem Verein nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. Das "Nachschieberecht" dient ja auch dem Schutz des Ausgeschlossenen, weil es etwa ermöglicht, für den Betroffenen ehrenrührige Gründe zunächst nicht zu erörtern und nur im Fall der Bekämpfung des Ausschlusses vor Gericht geltend zu machen. Im Prozess ist dann das volle rechtliche Gehör schon auf Grund der Prinzipien des Zivilprozesses nach der ZPO gesichert. Auch wenn man das über die im Vereinsausschlussverfahren behandelten Ausschlussgründe hinausgehende Vorbringen der beklagten Partei im vorliegenden Verfahren überwiegend auch als solches werten kann, mit dem lediglich darzulegen versucht wurde, dass der Vereinsausschluss im konkreten Fall notwendig und auch das letzte Mittel gewesen sei, bedarf es dieser Klarstellung in Ansehung des festgestellten Verhaltens des Klägers gegenüber dem Vereinsmitglied Rudolf N***** nach der Fernsehaufzeichnung. Auch wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorfall mit der getöteten Katze steht, kann doch nicht gesagt werden, es handle sich unmittelbar um den "Vorfall mit Werner P*****". Nur wenn man nämlich der Auffassung wäre, es gehörte dieses Verhalten (Drohung) nicht als zum Vorfall Werner P*****, wäre die Rechtsansicht der zweiten Instanz vertretbar, in diesem Zusammenhang könne dem Kläger überhaupt kein Vorwurf gemacht werden.Der erkennende Senat hält an dieser Rsp fest (zust auch Grillberger in Rummel3, Paragraph 1210, ABGB Rz 6 zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vergleiche auch Rz 6a), weil an den Ausschluss aus einem Verein nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. Das "Nachschieberecht" dient ja auch dem Schutz des Ausgeschlossenen, weil es etwa ermöglicht, für den Betroffenen ehrenrührige Gründe zunächst nicht zu erörtern und nur im Fall der Bekämpfung des Ausschlusses vor Gericht geltend zu machen. Im Prozess ist dann das volle rechtliche Gehör schon auf Grund der Prinzipien des Zivilprozesses nach der ZPO gesichert. Auch wenn man das über die im Vereinsausschlussverfahren behandelten Ausschlussgründe hinausgehende Vorbringen der beklagten Partei im vorliegenden Verfahren überwiegend auch als solches werten kann, mit dem lediglich darzulegen versucht wurde, dass der Vereinsausschluss im konkreten Fall notwendig und auch das letzte Mittel gewesen sei, bedarf es dieser Klarstellung in Ansehung des festgestellten Verhaltens des Klägers gegenüber dem Vereinsmitglied Rudolf N***** nach der Fernsehaufzeichnung. Auch wenn diese im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vorfall mit der getöteten Katze steht, kann doch nicht gesagt werden, es handle sich unmittelbar um den "Vorfall mit Werner P*****". Nur wenn man nämlich der Auffassung wäre, es gehörte dieses Verhalten (Drohung) nicht als zum Vorfall Werner P*****, wäre die Rechtsansicht der zweiten Instanz vertretbar, in diesem Zusammenhang könne dem Kläger überhaupt kein Vorwurf gemacht werden.

Jedenfalls iVm dieser Drohung kann auch nicht mehr die Rede davon sein, der Verstoß gegen die Jagdordnung (Nichtvorlage des Birkhahns) - beide Feststellungen wurden vom Kläger in der Berufung als mangelhaft zustandegekommen bekämpft - sei nicht so schwerwiegend, dass schon mit einem Ausschluss als strengstes Mittel der Bestrafung vorgegangen werden könne. Es ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts zu widersprechen, es sei "sogleich" der Ausschluss erfolgt. Dabei lässt es nämlich außer Acht, dass erst wenige Monate vor diesen Vorfällen eine sehr schwere Vereinsstrafe, nämlich die sogenannte Reviersperre, abgelaufen war. Berücksichtigt man weiter das (offenbar als habituell) festgestellte Verhalten des Klägers gegenüber Mitvereinsmitgliedern - insbesondere im betrunkenen Zustand - auch vor Dritten, dann hat die beklagte Partei zu Recht dem Kläger sowohl Verstöße gegen die Jagdgesellschaft in gesellschaftlicher Hinsicht als auch einen Verstoß gegen die Jagdordnung nach § 9 der Satzung angelastet. Auf Grund der schon früher vorgefallenen gravierenden Ausfälligkeiten des Klägers gegenüber Jagdkameraden im Verein wäre auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen dem Verein die weitere Mitgliedschaft des Klägers nicht weiter zuzumuten und das Klagebegehren müsste abgewiesen werden.Jedenfalls in Verbindung mit dieser Drohung kann auch nicht mehr die Rede davon sein, der Verstoß gegen die Jagdordnung (Nichtvorlage des Birkhahns) - beide Feststellungen wurden vom Kläger in der Berufung als mangelhaft zustandegekommen bekämpft - sei nicht so schwerwiegend, dass schon mit einem Ausschluss als strengstes Mittel der Bestrafung vorgegangen werden könne. Es ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts zu widersprechen, es sei "sogleich" der Ausschluss erfolgt. Dabei lässt es nämlich außer Acht, dass erst wenige Monate vor diesen Vorfällen eine sehr schwere Vereinsstrafe, nämlich die sogenannte Reviersperre, abgelaufen war. Berücksichtigt man weiter das (offenbar als habituell) festgestellte Verhalten des Klägers gegenüber Mitvereinsmitgliedern - insbesondere im betrunkenen Zustand - auch vor Dritten, dann hat die beklagte Partei zu Recht dem Kläger sowohl Verstöße gegen die Jagdgesellschaft in gesellschaftlicher Hinsicht als auch einen Verstoß gegen die Jagdordnung nach Paragraph 9, der Satzung angelastet. Auf Grund der schon früher vorgefallenen gravierenden Ausfälligkeiten des Klägers gegenüber Jagdkameraden im Verein wäre auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen dem Verein die weitere Mitgliedschaft des Klägers nicht weiter zuzumuten und das Klagebegehren müsste abgewiesen werden.

Auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - die vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel nicht geprüft.

Dies erfordert die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, das nunmehr auf Grundlage der dargelegten Rechtslage nach Prüfung der behaupteten Verfahrensmängel erneut über die Berufung des Klägers zu entscheiden haben wird.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E69278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00239.02X.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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